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Aufenthaltsgenehmigung im Deutchland (Gelesen: 7.177 mal)
Rasa
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12.10.2017 um 11:40:22
 
sehr geehrte Damen und Herren,

Eine von mein fruend aus dubai und seine familie wollten nach Deutschland umziehen ODER ein Aufenthaltsgenehmigung haben.

sein plan ist ein ein IT firma (gmbh) in Deutschland  registrien

1.      Bekommt er dann ein Aufhenthalt erlaubnis in Deutschland?
2.      und dann wollte er diesen firma weiterentwicklen.. Ist es möglich?

Beide kommen aus Asien.

MfG
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Saxonicus
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Antwort #1 - 12.10.2017 um 11:46:57
 
Wer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreist, um ein Gewerbe zu gründen, erhält hierfür eine Aufenthaltserlaubnis, die die selbstständige Erwerbstätigkeit umfasst.

Es muss jedoch für diese Erlaubnis einiges überprüft werden. In der Regel sollten mindestens fünf neue Arbeitsplätze geschaffen und wenigstens eine halbe Million Euro investiert werden. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, werden andere Punkte einer genauen Prüfung unterzogen. Diese reichen von der Höhe des Kapitaleinsatzes, über die Auswirkungen auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt bis hin zur Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes. Hierfür wird die Ausländerbehörde Rücksprache mit IHK, HK oder Gewerbebehörden und anderen Berufsvertretungen halten.

Sofern der Gründer seinen Aufenthaltsort außerhalb Deutschlands hat, muss er einen Antrag stellen, um eine Aufenthaltserlaubnis und Gewerbeerlaubnis in Deutschland zu erhalten. Dieser Antrag ist bei der jeweiligen Auslandsvertretung der BRD zu stellen.
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Rasa
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Antwort #2 - 12.10.2017 um 12:18:43
 
Danke  Saxonicus für Ihre Antwort,

Noch ein paar Info :

Er kriegt eine Business ca 1 M Euro aber er macht diesen job NICHT in Deutschland sodern außen Deutschland.
Es ist IT outsourcing. Das bedeutet , es gibt KEINE Mitarbeiter Deutschland bei siener Firma.

Seine frau werde 25% stake holder und auch eine Mitarbeiterin (für Paper work/ admin)  in seiner Firma. Sie kriegt auch jedes monat  Gehalt (basic)

Ist dieser Plan machbar?

MfG
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Antwort #3 - 12.10.2017 um 12:56:02
 
Saxonicus schrieb am 12.10.2017 um 11:46:57:
In der Regel sollten mindestens fünf neue Arbeitsplätze geschaffen und wenigstens eine halbe Million Euro investiert werden.


Soll er eine halbe Million Euro vorher investieren zu einem Visa und Aufenthastitle für seiner Frau zu bekommen oder beantragen?
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Saxonicus
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Antwort #4 - 12.10.2017 um 13:46:00
 
Rasa schrieb am 12.10.2017 um 12:18:43:
Es ist IT outsourcing. Das bedeutet , es gibt KEINE Mitarbeiter Deutschland bei siener Firma.

Dann braucht er doch auch keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, wenn er für seine Tätigkeit nicht in Deutschland anwesend sein muss und seine Arbeit vom Ausland aus erledigt.
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Rasa
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Antwort #5 - 12.10.2017 um 14:05:08
 
Saxonicus schrieb am 12.10.2017 um 13:46:00:
Dann braucht er doch auch keine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, wenn er für seine Tätigkeit nicht in Deutschland anwesend sein muss und seine Arbeit vom Ausland aus erledigt.


Kann er dann keine Aufenthaltserlaubnis beantragen wenn er für seine Tätigkeit nicht in Deutschland anwesend sein muss und seine Arbeit vom Ausland aus erledigt ??

Er kreigt diesen Projekt nur wann seine Firma (GmBH)  in Deutschland registriert hat. Und was er wollte mit diesen Investment : nach Deutschland umziehen mit seiner familie.. deshalb sucht er eine Aufenthaltserlaubnis  fur seiner Frau und kind jetzt  und einen späterem zeitpunkt er wollte auch umziehen..

Er wollte wissen ob es machbar mit diesem Plan? sollte auch wissen ob es kompliziert ist fur nicht EU bürger.
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reinhard
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Antwort #6 - 12.10.2017 um 15:16:51
 
Wenn er für seine Tätigkeit in Deutschland anwesend sein muss, kann er für diese eine oder zwei Wochen ein Visum beantragen.

Umziehen kann er deshalb nicht, seine Familie erst recht nicht.

Im Aufenthaltsgesetz ist definiert, welche Gründe zur Einwanderung akzeptiert werden. Ein Grund ist die Gründung einer Firma und Schaffung von Arbeitsplätzen hier. Bei einer Firma im Ausland mit Arbeitsplätzen im Ausland fühlt sich Deutschland nicht verpflichtet, die Einwanderung zu erlauben.
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Rasa
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Antwort #7 - 12.10.2017 um 15:40:49
 
reinhard schrieb am 12.10.2017 um 15:16:51:
Wenn er für seine Tätigkeit in Deutschland anwesend sein muss, kann er für diese eine oder zwei Wochen ein Visum beantragen.

Umziehen kann er deshalb nicht, seine Familie erst recht nicht.


Is es die gleiche regeln wann er/sie  €500 k investiert hat?
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Rasa
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Antwort #8 - 12.10.2017 um 15:42:10
 
reinhard schrieb am 12.10.2017 um 15:16:51:
Im Aufenthaltsgesetz ist definiert, welche Gründe zur Einwanderung akzeptiert werden. Ein Grund ist die Gründung einer Firma und Schaffung von Arbeitsplätzen hier. Bei einer Firma im Ausland mit Arbeitsplätzen im Ausland fühlt sich Deutschland nicht verpflichtet, die Einwanderung zu erlauben. 


wo kann ich diese regeln nach schauen?
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Antwort #9 - 12.10.2017 um 15:54:36
 
reinhard schrieb am 12.10.2017 um 15:16:51:
Bei einer Firma im Ausland mit Arbeitsplätzen im Ausland fühlt sich Deutschland nicht verpflichtet, die Einwanderung zu erlauben. 


Seine Firma werde in Deutschland registiert aber es funktioniert ohne Mitarbeitern in Deutschland
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Antwort #10 - 12.10.2017 um 16:10:42
 
Für eine Briefkastenfirma (Die IN Deutschland anscheinend weder investiert noch Personal einstellt) gibts bestimmt keine AE. Das schadet Deutschland ja sogar ( Auslands-Outsourcing ).
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reinhard
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Antwort #11 - 12.10.2017 um 16:12:15
 
Rasa schrieb am 12.10.2017 um 15:54:36:
es funktioniert ohne Mitarbeitern in Deutschland


Genau. Es funktioniert alles ohne ihn und seine Familie. Das sieht die Botschaft genauso.

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Antwort #12 - 12.10.2017 um 16:54:04
 
Rasa schrieb am 12.10.2017 um 15:42:10:
wo kann ich diese regeln nach schauen?


Das Wichtigste steht in § 21 (1) AufenthG

Zitat:
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.


Wichtigster Grundsatz: Das Projekt muss Vorteile für die hiesige Wirtschaft bringen. Es gibt also keinen Automatismus, dass mit einer bestimmten Summe ein Aufenthaltstitel garantiert ist. Man muss nachweisen können, dass das Projekt tragfähig ist und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft in Deutschland bzw. in der Region haben wird. Das wird von den für den Bereich verantwortlichen Institutionen überprüft, z.B. Gewerbeämter, Industrie- und Handelskammern.

In deinen Beiträgen sieht es so aus, als wolle dein Freund pro forma eine GmbH in Deutschland gründen, um einen bestimmten Auftrag zu erhalten. Die Arbeit und somit ein Großteil des wirtschaftlichen Ertrags würde dann wohl nicht in Deutschland anfallen. Wo hier der Vorteil für die deutsche Wirtschaft sein soll, ist für mich so nicht zu erkennen. Mehr noch: Ein Auftrag, der (nach deinen Aussagen) daran gekoppelt ist, dass die Firma ihren Sitz in Deutschland hat, würde so ins Ausland umgelenkt. Das sieht für mich eher nach einem Schaden für die deutsche Wirtschaft aus.

Mindestens fünf Vollzeitarbeitsstellen und mindestens 250.000 Euro Investition werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz als "Regelannahme" vorausgesetzt (Stand 2009, gut möglich, dass die Mindestsumme inzwischen bei der genannten halben Million Euro liegt). Das heißt: Wenn beides erfüllt ist (5 Arbeitsplätze und die Investition), sollte die Ausländerbehörde den Antrag genehmigen, falls die Gremien wie z.B. Gewerbeämter und Industrie- und Handelskammern ihre Zustimmung erteilen. Ohne auch nur einen Arbeitsplatz in Deutschland müsste man schon ein Unternehmen präsentieren, dass bombastische Steuereinnahmen verspricht oder ein einzigartiges Produkt mit enormen Entwicklungspotential, um eine Chance auf einen Aufenthaltstitel zu haben. Wenn noch nicht mal der Unternehmer selber in Deutschland tätig sein will, gibt es keinerlei Anlass für einen Aufenthaltstitel nach § 21.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz:
Zitat:
21.1.4 Als Regelannahme für das Vorliegen eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen regionalen Bedürfnisses gilt die Investition von mindestens 250.000 Euro verbunden mit der Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen. Diese Regelannahme entbindet die Ausländerbehörde nicht von dem Beteiligungserfordernis nach Satz 4.

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Antwort #13 - 13.10.2017 um 08:11:42
 
Danke an alle! Smiley

Ich habe es richtig verstanden. ich leite alle diese Info zu Ihm. Jetzt seine Firma hat unsere address gegeben. Wann er nicht umziehen kann und in Deutschland anwesend muss, dann wie funktioniert es?  Wir kriegen alle Ämtliche briefe und dürfen wir es besorgen? Bekommen wir Probleme? was ist der Regel?
Und Kann seine Gmbh funktionieren ohne ihn in Deutschland ? was soll er aufpassen?
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Antwort #14 - 13.10.2017 um 09:30:26
 
Er kann jemand bevollmächtigen die Geschäfte hier zu führen.

Optimal wäre natürlich wenn er dazu jemanden einstellt und bezahlt der diese Arbeiten erledigt.

Falls er mal kommen will um nach dem Rechten zu sehen ist das über Kurzzeitvisas möglich.

Die Regel bei sodas dürfte wohl die Briefkastenfirma sein das heisst man mietet wo eine Geschäftsadresse und Briefe  kann man auch ins Ausland weiter leiten dafür gibt es spezielle Dienstleister.
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