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Bulgaren und Rumänen zwischen Arbeitnehmerstatus und Arbeitslosigkeit (Gelesen: 5.056 mal)
Errare_humanum_est
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02.10.2017 um 19:34:00
 
Hallo liebes Forum,

ich wurde wieder mal um Hilfe gefragt und wende mich an euch mit folgender Frage:

Eine Bulgarin hat fast 1,5 Jahre einen Minijob in Deutschland ausgeübt, dabei monatlich ca. 400€ verdient  und aufstockende Leistungen durch das Job Center bekommen. Nach ca. 1,5 Jahren wurde sie arbeitslos und bezog volles ALG 2.
Schon während sie gearbeitet hatte, besuchte sie Integrations- bzw. Sprachkurse. Während des vollen ALG 2 - Bezuges hat sie den Besuch eines laufenden Sprachkurses fortgesetzt.
Nach ca. 6 Monaten vollen ALG 2 - Bezuges hat das Jobcenter die Leistungen komplett eingestellt.
Auf Nachfrage hieß es, dass die Bulgarin ja nun schon seit 2 Jahren beim Jobcenter aufstockt oder volle Leistungen bezieht und immer noch nicht den eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Angeblich sei dadurch eine Frist von 2 Jahren überschritten.

Gibt es die besagte Frist tatsächlich? Und wenn ja, wo kann man das Nachlesen?

Wäre die Ausgangslage jetzt anders, wenn sie zwischendurch 2 oder 3 Monate lang genug für den eigenen Lebensunterhalt verdient hätte? Denn ich kenne einen Rumänen mit schwankendem Verdienst, auf den das zutrifft.

Vielen Dank im Voraus.
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Errare_humanum_est
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Antwort #1 - 03.10.2017 um 21:14:28
 
Warum antwortet hier keiner? Falsches Forum?
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Aras
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Antwort #2 - 03.10.2017 um 21:29:52
 
Errare_humanum_est schrieb am 03.10.2017 um 21:14:28:
Warum antwortet hier keiner? Falsches Forum?


Nein. Schwierige Materie.

Errare_humanum_est schrieb am 02.10.2017 um 19:34:00:
Auf Nachfrage hieß es, dass die Bulgarin ja nun schon seit 2 Jahren beim Jobcenter aufstockt oder volle Leistungen bezieht und immer noch nicht den eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Angeblich sei dadurch eine Frist von 2 Jahren überschritten.

Diese ominöse 2 Jahres Frist ist wahrscheinlich diese Zeit wo eine Selbstständigkeit vom JC gefördert wird. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens und Bulgariens haben viele Roma die Niederlassungsfreiheit genutzt und Gewerbebetriebe angemeldet und hatten dann 2 Jahre Zeit mit Hilfe der JC und ALG II ihren Lebensunterhalt zu sichern. https://www.youtube.com/watch?v=36LlqNPbOeY
Wahrscheinlich geht jemand davon aus,dass deine Bekannte eine Selbstständigkeit ausgeübt hat und keinen Minijob.

Errare_humanum_est schrieb am 02.10.2017 um 19:34:00:
Eine Bulgarin hat fast 1,5 Jahre einen Minijob in Deutschland ausgeübt, dabei monatlich ca. 400€ verdient  und aufstockende Leistungen durch das Job Center bekommen. Nach ca. 1,5 Jahren wurde sie arbeitslos und bezog volles ALG 2. 

Erwerb des Arbeitnehmerstatus § 2 II 1 Nr. 1 FreizügG/EU

Errare_humanum_est schrieb am 02.10.2017 um 19:34:00:
Nach ca. 6 Monaten vollen ALG 2 - Bezuges hat das Jobcenter die Leistungen komplett eingestellt.

§ 2 II 2 FreizügG/EU lautet:
"Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt."

Man kann vermuten, dass das Jobcenter meint, dass der Arbeitnehmerstatus nach 6 Monaten automatisch erlöschen sei. Dem ist aber nicht so, da die Frau mehr als 1 Jahr gearbeitet hat.

Wahrscheinlich
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Errare_humanum_est
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Antwort #3 - 03.10.2017 um 23:08:22
 
Vielen Dank, Aras Smiley
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Antwort #4 - 04.10.2017 um 11:14:14
 
Errare_humanum_est schrieb am 02.10.2017 um 19:34:00:
Nach ca. 6 Monaten vollen ALG 2 - Bezuges hat das Jobcenter die Leistungen komplett eingestellt.


EU-Bürger, die arbeitslos werden, können ALG II beantragen. Die Jobcenter prüfen jedoch sehr genau, ob der Antragsteller unfreiwillig arbeitslos wurde. Nur dann wird gezahlt. So soll verhindert werden, dass EU-Bürger nur zum Schein einige Wochen in Deutschland arbeiten und sich dann in die soziale Hängematte fallen lassen.
Hartz IV wird sechs Monate gezahlt. Solange behält ein arbeitsloser EU-Bürger seinen Erwerbstätigen-Status.


Zitat:
Das EU-Recht sieht ein Aufenthaltsrecht für erwerbstätige EU-Bürger in anderen EU-Mitgliedsstaaten vor. Auch bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer bereits aufgenommenen Beschäftigung gilt man nach der Richtlinie 2004/38 für sechs Monate weiterhin als „erwerbstätig“, so dass das Aufenthaltsrecht auch bei Arbeitslosigkeit sechs Monate lang fortbesteht...EU-Ausländer verlieren ihren ALG 2- Anspruch, wenn sie nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb von sechs Monaten keine neue Beschäftigung mehr aufnehmen.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/europa/wann-warum-wie-lange-be...
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Antwort #5 - 04.10.2017 um 11:47:36
 
Problem ist nur, dass der Verlust des Arbeitnehmerstatus per Verwaltungsakt erfolgen muss, §5 Abs. 4 FreizügG/EU. Die Leistungen können also nicht einfach so eingestellt werden, sondern die zuständige Behörde muss den Verlust des Freizügigkeitsrechtes feststellen.
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Antwort #6 - 04.10.2017 um 12:16:29
 
Errare_humanum_est schrieb am 02.10.2017 um 19:34:00:
Nach ca. 6 Monaten vollen ALG 2 - Bezuges hat das Jobcenter die Leistungen komplett eingestellt.

aus dem DGB-Link von @Holzer.
Erst wenn ein/e EU-Bürger*in länger als ein Jahr tatsächlich in Deutschland gearbeitet hat und danach arbeitslos bzw. arbeitssuchend wird, besteht nach den EU-Richtlinien ein Aufenthaltsrecht, das auch einen Anspruch auf Sozialleistungen wie ALG 2 mit sich bringt, der über sechs Monate hinausgeht.
Oder vielleicht viel einfacher?
Nach 6 Monaten endet iaR der Bewilligungszeitraum für Leistungen nach SGB II (vom JC).
Wenn die Bulgarin keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt hat, dann zahlt das JC nicht weiter.
Dann gibt es auch keinen Einstellungs-oder Aufhebungsbescheid.

Errare_humanum_est schrieb am 02.10.2017 um 19:34:00:
Gibt es die besagte Frist tatsächlich?

Nein, meines Wissens nicht, wenn der EU-Bürger 1,5 Jahre erwerbstätig war.

Eine Begründung  mit Verweis auf Errare_humanum_est schrieb am 02.10.2017 um 19:34:00:
und immer noch nicht den eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Angeblich sei dadurch eine Frist von 2 Jahren überschritten.

Das würde ich schriftlich haben wollen.


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Antwort #7 - 04.10.2017 um 12:44:18
 
ALG II Bescheide haben Bewilligungszeiträume. IdR 6 Monate. Das JC ist verpflichtet zu prüfen ob eine Hilfsbedürftigkeit noch besteht und nicht einfach sagen, dass ohne Weiterbewilligungsantrag die Sache gegessen sei.

Den Rest deiner Ausführungen stimme ich zu.
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Antwort #8 - 04.10.2017 um 18:31:45
 
Aras schrieb am 04.10.2017 um 12:44:18:
Das JC ist verpflichtet zu prüfen ob eine Hilfsbedürftigkeit noch besteht und nicht einfach sagen, dass ohne Weiterbewilligungsantrag die Sache gegessen sei. 

Ich weiß nicht, ob das jemand vom JC so gesagt hat.
Lesen kann mans nicht.
Wie stellst du dir die Prüfung der (fortbestehenden) Hilfebedürftigkeit vor, wenn jemand zB nur vergisst, einen WB-Antrag zu stellen?
Soll das JC anfragen, ob noch Hartz 4 gewünscht wird---oder wie?

Ob der WB-Antrag gestellt wurde, kann der TS bei der Bulgarin ja mal erfragen.

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Antwort #9 - 04.10.2017 um 18:39:52
 
Würde ich jetzt aus § 16 Abs. 3 SGB I herleiten.
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Antwort #10 - 05.10.2017 um 11:22:28
 
Ja, kann man herleiten. Genau.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Wie soll das JC das machen? Der Bulgarin schreiben, sie möge einen Antrag stellen? (Damit das JC diesen mit einem Bescheid/VA ablehnen kann?)

Vielleicht meldet sich der TS doch nochmal, nachdem er Näheres weiß, was die *Nachfrage* tatsächlich ergab.
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Antwort #11 - 05.10.2017 um 11:31:49
 
KaGe schrieb am 05.10.2017 um 11:22:28:
Wie soll das JC das machen? Der Bulgarin schreiben, sie möge einen Antrag stellen? (Damit das JC diesen mit einem Bescheid/VA ablehnen kann?)

Wenn die Bulgarin weiterhin hilfsbedürftig ist, ja. Im Zweifel eben der Hinweis, dass man Rückfahrtticket nach Bulgarien auf Antrag bekommen kann bzw. deren Kosten übernommen werden können. 

Oder was sollen die Betroffenen machen? Betteln? Verhungern? Kriminell werden?

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Antwort #12 - 05.10.2017 um 15:33:00
 
Die Betroffenen sollen weder betteln noch verhungern noch kriminell werden.
Auf keinen Fall.

Der TS kann doch demnächst hier erklären, was genau diese *Nachfrage* beim JC wirklich war.

Außerdem kann die betroffene Bulgarin jetzt sofort einen Hauptantrag auf Leistungen nach SGB II stellen. Wenn die Leistungseinstellung noch nicht 6 Monate oder länger her ist, hat das JC noch sämtliche Daten und wird keinen neuen Hauptantrag annehmen. Es käme Weiterbewilligung der vollen Alg2-Leistung in Frage oder eben ein Ablehnungsbescheid mit Begründung und Nennung der Rechtslage.
Die Antragstellung wirkt auf den Monatsersten zurück, also mit Wirkung ab 1.10. würde dann beschieden.

Selbständigkeit liegt ja definitiv bei 1,5 Jahren mit Minijob nicht vor, denn sie hatte ihre Lohnabrechnung einzureichen.

Meine Meinung: das JC wird das aussitzen und nichts von sich aus tun.






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Antwort #13 - 23.10.2017 um 13:52:56
 
Vielen Dank für eure Beiträge. Ich konnte die Frau leider telefonisch nicht erreichen, deswegen habe ich mich bisher nicht gemeldet.

Ich fürchte, dass sie den Weiterbewilligungsantrag nicht gestellt hatte und sich einfach abwimmeln ließ.
Habe auf jeden Fall kein gutes Gefühl bei der Sache, werde aber versuchen sie irgendwie über Freunde zu kontaktieren.
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Antwort #14 - 02.12.2017 um 02:02:26
 
Leider haben sich meine Befürchtungen bestätigt. Die Frau hatte keinen Antrag gestellt sondern lediglich beim JobCenter nachgefragt, ob sie einen Antrag stellen sollte.
Nach der klaren (mündlichen) Absage ist sie ausgereist.
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