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Arbeitserlaubnis nach negativem Asylbescheid mit anschließender Klage (Gelesen: 1.492 mal)
Afrika
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i4a rocks!


Beiträge: 22

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis nach negativem Asylbescheid mit anschließender Klage
12.10.2017 um 15:47:00
 
Wir sind in Bayern:

Ich habe hier einen jungen Mann aus Äthiopien,
der glücklicherweise einen Ausbildungsplatz bekommen hat
und sich jetzt im zweiten Lehrjahr befindet.
Er bedarf keiner staatlichen Unterstützung mehr, da er mit seiner Ausbildungsvergütung zurecht kommt.

Nun kam sein Asylbescheid

Antrag auf Aylanerkennung wird abgelehnt.
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
Subsidiärer Schutz nicht zuerkannt.
Der Antragsteller wird aufgefordert die Bundesrepublik zu verlassen.

Dagegen hat er Klage innerhalb der 2 Wochen Frist eingelegt.

Da sein Ausbildungsbetrieb viel Zeit und Geld investiert hat
ist die Frage nun:

Wie geht es mit ihm weiter:

Wird die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylsverfahren einkassiert und damit ungültig?

Was gibt es evtl. stattdessen?

Wie schaut es mit seiner Arbeitserlaubnis aus?

Der Ausbildungsbetrieb schaut sonst ziemlich in die Röhre.
und die 3+2 Regelung ist das Papier nicht wert.

Vielen Dank wie immer
Afrika
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okatomy
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i4a rocks!


Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis nach negativem Asylbescheid mit anschließender Klage
Antwort #1 - 12.10.2017 um 16:01:42
 
Er hat Anspruch auf eine "Ausbildungsduldung" , siehe:

http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/ausbild...
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reinhard
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Beiträge: 15.168

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeitserlaubnis nach negativem Asylbescheid mit anschließender Klage
Antwort #2 - 12.10.2017 um 16:10:31
 
Afrika schrieb am 12.10.2017 um 15:47:00:
Wird die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylsverfahren einkassiert und damit ungültig?


Nein. Durch die Klage bleibt er im Asylverfahren. Das Asylverfahren ist erst zu Ende, wenn die Entscheidung "rechtskräftig" ist, also keine Rechtsmittel mehr laufen.



Zitat:
Was gibt es evtl. stattdessen?


nichts.


Zitat:
Wie schaut es mit seiner Arbeitserlaubnis aus?


Daran ändert sich nichts.


Zitat:
Der Ausbildungsbetrieb schaut sonst ziemlich in die Röhre.
und die 3+2 Regelung ist das Papier nicht wert.


Blödsinn: Die 3+2-Regelung setzt ja erst nach dem Asylverfahren an. Dazu braucht es ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichtes. Da sind wir noch ein Jahr entfernt.

Außerdem: Da er die Ausbildung mit der Gestattung begonnen hat, ist ihm auch nach endgültiger Ablehnung die Anspruchsduldung sicher. Er wird also sicher aufgefangen, der Ausbildungsbetrieb muss sich keine Gedanken machen.
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