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Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 32 (1) AufenthG (Gelesen: 2.918 mal)
KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.10.2017 um 10:39:21
 
Hallo, folgender Sachverhalt:

Syrischer Ehemann mit Anerkennung nach § 25 Abs.2,Satz1, 1.Altern. AufenthG
lebt nun im Zuge der FZF mit seiner Ehefrau und seiner 2, 5jährigen Tochter hier in D zusammen.
Die FZF fand in 07/2016 statt.
Der eAT der Tochter ist gültig von 09/2016 bis 11/2017,
Nach Aussage der zust. ABH muß die Tochter einen Reisepass beantragen. Sie würde keinen neuen eAT erhalten.

Wo ist das geregelt?

Danke.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.10.2017 um 11:26:34
 
Asylantrag fürs Kind stellen und gut ist.
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KaGe
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Antwort #2 - 10.10.2017 um 11:39:30
 
Danke, aber das verstehe ich leider gar nicht.
Ein Asylantrag nur für das Kind?
Beim BAMF?

bitte, kannst du das erläutern?
----------------------------------------------
Der eAT der Ehefrau ist ebenso wie der für den Ehemann bis 08/2019 gültig. Ganz ohne Asylantrag.

Bei dem Kind steht noch: bis 11/2017,
an den AT des Vaters gebunden.
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Bayraqiano
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Antwort #3 - 10.10.2017 um 11:44:20
 
KaGe schrieb am 10.10.2017 um 11:39:30:
bitte, kannst du das erläutern?

§ 26 Abs. 2 i.V.m Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG. Da der Vater die Flüchtlingseingeschaft hat, wird das Kind sie auf Antrag bekommen. Ist eine reine Formsache. Damit bekommt das Kind einen RA für Flüchtlinge und die Passgeschichte hat sich erledigt.

Bei der Ehefrau sieht die Sache anders aus, da hätte man den Antrag unmittelbar nach der Einreise stellen müssen. Sie muss sich mit dem familiären Aufenthalt begnügen oder falls sie einen Antrag stellen würde, durch das reguläre Asylverfahren.
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KaGe
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Antwort #4 - 10.10.2017 um 13:00:26
 
Danke dir.

Was also tun?
Einen formlosen Asylantrag (Vater und Mutter unterschreiben)  ans BAMF stellen?
Ist das alles denn bis Mitte 11/2017 zu stemmen? das BAMF mit der hiesigen Stelle ist suuuperlangsam in allem.
Oder genügt es, diesen Antrag zu stellen und der Rest erledigt sich quasi als Formsache *von selbst*?

Die Ehefrau würde dann nach AT-Gültigkeitsende ebenso wie ihr Mann (und wie die meisten Syrer) eine Verlängerung beantragen? Dann bei der ABH?

Ich fürchte, das betrifft hier etliche, nun endlich FZF-glückliche Familien mit kleinen Kindern.
Definitiv hat mich bisher nur dieser Vater gefragt. Lt.ABH müsste er nach Berlin zur Botschaft, doch das ist weit und kostet viel.

War die Ansage der ABH nun definitiv falsch (oder gehts wieder um Geld)?
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Bayraqiano
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Antwort #5 - 10.10.2017 um 13:09:14
 
Es doch nach Antragstellung egal, dass der AT des Kindes abläuft (er würde mit der Antragstellung sowieso erlischen), dann wäre es in der Gestattung bis der Bescheid des BAMF kommt. Und danach kann alles seinen geregelten Gang gehen.

Für den familiären Aufenthalt müsste ein Pass eigentlich schon her (Regelerteilungsovoraussetzungen § 5 AufenthG), aber es lohnt sich hier einfach nicht, mit der ABH zu streiten wenn es einen einfachen Weg gibt.

Wobei ich mich eines Frage, wie ist das Kind ohne Pass nach Deutschland per FZF gekommen? Befreiung von der Passpflicht oder Eintragung im Pass der Mutter?

KaGe schrieb am 10.10.2017 um 13:00:26:
Die Ehefrau würde dann nach AT-Gültigkeitsende ebenso wie ihr Mann (und wie die meisten Syrer) eine Verlängerung beantragen? Dann bei der ABH?

Ja.

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reinhard
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Antwort #6 - 10.10.2017 um 15:45:52
 
Nur um Missverständnisse zu vermeiden:



KaGe schrieb am 10.10.2017 um 13:00:26:
Die Ehefrau würde dann nach AT-Gültigkeitsende ebenso wie ihr Mann (und wie die meisten Syrer) eine Verlängerung beantragen? Dann bei der ABH?


Nein, nicht nach Gültigkeitsende, sondern während der Gültigkeit – spätestens am letzten Tag sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde sein.


Zitat:
Lt. ABH müsste er nach Berlin zur Botschaft, doch das ist weit und kostet viel. War die Ansage der ABH nun definitiv falsch (oder gehts wieder um Geld)?


Ja, das ist definitiv falsch und auch gefährlich. Er ist anerkannter Flüchtling – wenn er die Botschaft betritt, gefährdet er sein Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Die Frau hat kein Asyl beantragt, sie unterliegt der Passpflicht. Sie kann und muss sich um ihren Pass kümmern. Er hat einen blauen Pass und darf auf keinen Fall in Kontakt mit der Botschaft treten.
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KaGe
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Antwort #7 - 10.10.2017 um 16:47:00
 
Vielen Dank.
Besonders für den Hinweis mit der Botschaft, @reinhard.

Es gab schon öfter absolute Falschaussagen von der ABH, obwohl (oder gerade, weil...?) dort ein arabisch sprechender MA (jetzt deutscher Bürger) arbeitet.

Ja, die Ehefrau hat ihren Nationalpass und den eAT gem. § 30 ...usw. AufenthG
Ob das Kind einen eigenen Nationalpass hat, weiß ich noch nicht. Beide sind aber zusammen eingereist.

Ja, der Antrag auf Verlängerung der AT für die Eheleute wird rechtzeitig gestellt werden.
Und diese Woche oder am WE wird der Asylantrag für das Kind beim BAMF gestellt.
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reinhard
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Antwort #8 - 10.10.2017 um 20:30:02
 
Das Kind muss "irgendwas" gehabt haben, um das Visum zu bekommen. Pass, Ersatzpass, Eintrag im Pass der Mutter kommen in Frage. Ganz ohne hätte sie nicht einreisen können.
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Antwort #9 - 10.10.2017 um 21:20:20
 
Ja, sicher.
Ich weiß es nur noch nicht.
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