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Asyl und Baby (Gelesen: 2.873 mal)
dyter07
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06.10.2017 um 15:28:35
 
Eine Bekannte von uns ist marokkanische Staatsbürgerin.

Sie hat einen Asylantrag in 2016 gestellt, Aussicht aus meiner Erfahrung leider fast Null.

In 2016 heiratete sie per islamischer Trauung (also nicht beim Standesamt) hier in Deutschland einen Marokkaner der eine unbefristete AE hat und sich seit fast 20 Jahren in Deutschland (legal) befindet.

Dieser ist der Vater der gemeinsamen Tochter. Unmittelbar nachdem sie schwanger wurde beendete dieser die Beziehung und warf seine islamische Ehefrau auf die Straße. Sie wurde in einer Asylunterkunft untergebracht. Unterhaltsklage sowie Feststellung der Vaterschaft läuft beim Familiengericht.

Wenn ich den Fall richtig sehe wird die Tochter eine unbefristete AE bekommen da der Vater sich seit rund 20 Jahren legal in Deutschland aufhält, oder? Zumindest dann wenn die Vaterschaft festgestellt worden ist. Wie wirkt sich das denn auf den Aufenthaltsstatus der Mutter aus?

Derzeit ist diese in einer Asylunterkunft untergebracht. Sie erhält kein Bargeld mehr sondern nur Gutscheine für Einkäufe. Grund ist eine Kurzreise in ein anderes Bundesland um Freunde zu besuchen....
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Aras
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Antwort #1 - 06.10.2017 um 15:34:59
 
Nicht alles durcheinander werfen.

Also der Vater ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis?

Wenn die Vaterschaft feststeht und der Vater im Besitz der Niederlassungserlaubnis ist, dann wäre das Kind deutsche Staatsangehörige, § 4 Abs. III StaG.

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__4.html


dyter07 schrieb am 06.10.2017 um 15:28:35:
Wie wirkt sich das denn auf den Aufenthaltsstatus der Mutter aus?

Sie könnte dann eine AE gemäß § 25 V AufenthG oder § 28 I 3 AufenthG beantragen und erteilt bekommen.

dyter07 schrieb am 06.10.2017 um 15:28:35:
Derzeit ist diese in einer Asylunterkunft untergebracht. Sie erhält kein Bargeld mehr sondern nur Gutscheine für Einkäufe. Grund ist eine Kurzreise in ein anderes Bundesland um Freunde zu besuchen....

Ein Asylverfahren ist ja auch kein vom deutschen Staat finanziertes Besuchsvisum.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #2 - 06.10.2017 um 15:36:39
 
dyter07 schrieb am 06.10.2017 um 15:28:35:
Dieser ist der Vater der gemeinsamen Tochter. 

Da wäre zunächst erst einmal eine Vaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellung durch ein Gericht erforderlich, denn eine islamische Eheschließung hat in Deutschland keine rechtliche Relevanz.
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Aras
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Antwort #3 - 06.10.2017 um 15:44:06
 
Saxonicus schrieb am 06.10.2017 um 15:36:39:
Da wäre zunächst erst einmal eine Vaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellung durch ein Gericht erforderlich, denn eine islamische Eheschließung hat in Deutschland keine rechtliche Relevanz.

Hey, Captain Obvious Durchgedreht. Lies doch einfach die Beiträge vollständig.

dyter07 schrieb am 06.10.2017 um 15:28:35:
Unterhaltsklage sowie Feststellung der Vaterschaft läuft beim Familiengericht.

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reinhard
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Antwort #4 - 06.10.2017 um 18:43:24
 
Sie könnte also (mit Deiner Hilfe) einen Antrag auf AE bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen, Begründung: deutsche Tochter.

Sie muss dann alle Nachweise nachreichen, also Tochter & Geburtsurkunde, Vaterschaftsfeststellung, Status von Vater und Tochter.

Bis dahin sollte sie sich an die Gesetze halten, also nicht unerlaubt verreisen etc.
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dyter07
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Antwort #5 - 08.10.2017 um 20:09:57
 
Es ist die beste Freundin meiner Ehefrau. Wir möchten Ihr eigentlich eine kleine Wohnung in unserem Haus geben, sind aber in einem anderen Bundesland. Kann sie einfach mieten und umziehen?
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Antwort #6 - 09.10.2017 um 04:30:17
 
dyter07 schrieb am 08.10.2017 um 20:09:57:
Kann sie einfach mieten und umziehen? 


Hallo,

nein, darf sie nicht während des laufenden Asyverfahrens.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #7 - 09.10.2017 um 09:27:37
 
dyter07 schrieb am 08.10.2017 um 20:09:57:
Kann sie einfach mieten und umziehen? 


Sie kann einen Überleitungsantrag beim zuständigen Träger stellen.
Ich denke aber auch, dass solch ein Antrag erst NACH positivem Asylbescheid möglich ist, der wohl nicht kommen wird.
Freundin? ist keine Familie, also auch dann kein Grund.
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reinhard
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Antwort #8 - 09.10.2017 um 14:51:34
 
Sie darf umziehen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis hat. Also: Erst alles abwickeln, wie oben geschrieben, und solange gegen kein Gesetz mehr verstoßen.
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