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Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU (Gelesen: 1.974 mal)
dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU
06.10.2017 um 13:43:12
 
Hallo zusammen,

folgende Fragestellung bzgl. Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU taucht in den Diskussionen immer wieder auf.

Die Blaue Karte EU ist ja gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 2a AufenthG ein Aufenthaltstitel, daher werden die Vorschriften des § 51 Abs. 1 AufenthG auch auf die Blaue Karte vollständig angewandt. Das bedeutet, dass eine Blaue Karte  u.a. nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bei Abwesenheit nicht vorübergehender Natur erlischt.

Art. 9 der Richtlinie 2009/50/EG besagt folgendes:
Zitat:
Artikel 9
Entzug oder Nichtverlängerung der Blauen Karte EU


(1)   Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU oder verweigern deren Verlängerung,
a) wenn diese in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde;
b) wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die dem Inhaber ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;
c) wenn der Inhaber die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 genannten Einschränkungen nicht eingehalten hat.

(2)   Kommt der Inhaber der Meldepflicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 nicht nach, so ist dies kein ausreichender Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Blauen Karte EU, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass die Meldung die zuständigen Behörden aus einem vom Willen des Inhabers unabhängigen Grund nicht erreicht hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU entziehen oder ihre Verlängerung verweigern,
a) wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit vorliegen;
b) wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen bestreiten zu können, ohne die Leistungen des Sozialsystems des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen der betroffenen Person berücksichtigen. Diese Beurteilung sollte nicht während der Phase der Arbeitslosigkeit nach Artikel 13 vorgenommen werden;
c) wenn die betroffene Person ihre Anschrift nicht mitgeteilt hat;
d) wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU Sozialhilfeleistungen beantragt, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihn vorab diesbezüglich angemessen schriftlich unterrichtet hat.

D.h. in allen drei Fällen des Abs. 1 wird die Blaue Karte entzogen (=widerrufen oder zurückgenommen?), in Fällen des Abs. 3 kann sie entzogen werden. Andere Gründe für den Entzug bzw. Nichtverlängerung der Blauen Karte EU sieht die Richtlinie nicht vor. Diese Liste wurde aber bei der Umsetzung der o.g. Richtlinie im deutschen Recht offensichtlich durch weitere Erlöschensgründe erweitert. Die Frage ist nun, ob dies mit dem Art. 9 der Richtlinie 2009/50/EG so vereinbar ist? Oder leitet sich dieser Erlöschensgrund indirekt von Art. 9(1b) der Richtlinie ab?

Danke vorab für Eure Meinungen!

dim4ik


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.10.2017 um 14:15:32
 
dim4ik schrieb am 06.10.2017 um 13:43:12:
Oder leitet sich dieser Erlöschensgrund indirekt von Art. 9(1b) der Richtlinie ab?

Das würde ich so sehen, denn in der Praxis dürfte ein Ausländer, der aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist, kaum noch eine entsprechende Beschäftigung im Auefnthaltsmitgliedsstaat nachgehen. Damit wäre die Grundlage für die BC hin. An der Frage, ob dieses Erlischen ohne Verwaltungsakt europarechtskonform ist dürften sich aber die Geister scheiden.

Eine Ausnahme dürfte gelten, wenn der Ausländer zunächst in einen anderen EU-Staat, in dem die RL 2009/50/EG gilt, ausreist. Wegen der Rücknahmeverpflichtung nach Art. 18 Abs. 4 lit. b) und dem Verweis auf Art. 13 würde die BC erst dann erlischen, wenn der zweite Mitgliedsstaat den Aufenthalt entsprechend mit einer neuen BC genehmigt.
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Aras
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Antwort #2 - 06.10.2017 um 14:20:51
 
Gute Frage. Da die Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich voraussetzt, dass die Ersterteilungsvoraussetzungen auch erfüllt sind, müsste man es ggf. im Zusammenhang mit Art. 5 der Richtlinie 2009/50/EG betrachten .

dim4ik schrieb am 06.10.2017 um 13:43:12:
Das bedeutet, dass eine Blaue Karte  u.a. nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bei Abwesenheit nicht vorübergehender Natur erlischt.

Das wäre der Fall, wenn der Ausländer seinen Arbeitsplatz aufgibt und ausreist.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Nudelgericht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.10.2017 um 15:47:25
 
Einen Joker hat der Ausländer:

Richtlinie Artikel 7
(4) Während der Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU ist ihr
Inhaber berechtigte,
a) einmal oder mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, einzureisen und sich dort aufzuhalten;
+
Richtlinie Artikel 13
(1) Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der Blauen
Karte EU; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Blauen Karte EU eintreten.


Anderer Punkt:
Richtlinie Artikel 16
(3)...wenn sie zwölf aufeinander folgende Monate nicht überschreiten ...

Vergleich zu
§ 51 (1)
7.   wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten...
+
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse
nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden
sind, zwölf Monate

Der Ausländer wäre gut beraten einen Rechtsanwalt für EU-Recht zu befragen. (In Österreich gibt es dann eine andere Interpretation...)
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Aras
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Antwort #4 - 07.10.2017 um 16:04:22
 
Nudelgericht schrieb am 07.10.2017 um 15:47:25:
Der Ausländer wäre gut beraten einen Rechtsanwalt für EU-Recht zu befragen. (In Österreich gibt es dann eine andere Interpretation...)

Inwiefern interpretieren die Österreicher das anders?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.10.2017 um 10:31:05
 
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (Österreich):
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts: § 10, § 28...

Weil Erlöschensbedingungen nicht diesen Umfang haben wie bei uns.
Auslandsaufenthalte werden nicht erwähnt. Warum auch.
Beschreibende Ausdrücke wie "vorübergehender Natur" fehlen. Man sagt: Der AT erlischt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen fehlen. Kurz und knapp. Der Ausländer weiss worum es geht, denn er hat ja den Antrag gestellt.
Zugegeben: Die Erteilungsvoraussetzungen sind streng. Und unbefristete AT zu erhalten noch strenger.

Bei uns wurde die Blaue Karte EU in das bestehende (AT) System eingefügt ohne die Konsequenzen zur bestehende EU Richtlinie (zu 100%) zu prüfen. Einfach einen neuen Absatz ins deutsche Gesetz "reinquetschen". Passt schon.
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Aras
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Antwort #6 - 08.10.2017 um 13:17:29
 
Naja, naja. Bei den Österreichern ist die Gesetzessystematik nur anders.
§ 2 NAG:
Zitat:
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.


Und außerdem kontrollieren die Behörden in Österreich stärker. D.h. im Zweifel wird der Bescheid per öffentlichem Aushang bekannt gemacht und der Aufenthaltstitel als Erloschen erklärt, § 10 Abs. 2 NAG.
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