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Antrag auf Asyl für Venezolanerin möglich? (Gelesen: 18.867 mal)
Themen Beschreibung: Mitglied der Opposition in Venezuela
Aras
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Antwort #30 - 18.10.2017 um 15:37:27
 
Eine Eheschließung in der ecuadorianischen Botschaft in Deutschland zwischen einem Deutschen (effektive Staatsangehörigkeit!) und einer Venezolanerin führt zu einer aufhebbaren Ehe.

Artikel 13 Abs. 4 EGBGB

https://dejure.org/gesetze/EGBGB/13.html
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #31 - 18.10.2017 um 16:01:02
 
M.A.G.S schrieb am 18.10.2017 um 14:37:52:
Dann wäre der Anspruch auf AE nach der Einreise entstanden, oder?


Du kannst davon ausgehen, dass seit 2005 (Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes) alle Tricks, um das Visum zu umgehen, so oft ausprobiert worden sind, dass die Behörden das erkennen und vereiteln.

Die Venezolanerin muss also, wenn sie hier leben will, erst ein Visum und dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Falls sie sich solche Tricks überlegt, kannst Du davon ausgehen, dass sie sich nicht verfolgt fühlt und deshalb selbst einen Asylantrag keine Chance gibt. Sonst hätte sie bereits Asyl beantragt.

Sie muss sich einfach darauf einrichten, sich an die Gesetze zu halten, dann wird alles klappen.
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Antwort #32 - 18.10.2017 um 16:23:42
 
reinhard schrieb am 18.10.2017 um 16:01:02:
Falls sie sich solche Tricks überlegt, kannst Du davon ausgehen, dass sie sich nicht verfolgt fühlt und deshalb selbst einen Asylantrag keine Chance gibt. Sonst hätte sie bereits Asyl beantragt.

Sie muss sich einfach darauf einrichten, sich an die Gesetze zu halten, dann wird alles klappen.


Sie überlegt nichts, der Freund überlegt es. Sie kennt sich hier garnicht aus. Sie wollte Asyl beantragen, der Freund möchte aber nicht nach Sachsen umziehen, falls sie dorthin verteilt wird oder im schlimmsten Fall ihr Asylantrag abgelehnt wird und ausreisen muss. Deshalb hat er überlegt ob heiraten nicht die sichere Variante wäre.

Das mit der Heirat hier im ecuadorianischen Konsulat habe ich überlegt, wegen § 39 Nr. 3. Sie wollen jetzt nun in Dänemark heiraten, weil ein Berater/Anwalt denen das so empfohlen hat. Sie könne nämlich unter besonderen Umständen doch hier eine AE bekommen, weil sie in Venezuela nicht sicher ist etc.

Ob das klappt oder nicht, weiss ich nicht. Ich versuche lediglich zu helfen. Ich war eigentlich mit der Freundin einer Meinung, Asyl zu beantragen. Aber den Freund/Verlobter ist es zu unsicher.
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Antwort #33 - 18.10.2017 um 19:20:30
 
M.A.G.S schrieb am 18.10.2017 um 16:23:42:
Das mit der Heirat hier im ecuadorianischen Konsulat habe ich überlegt, 

Ich habe gehörige Zweifel, ob das überhaupt möglich wäre? In den ausländischen Vertretungen sind, wenn überhaupt, nur dann möglich, wenn es sich um eigene Staatsangehörigkeit handelt. Man wird de Heiratswilligen an das örtliche Standesamt verweisen.
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« Zuletzt geändert: 18.10.2017 um 19:56:26 von Saxonicus »  

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Antwort #34 - 18.10.2017 um 21:25:13
 
Sie kann in Dänemark heiraten, danach beantragt sie Asyl in Deutschland.

Während das Verfahren läuft beantragt sie, zu ihrem Ehemann umverteilt zu werden.
Sobald sie die A1-Prüfung bestanden hat, kann sie die Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG beantragen, denn mit der Gestattung, die sie während des laufenden Verfahrens bekommt, muss sie das Visumsverfahren nicht nachholen.

Wenn die AE nach § 28 erteilt wurde, kann sie den Asylantrag zurückziehen oder laufen lassen, je nachdem, wieviel Vertrauen sie in das Bestehen der Ehe setzt.
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Antwort #35 - 18.10.2017 um 21:33:16
 
Alacrity schrieb am 18.10.2017 um 21:25:13:
denn mit der Gestattung, die sie während des laufenden Verfahrens bekommt, muss sie das Visumsverfahren nicht nachholen.

Bist Du Dir da wirklich so sicher ?
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Antwort #36 - 19.10.2017 um 01:16:57
 
Hat der Verordnungsgeber in § 39 Nr. 4 AufenthV so vorgesehen.
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Aras
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Antwort #37 - 19.10.2017 um 01:21:10
 
§10 verlangt einen (strikten gesetzlichen) Anspruch. Da der Behörde bei ungesichertem Lebensunterhalt, und bei einem BaföGBezieher wird es wohl  so sein, ein Ermessen eingeräumt wird auf die Sicherung des Lebensunterhaltes zu verzichten (§ 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG, liegt auch kein strikter gesetzlicher Anspruch vor. Auch wenn die Behörde nur ein auf Null reduziertes Ermessen hat, liegt kein strikter gesetzlicher Anspruch vor.
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Antwort #38 - 19.10.2017 um 02:12:20
 
Im § 28 steht "ist ... zu erteilen", wenn sich die ABH tatsächlich daran stört, dass der LU nicht gesichert ist, können sie sich entweder durch die VGs kämpfen oder der Ehemann bricht eben sein Studium ab und jobbt. Vielleicht lässt die Tante sie noch mietfrei bei sich wohnen.

Ich glaube aber nicht, dass die ABH letztlich mit der Begründung, der LU sei nicht gesichert, ablehnt. Immerhin geht es um die Ehefrau eines Deutschen.
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Antwort #39 - 19.10.2017 um 02:16:55
 
Alacrity schrieb am 19.10.2017 um 02:12:20:
Im § 28 steht "ist ... zu erteilen"

Dabei gilt weiterhin § 5 I AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. In der Regel wird von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen.

Alacrity schrieb am 19.10.2017 um 02:12:20:
Immerhin geht es um die Ehefrau eines Deutschen.

Immerhin kann sie das Visaverfahren nachholen und es ist erstmal grundsätzlich zumutbar das Visum zu beschaffen.
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Antwort #40 - 19.10.2017 um 02:33:16
 
Und den Lebensunterhalt kann der Ehemann sichern, wenn er sein Studium abbricht.

Da kann man sich natürlich darüber streiten, ob sein Einkommen dann auch nachhaltig ist, wenn er zum Zeitpunkt des Antrags erst ein paar Monate arbeitet und die ABH ihm unterstellt, dass er nach Erteilung, seinen Job gleich wieder aufgeben und seine akademische Laufbahn fortsetzen will, aber wenn das vor einen Richter kommt und die ABH argumentiert, der LU für die Ehefrau eines Deutschen sei eventuell nicht nachhaltig genug gesichert, deswegen könnten sie ablehnen, fragt der Richter wahrscheinlich, ob sie noch alle Tassen im Schrank haben.

Die Nachholung des Visumsverfahrens kann gerade nicht gemacht werden, weil sie in dem Land mit der für sie zuständigen AV von der Regierung/dem Militär verfolgt wird und sie deswegen nicht mehr dahin reisen kann. Sonst hätte sie ja auch keinen Asylantrag gestellt und hätte keine Gestattung.
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Antwort #41 - 19.10.2017 um 02:46:02
 
Alacrity schrieb am 19.10.2017 um 02:33:16:
Sonst hätte sie ja auch keinen Asylantrag gestellt und hätte keine Gestattung.

Augenrollen Das beeindruckt vielleicht andere aber mich nicht. Jeder der einen Asylantrag stellt, kriegt eine Aufenthaltsgestattung. Nur weil man eine Aufenthaltsgestattung hat bedeutet es nicht, dass man auch Asylberechtigter ist. Somit kann man nicht aufgrund der Aufenthaltsgestattung von einer Unzumutbarkeit des Visumverfahrens schließen.

Ansonsten weise ich eben nur auf die Gefahren hin und mehr auch nicht.
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Antwort #42 - 19.10.2017 um 02:58:35
 
Aber ohne diese Beschränkung, dass sie sich nicht mehr in Caracas sehen lassen kann, wenn sie nicht verschwinden will, gäbe es doch gar kein Problem und der Thread wäre nicht da.
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M.A.G.S
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Antwort #43 - 07.11.2017 um 15:38:00
 
Um euch auf dem laufenden zu halten, sie wollen jetzt hier Heiraten. Der Verlobter ha alle Dokumente beim Standesamt vorgelegt und hat ein Termin für die Eheschließung bekommen. Die vom Standesamt haben Pass der Verlobte sowie alle andere Dokumente aus Venezuela mit apostille und Übersetzung verlangt. Die hatte alles mitgenommen gehabt aus Venezuela.
Sie haben nächste Woche den Termin für die Eheschließung bekommen. Die sind glücklich damit, aber ich weiss nicht in wie fern das ganze vor Ort am tag der Eheschließung funktionieren wird. Ob da wieder der Pass verlangt wird und sie das Visum doch sehen wollen..

Was denkt ihr? habt ihr eine Ahnung ob so eine Heirat überhaupt gültig ist? Sie hat kein Heiratsvisum bekommen und ich finde es merkwürdig, dass der Standesamtbeamter kein Visum verlangt hat.
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Antwort #44 - 07.11.2017 um 19:09:08
 
Hallo,

ein Standesamt führt keine aufenthaltsrechtliche Überprüfung durch.
Daher ist es normal, dass der Standesbeamte nicht an einem Visum etc. interessiert ist. Die standesamtlich geschlossene Ehe ist natürlich "gültig".

Das alles ändert aber nichts daran, dass die Nachholung des Visumverfahrens auch weiter im Raume steht.

Gruß
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