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Ausländerbehörde möchte Wohnraumbescheinigung / Wozu ? Familienzusammenführung (Gelesen: 4.034 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung
CansuBarid
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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13.10.2017 um 22:28:09
 
Hallo, ich bin deutsche Staatsangehörige und habe im Ausland geheiratet. Mein Mann hat das Visum beantragt. Ich wurde nun von der Ausländerbehörde angeschrieben. Diese wollen jetzt entweder Mietvertrag oder eine bestätigte Wohnraumbescheinigung.

Ich habe bereits ein Kind aus erster Ehe und bin gerade wieder schwanger. Kann das was damit zutun haben? Oder wozu wollen die das?
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.10.2017 um 00:37:56
 
Hallo,

eine FZF ist nur möglich, wenn der (deutsche) Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in DEU hat (-> §28 (1) AufenthG).
Um das zu belegen, wird oft ein Mietvertrag oder eine Vermieterbescheinigung angefordert.
Allerdings wäre zu diesem Zweck auch eine aktuelle (erweiterte) Meldebescheinigung ausreichend...

Ob Du Dich auf die Hinterbeine stellst oder nicht, bleibt Dir überlassen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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CansuBarid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.10.2017 um 08:52:09
 
Hallo, danke. Natürlich werde mich nicht auf die Hinterbeine stelle   😊 Es ist ja nicht schlimm dass die das verlangen. Habe mich nur gefragt wozu. Ob die Wohnungsgrösse eine Rolle spielt etc.
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deerhunter
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Antwort #3 - 14.10.2017 um 09:35:29
 
CansuBarid schrieb am 14.10.2017 um 08:52:09:
Ob die Wohnungsgrösse eine Rolle spielt etc


Auch das spielt eine Rolle.....
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CansuBarid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.10.2017 um 09:43:14
 
Ok danke 😊
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Alacrity
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Antwort #5 - 14.10.2017 um 12:50:03
 
Die Wohnungsgröße spielt beim Nachzug zum Deutschen Ehegatten keine Rolle.
Nur für Familiennachzug zu Ausländern ist ausreichender Wohnraum nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Voraussetzung.

Im Übrigen wäre die FZF auch möglich, wenn du nicht in Deutschland wohnen würdest und ihr plant als Ehepaar gemeinsam einzureisen. Dann müßtet ihr nur die Möglichkeit haben, anfänglich bei Freunden oder Verwandten unterzukommen bis ihr eine eigene Wohnung gefunden habt.
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CansuBarid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 14.10.2017 um 15:00:08
 
Ok und wozu wollen die jetzt diese Bescheinigung oder Mietvertrag?

Also auf den Zettel steht Folgendes: "Wohnraumbescheinigung (vollständig ausgefüllt und bestätigt), oder Kopie des Mietvertrages bzw. amtlichen Eigentumsnachweises mit neuer (Familien-) Meldebestätigung.

So, muss ich jetzt die aktuelle Meldebestätigung auch mit dem Mietvertrag bringen? Und was ist ein Eigentumsnachweis? Das ist ja nur wenn man ein Haus oder Wohnung besitzt oder?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #7 - 14.10.2017 um 15:18:02
 
CansuBarid schrieb am 14.10.2017 um 15:00:08:
Ok und wozu wollen die jetzt diese Bescheinigung oder Mietvertrag?


Wie ich schon in der ersten Antwort geschrieben habe: Die Gesetzeslage sieht vor, dass Du Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in DEU hast. Lies im genannten § nach.

Zitat:
So, muss ich jetzt die aktuelle Meldebestätigung auch mit dem Mietvertrag bringen?


Nein, musst Du nicht. Da steht doch "oder", oder?

Zitat:
Und was ist ein Eigentumsnachweis? Das ist ja nur wenn man ein Haus oder Wohnung besitzt oder? 


Ja.

Und da die Wohnungsgröße entgegen mancher Falschaussage hier keine Rolle spielt, leg denen, wenn Du damit kein grundsätzliches Problem hast, einfach den geforderten Mietvertrag vor und alles ist gut.

Gruß
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frog
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Antwort #8 - 15.10.2017 um 16:58:01
 
Als Nachweis über den ständigen Aufenthalt ist die Meldebescheinigung ausreichend.
Wohnraumbescheinigung dient auch nur dem Nachweis der Wohnraumgröße und der Zahl der Bewohner, also für FZF zu Deutschen irrelevant.
Mietvertrag würde ich allenfalls vorlegen wenn die ABH mit "drohende Obdachlosigkeit" ankommt. Wobei es sich mir auch nicht erschließt wie ein evtl. mehrere Jahre alter Mietvertrag eine drohende Obdachlosigkeit ausschließen kann bzw. diese Wohnung überhaupt nocht bewohnt wird. Ebenso liegt ja nicht automatisch eine Obdachlosigkeit vor nur weil kein abgeschlossener Wohnraum zur Verfügung steht.
Auch hier halte ich eine (aktuelle!) Meldebescheinigung für aussagekräftiger.

Forderungen nach Unterlagen bzgl. Sicherung des Lebensunterhalts (des Ausländers) wie Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, KV-Nachweis  usw. sind ebenso unberechtigt bei FZF zu Deutschen.

Dass das regelmäßig vorkommt ist kein Geheimnis. Dazu sei noch gesagt, dass es der ABH verboten ist solche Unterlagen einzufordern bei FZF zu Deutschen. Auch wenn es für viele als Bagatelle erscheinen mag, so ist es mMn doch ein Verstoß gegen §3a und §4 Abs.1 BDSG.
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« Zuletzt geändert: 15.10.2017 um 17:08:47 von frog »  
 
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Antwort #9 - 15.10.2017 um 21:43:12
 
frog schrieb am 15.10.2017 um 16:58:01:
Dass das regelmäßig vorkommt ist kein Geheimnis.


Doch. Offensichtlich Dein ganz eigenes, exklusives Geheimnis. Vielleicht kannst du ja mal mit einer nachvollziehbaren Referenz belegen, in wie vielen Fällen von Beantragungen AE gem. §28 AufenthG bundesweit die hier genannten Unterlagen gefordert werden. Also mal bitte eine klare Angabe in z.B. Prozentpunkten. Nur so von wegen "regelmäßig"...
Bis dahin sind Deine derartigen, immer wiederkehrenden Behauptungen lediglich unbelegte Unterstellungen mit 0 Wert.

Zitat:
Dazu sei noch gesagt, dass es der ABH verboten ist solche Unterlagen einzufordern bei FZF zu Deutschen.


"Verboten" ist eine klare Wortwahl. Wo genau, mit welcher Rechtsprechung (->Quelle) kann man das "Verbot" (nicht: "Unverhältnismäßigkeit" der Forderung danach) objektiv nachvollziehen?

Die restlichen Punkte neben Deinem offensichtlichen Hauptanliegen, das Du hier mal wieder vorbringst, wurden interessanterweise entweder bereits vorher beantwortet oder sind hier überhaupt nicht thematisiert worden / akut.
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Antwort #10 - 16.10.2017 um 01:19:11
 
T.P.2013 schrieb am 15.10.2017 um 21:43:12:
Bis dahin sind Deine derartigen, immer wiederkehrenden Behauptungen lediglich unbelegte Unterstellungen mit 0 Wert.


Ich habe nicht behauptet, dass dies "immer" der Fall ist bei FZF zu Deutschen ist. Dein Standpunkt ist wohl, dass das Nachfordern von nicht relevanten Unterlagen eher die Ausnahme ist. Oder vielleicht gibt ein Großteil der FZFler einfach (ungeprüft) die geforderten Unterlagen ab?! Wir wissen es nicht...
Aber:
T.P.2013 schrieb am 15.10.2017 um 21:43:12:
Nur so von wegen "regelmäßig"...

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass bestimmte Themengebiete (Unterlagen bei FZF zu Deutschen, Befristung der AE bei Ersterteilung) hier im Forum mit Regelmäßigkeit immer wieder auftauchen. Das zeigt für mich schon einen Trend / Tendenz.

T.P.2013 schrieb am 15.10.2017 um 21:43:12:
Wo genau, mit welcher Rechtsprechung (->Quelle) kann man das "Verbot" (nicht: "Unverhältnismäßigkeit" der Forderung danach) objektiv nachvollziehen?


Hatte ich doch oben erwähnt.
Anders gefragt: gibt es ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift um die Forderung von Nachweisen bzgl. Sicherung d. LU und ausreichenden Wohnraums begründen lassen bei FZF zu Deutschen?

T.P.2013 schrieb am 15.10.2017 um 21:43:12:
sind hier überhaupt nicht thematisiert worden / akut. 


Dies war nur als (gut gemeinter) Hinweis für den TE gedacht. Das Beibringen mancher der geforderten aber nicht relevanten Unterlagen kann auch sehr zeit- und nervenaufreibend sein (z.B. Nachweis KV).

So, nun aber genug OT. Die Frage des TE ist ja bereits geklärt.
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Antwort #11 - 16.10.2017 um 06:01:40
 
frog schrieb am 16.10.2017 um 01:19:11:
Ich habe nicht behauptet, dass dies "immer" der Fall ist bei FZF zu Deutschen ist.

Doch hast Du. Das Wort "regelmäßig" ist als juristische Formulierung eben diese Aussage.
"Regelmäßig" = "Im Regelfall", also im Standardfall, ohne besondere Umstände
Und da wir hier über juristische Sachverhalte reden ...

frog schrieb am 16.10.2017 um 01:19:11:
im Forum mit Regelmäßigkeit immer wieder auftauchen

Hier verwendest Du das Wort in seiner umgangssprachlichen Bedeutung. Korrekt wäre "immer wieder" oder "oft" - aber eine Regel kann ich beim besten Willen nicht erkennen.

Zudem äußern sich hier im Forum mit überwiegender Mehrheit Leute, die Probleme sehen oder sie (vor deren Eintreten) befürchten.
Wollte man die "Regel" vermuten, dass jeder mit tatsächlichen Problem sich hier äußert, dann könnten wir uns beruhigt zurücklehnen und den Laden schließen. Gemessen an der Zahl der in Deutschland jährlich laufenden Vorgänge in den ABH melden sich hier so lächerlich wenige, dass die Aussage gerechtfertigt wäre: Es läuft perfekt für 99,9% der Fälle.

Dass Du die gegenteilige Meinung zu vertreten scheinst, ist Dein Recht. Es allerdings bei jeder Gelegenheit herumzuposaunen, hilft den hier Ratsuchenden nicht weiter.

Um Dir zu vermitteln, was ich damit meine: Als Dein Forums-Name in der Übersicht bei diesem Thema auftauchte ("letzter Beitrag"), habe ich einfach mal geraten, was Du da schreibst - ich lag richtig.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #12 - 16.10.2017 um 11:50:54
 
Petersburger schrieb am 16.10.2017 um 06:01:40:
Doch hast Du. Das Wort "regelmäßig" ist als juristische Formulierung eben diese Aussage. 


Da gebe ich Dir Recht, das war unsauber formuliert.

Petersburger schrieb am 16.10.2017 um 06:01:40:
Zudem äußern sich hier im Forum mit überwiegender Mehrheit Leute, die Probleme sehen oder sie (vor deren Eintreten) befürchten. 


Darauf zielte ich ja in einem Post #10 ab: wir wissen ebenso wenig über die Leute mit FZF die hier im Forum nicht aufschlagen; werden wirklich nur die notwendigen Nachweise eingefordert oder gibt der Großteil der FZFler einfach ungeprüft alles was verlangt wird ohne es zu hinterfragen?

Petersburger schrieb am 16.10.2017 um 06:01:40:
Dass Du die gegenteilige Meinung zu vertreten scheinst, ist Dein Recht. Es allerdings bei jeder Gelegenheit herumzuposaunen, hilft den hier Ratsuchenden nicht weiter.


Würde ich so nicht sagen. Beispiel: Ich hätte mir viel Rennerei und Zeit gespart, wenn ich im Vorfeld gewusst hätte, dass der KV-Nachweis nicht notwendig ist. Dass sich die KK damit, sagen wir mal "schwer tun", ist auch mehrfach hier im Forum zu lesen und ich kann diese Erfahrung teilen.

Aber genug dazu, die rechtliche Seite ist eindeutig, darüber sind wir uns hoffentlich einig. Warum nicht relevante Unterlagen dennoch "oft" verlangt werden wird uns vielleicht irgendwann mal ein ABHler erklären.
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