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Anforderungen für dauerhaftes Aufenthaltsrecht? (Gelesen: 2.215 mal)
Andi7711
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anforderungen für dauerhaftes Aufenthaltsrecht?
08.10.2017 um 13:17:46
 
Hallo an das Forum!

Vielleicht kann mir hier jemand Auskunft geben, wie man die ABH überzeugen kann, dass sie eine dauerhafte AE ausstellt.

Folgender Fall:

Philippinische Staatsbürgerin, verheiratet mit deutschem Staatsbürger seit 2007. Seit 2010 in Deutschland. Ein gemeinsames Kind, welches in Deutschland geboren wurde.
Bislang gab es immer nur befristete AEs.
ABH sagt, Einkommen sei zu gering. Beide Ehepartner arbeiten sozialversicherungspflichtig. Er Voll-, sie Teilzeit. Gemeinsames Nettoeinkommen gut 2000 Euro.
Im Haushalt lebt auch noch Sohn aus erster Ehe des Mannes. Daher 2x Kindergeld. Unterhaltsverpflichtung für die Ex-Frau besteht nicht.

Nun die Frage: Besteht nicht ein Anspruch auf unbefristete AE? Falls ja, mit welchen Gesetzen, Verordnungen, Rechtssprechungen könnte man bei der ABH argumentieren?

Danke vorab für jede Hilfe
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.10.2017 um 13:31:43
 
Sofern kein Wohngeld oder ALG II ANspruch besteht sollte das eigentlich ein Selbstläufer sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #2 - 08.10.2017 um 16:58:27
 
Andi7711 schrieb am 08.10.2017 um 13:17:46:
Vielleicht kann mir hier jemand Auskunft geben, wie man die ABH überzeugen kann, dass sie eine dauerhafte AE ausstellt.

Wenn sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt, kann sie den unbefristeten Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Guckst Du hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Wenn sie in ehelicher Gemeinschaft mit einem deutschen Staatsbürger lebt, ist das auch schon nach 3 Jahren Ehe möglich:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html
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Holzer
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Antwort #3 - 08.10.2017 um 17:54:15
 
Sprachkenntnisse entsprechend nachgewiesen? Wie hoch ist die Miete?
Mal über einen H4 Rechner prüfen, ob das Einkommen für 4 reicht...Regelbedarf des Haushalts sollte bei 1.264,00 € + Miete + Nebenkosten. Also wenn bei 2k netto die Wohnung inklusive Nebenkosten bei über 700 € liegt, könnte es hinkommen
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Andi7711
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.10.2017 um 09:33:23
 
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Miete beträgt inkl. Nebenkosten nur 400 Euro. So günstig, weil Heizung über Holzofen. Warmwasser allerdings per Strom, weshalb das E-Werk nochmal 100 Euro erhält.
Wohnung ist groß genug (4 Zimmer), dass jedes Kind ein eigenes Zimmer hat.

Auch gemäß H4-Rechner liegt das Einkommen ca. 150 bis 200 Euro über H4-Bedarf.

Bei der Frau liegt Integrationskurs und nachgewiesen Sprachelevel A2 vor. Weiteres musste wegen Schwangerschaft seinerzeit abgebrochen werden.

Was kann man nun tun, wenn sich die zuständige Person in der ABH weiterhin quer stellt?
Laut dem genannten Gesetz muss ja "der Lebensunterhalt gesichert" sein. Gibt es da Regeln, dass er es ist, wenn man Einkommen über Hartz4-Bedarf hat?

Evtl. könnte man bei Ablehnung klagen. Aber auch das verursacht unnötige Kosten und dauert.

Wo ist überhaupt der Sinn der Befristung hier. Das Kind ist doch da und das Recht auf eine AE, um sich um dieses zu kümmern, besteht doch auch.
Abgesehen davon, dass die Ehe weiterhin besteht.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 11.10.2017 um 09:40:29
 
Andi7711 schrieb am 11.10.2017 um 09:33:23:
Was kann man nun tun, wenn sich die zuständige Person in der ABH weiterhin quer stellt?

Den Antrag schriftlich einreichen und auf einen Bescheid bestehen.

http://www.vulkaneifel.de/images/beitraege/abt3/Antrag_auf_Erteilung_einer_Niede...
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deerhunter
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Antwort #6 - 11.10.2017 um 10:46:49
 
Andi7711 schrieb am 11.10.2017 um 09:33:23:
Bei der Frau liegt Integrationskurs und nachgewiesen Sprachelevel A2 vor.


Daran könnte es liegen....Nur A2 und kein B1, aber wenn das Einkommen passt, dann läuft etwas falsch in der ABH. Also schriftlichen Bescheid anfordern
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Alacrity
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Antwort #7 - 11.10.2017 um 15:26:20
 
Weil alle anderen in der Bedarfsgemeinschaft Deutsche sind, würde auch schon reichen, wenn sie mit dem Einkommen aus ihrem Teilzeitjob auf Regelbedarf + 1/4 Warmmiete kommt.

Wenn sie über § 28 Abs. 2 AufenthG die Erteilung einer NE begehrt, braucht sie auch kein B1, weil sie schon for dem 5.9.2013 eine AE nach § 28 Abs. 1 gehabt haben wird, damit fällt sie unter § 104 Abs. 8, nach dem die alte Fassung von § 28 Abs. 2 gilt, in der nur A1 für die NE gefordert wird.
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KaGe
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Antwort #8 - 11.10.2017 um 15:50:14
 
Andi7711 schrieb am 08.10.2017 um 13:17:46:
ABH sagt, Einkommen sei zu gering.

und zuständige Person der ABH stellt sich quer...
Bevor du klagst: Hat die ABH das dem Antragsteller auch schon geschrieben (als rechtsmittelfähigen Bescheid)?
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