Rasa schrieb am 12.10.2017 um 15:42:10:wo kann ich diese regeln nach schauen?
Das Wichtigste steht in § 21 (1)
AufenthG Zitat:(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Wichtigster Grundsatz: Das Projekt muss Vorteile für die hiesige Wirtschaft bringen. Es gibt also keinen Automatismus, dass mit einer bestimmten Summe ein Aufenthaltstitel garantiert ist. Man muss nachweisen können, dass das Projekt tragfähig ist und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft in Deutschland bzw. in der Region haben wird. Das wird von den für den Bereich verantwortlichen Institutionen überprüft, z.B. Gewerbeämter, Industrie- und Handelskammern.
In deinen Beiträgen sieht es so aus, als wolle dein Freund pro forma eine GmbH in Deutschland gründen, um einen bestimmten Auftrag zu erhalten. Die Arbeit und somit ein Großteil des wirtschaftlichen Ertrags würde dann wohl nicht in Deutschland anfallen. Wo hier der Vorteil für die deutsche Wirtschaft sein soll, ist für mich so nicht zu erkennen. Mehr noch: Ein Auftrag, der (nach deinen Aussagen) daran gekoppelt ist, dass die Firma ihren Sitz in Deutschland hat, würde so ins Ausland umgelenkt. Das sieht für mich eher nach einem Schaden für die deutsche Wirtschaft aus.
Mindestens fünf Vollzeitarbeitsstellen und mindestens 250.000 Euro Investition werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz als "Regelannahme" vorausgesetzt (Stand 2009, gut möglich, dass die Mindestsumme inzwischen bei der genannten halben Million Euro liegt). Das heißt: Wenn beides erfüllt ist (5 Arbeitsplätze
und die Investition), sollte die Ausländerbehörde den Antrag genehmigen, falls die Gremien wie z.B. Gewerbeämter und Industrie- und Handelskammern ihre Zustimmung erteilen. Ohne auch nur einen Arbeitsplatz in Deutschland müsste man schon ein Unternehmen präsentieren, dass bombastische Steuereinnahmen verspricht oder ein einzigartiges Produkt mit enormen Entwicklungspotential, um eine Chance auf einen Aufenthaltstitel zu haben. Wenn noch nicht mal der Unternehmer selber in Deutschland tätig sein will, gibt es keinerlei Anlass für einen Aufenthaltstitel nach § 21.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz:
Zitat:21.1.4 Als Regelannahme für das Vorliegen eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen regionalen Bedürfnisses gilt die Investition von mindestens 250.000 Euro verbunden mit der Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen. Diese Regelannahme entbindet die Ausländerbehörde nicht von dem Beteiligungserfordernis nach Satz 4.