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AE nach § 28 (Gelesen: 8.959 mal)
Themen Beschreibung: ABH will nur 1 Jahr erteilen .
Mikael321
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Antwort #30 - 10.10.2017 um 10:27:34
 
Ich wollte mal warten ob sich noch jemand zu Wort meldet . Also das Thema "klassischer Eingriff" würde ich gerne so lange nicht aufgreifen, solange es nicht für den Fall relevant ist.

Zum Thema hätte ich auch gerne noch jemanden gehört, der praktisch mit dem Thema vertraut ist, zb. einen Mitarbeiter ABH oder ähnlichen .

Also nach der Logik der ABH muss quasi jeder, der aus einem drittstaaten Land der einen Bezug zu einem Deutschen ( § 28 ) allgemein hat,  zuerst immer automatisch 1 Jahr AE erhalten. ( Wegen §7 )

Also dann fallen mir gleich drei Fragen ein :

1) In den Verwaltungsvorschriften steht ja das bei 28 in der Regel (laut Definition heißt Regel in den allermeisten Fällen ) die AE auf 3 Jahre zu erteilen ist . Wie kann dann eine ABH schriftlich argumentieren, das sie immer ein Jahr machen , und erst nach I Kurs die 3 Jahre voll machen. Meiner Rechtsauflassung ist das was die ABH macht, die völlige Umkehr des Rechts ?  Die Gründe zu einer Begrenzung auf 1 Jahr sind ja auch angegeben. Scheinehe zb. aber mit einem Kind ? Wo sollen da überhaupt die kleinsten Gründe für eine Verkürzung der AE sein ?

2) Die ABH begründet das mit der 1 AE Jahr Druck ausgeübt werden soll, damit der Ausländer den I Kurs macht. Spielen wir die Sache mal durch, und der Antragsteller weigert sich einen I Kurs zu machen . Dann gibt man ihm ein Jahr, und er geht trotzdem nicht zum I Kurs. Im Jahr 2 + 3 bekommt er wieder nur jeweils ein Jahr, weil er sich noch immer weigert . Nach 3 Jahren geht er hin und beantragt eine NE . Ein A1 Zertifikt ( in Deutschland einfacher zu bekommen als Goethe Ausland, das mehr schon A2 ist ) legt er anbei. Dann bleibt der ABH doch nichts anderes übrig , als ihm diese zu erteilen oder braucht man inzwischen einen I Kurs für die NE ? ( Immer vorausgesetzt er erfüllt die anderen Bedingungen wie Geld und Rente )

Oder er könnte auch die Staatsbürgerschaft beantragen, wenn er inzwischen ein B1 gemacht hat. Kann da die ABH was gegen tun ? Wie gesagt ich bin ein wenig raus aus dem Thema, aber so wie ich das sehe gibt es nur das Druckmittel eines Verwaltungsakt, was nur Zeit und Geld kostet. Der Behörde ( und damit dem Steuerzahler )  genau so, wie dem Antragsteller. Also wenn man einen kompletten I Kurs Verweigerer
nicht sanktionieren kann ( oder kaum ) , was soll die Sache also ?? Welcher Zweck soll erreicht werden , besonders weil der Antragsteller gleich loslegen wollte mit dem I Kurs und die ABH das verhindert hat ?

3) Was macht die ABH eigentlich, wenn nicht mit einem Visum eingereist wurde. Begründung ist ja, § 7 betrifft die Verlängerung, und wenn jemand ohne einreist wäre das eindeutig eine Erstbeantragung . Also zb. US Boy macht Urlaub mit seiner schwangeren Deutschen Frau in Deutschland, Frühgeburt und alle 3 sind hier. Da wird die ABH sicher nicht auf ein Visum bestehen .

1+2 wären mir wichtig, 3 ist nur so eine kleine Spekulation zur Anwendung § 7
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« Zuletzt geändert: 10.10.2017 um 10:39:33 von Mikael321 »  
 
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Antwort #31 - 10.10.2017 um 10:48:01
 
Moin,

ich richte mal Deine Aufmerksamkeit auf diesen Thread mit einer ähnlichen Problematik (nach der Einreise, Erteilung AE): http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1493452341/45
Bietet einen Einblick in mögliche Argumente bzw. Standpunkte der Gegenseite.

Gruß
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Mikael321
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Antwort #32 - 10.10.2017 um 11:22:08
 
T.P.2013 schrieb am 10.10.2017 um 10:48:01:
Moin,

ich richte mal Deine Aufmerksamkeit auf diesen Thread mit einer ähnlichen Problematik (nach der Einreise, Erteilung AE): http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1493452341/45
Bietet einen Einblick in mögliche Argumente bzw. Standpunkte der Gegenseite.
Gruß


Die ABH dort liefert aber nicht mal eine zurechtgestricke Argumentation wie die in diesem Fall.

In dem Fall hier, sagt die ABH ja  = § 7 gilt, und da können sie auf 1 Jahr begrenzen , da I Kurs nicht gemacht wurde.

In dem anderen Fall geht es auch um 28.1 so wie ich das sehe. ( Für den Aufenthaltsdauer ja ohne Belang )  In diesem Fall hier ist das Scheinehe Argument auch schon vom Tisch. ( mit Kind )
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T.P.2013
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Antwort #33 - 10.10.2017 um 16:46:53
 
Eine Deiner Ausgangsfragen war:

Zitat:
Ich habe mich lange nicht mit der Materie beschäftigt, aber war das nicht so das 28 immer auf 3 Jahre erteilt werden soll ?
.
Genau, steht so in der AVwV zum AufenthG.
Interessiert aber die ABH in Deinem Fall nicht.

Ob das Argument nun "Machen wie hier immer so" oder "Gibt es nie ohne I-Kurs, weil §7 AufenthG..." ist, und ob es nun §28 (1) Nr. 1 o. 3 AufenthG, ist doch egal.

Es besteht eine bindende Verwaltungsvorschrift, an die sich jeweils die agierende ABH nicht halten mag.
Insofern hätte ich schon vermutet, dass die Fälle im Endeffekt im Wesentlichen vergleichbar wären.

Aber wenn Du sagst, dass sei nicht der Fall, dann entschuldige meinen Beitrag und ignoriere es.

Gruß
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Antwort #34 - 11.10.2017 um 00:03:16
 
Zitat:
Insofern hätte ich schon vermutet, dass die Fälle im Endeffekt im Wesentlichen vergleichbar wären.


Sind sie doch, zumindets wie ich finde. Mikael meinte damit wahrscheinlich, dass in "seinem Fall" ja noch ein Kind vorhanden ist und damit der Verdacht der Scheinehe (als einzig legitimer Grund für eine Befristung) quasi vom Tisch ist. Aber damit die Befristung zu begründen wurde ja gar nicht erst versucht...
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Mikael321
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Antwort #35 - 15.10.2017 um 22:18:57
 
frog schrieb am 11.10.2017 um 00:03:16:
Mikael meinte damit wahrscheinlich, dass in "seinem Fall" ja noch ein Kind vorhanden ist und damit der Verdacht der Scheinehe (als einzig legitimer Grund für eine Befristung) quasi vom Tisch ist.
Genau das meinte ich. Freitag wurde die Fiktion erneut um 3 Monate verlängert. Wann endlich eine Entscheidung fällt, keine Ahnung. Inzwischen sind die Rücklagen aufgebraucht, und es musste ergänzende Sozialleistungen beantragt werden . Als kaufmännisch denkender Mensch und ehemaliger Steuerzahler in D. packt man sich da nur an den Kopf .

Deshalb gleich die nächste Frage. Klage auf Untätigkeit, wer zahlt das ? Kennt jemand einen "guten" Anwalt ? ( evt. per Mail )
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Antwort #36 - 16.10.2017 um 07:52:22
 
Mikael321 schrieb am 15.10.2017 um 22:18:57:
Deshalb gleich die nächste Frage. Klage auf Untätigkeit, wer zahlt das ?


Derjenige der klagt

Aber die sind ja nicht untätig!
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Antwort #37 - 16.10.2017 um 08:10:21
 
deerhunter schrieb am 16.10.2017 um 07:52:22:
Derjenige der klagt

So pauschal geht es nicht. Entweder die die Klage ist zulässig (also hauptsächlicher Aspekt: nach der Entscheidungspflicht eingereicht) und die Behörde hat ohne hinreichenden Grund nicht entschieden. Dann ist die Klage immer erfolgreich und die Behörde trägt die Kosten auch wenn der begehrte Verwaltungsakt nach einreichen der Klage und vor Entscheidung durch das Gericht erlassen wird.

deerhunter schrieb am 16.10.2017 um 07:52:22:
Aber die sind ja nicht untätig!

Fraglich: Die Frage ist wieso eine FB  und nicht die AE erteilt wird. Im Zweifel wird das Gericht wahrscheinlich die Seite der Behörde vertreten und die erklären, dass die Behörde noch im Bereich der Anhörung ist etc.. Man sollte als Betroffener also eher die Stadt nochmal ausdrücklich und schriftlich auffordern eine Entscheidung zu treffen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #38 - 16.10.2017 um 10:49:28
 
Mikael321 schrieb am 15.10.2017 um 22:18:57:
Deshalb gleich die nächste Frage. Klage auf Untätigkeit, wer zahlt das ? Kennt jemand einen "guten" Anwalt ? ( evt. per Mail )

Wenn es kostengünstig sein soll eine Fachaufsichtsbeschwerde einlegen.
Die Fachaufsicht fühlt sich vielleicht eher an Verwaltungsvorschrift gebunden.
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Mikael321
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Antwort #39 - 11.12.2017 um 12:24:19
 
Es wurde der Landrat eingeschaltet, darauf gab des diese Antwort :

Herr Landrat ****** hat mir Ihre Anfrage weitergeleitet. Ich werde Ihnen die Gründe zunächst schriftlich darlegen. Wenn dann noch Fragen offen sind, kann ich Ihnen diese gerne auch im persönlichen Gespräch beantworten. Da Sie sich im Laufe des Verfahrens intensiv mit den rechtlichen Vorschriften auseinandergesetzt haben, gebe ich Ihnen bei meiner Begründung jeweils auch die einschlägigen Vorschriften an.



Herr *********  hat einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes gestellt, Familiennachzug eines Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge.



Wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wird dies mit einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verbunden werden (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) AufenthG.

Diese Verpflichtung hat das Jobcenter bereits ausgesprochen. Das Jobcenter ist bei Familiennachzügen für die Verpflichtung zum Integrationskurs nach o.g. Vorschrift nicht zuständig. Aus diesem Grund wurde die Verpflichtung zurückgenommen. Nach § 44a Abs. 1 Satz 2 stellt die Ausländerbehörde bei Erteilung des Titels die Verpflichtung zur Teilnahme fest. Vor Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Verpflichtung demnach nicht möglich.



Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr ist sofort möglich. Das haben Ihnen die Kollegen in der Ausländerbehörde bereits auch mehrfach mitgeteilt. Allerdings haben Sie die Entgegennahme der Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr bisher nicht akzeptiert und nicht mitgewirkt. Deshalb liegt keine Untätigkeit unsererseits vor.



Sie begehren die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre und verweisen auf 28.1.6 der Veraltungsvorschriften (AufenthG-VwV
Zu § 28), in der steht, dass die Aufenthaltserlaubnis bei der Erteilung in der Regel auf 3 Jahre zu befristen ist.



Insoweit stimme ich Ihnen zu. Die Verwaltungsvorschrift regelt aber Fälle „in der Regel“. Eine speziellere Vorschrift ist § 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG. Diese Vorschrift besagt, dass bei Verpflichtung eines Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Abs. 1 Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf höchstens 1 Jahr befristet werden soll, solange er den Integrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Diese gesetzliche Regelung regelt speziell die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Verpflichtung von Integrationskursen und ist spezieller als die allgemeine Regelung in der Verwaltungsvorschrift, die nur den Regelfall regelt.




§ 8 Abs. 3 Satz 6 spricht zwar von der Verlängerung. § 8 Abs. 1 legt aber ausdrücklich fest, dass auf Verlängerung und Ersterteilung dieselben Vorschriften Anwendung finden sollen.



Aus diesen Gründen ist zum momentanen Zeitpunkt nur eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens 1 Jahr möglich. Diese Höchstgrenze würden wir aber zu Ihren Gunsten komplett ausschöpfen.

Mit dem Aufenthaltstitel kann *******  den Integrationskurs besuchen und in eine Krankenversicherung aufgenommen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr ist jederzeit möglich. Die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen wird dadurch nicht abgeschnitten.



Mit freundlichen Grüßen

Zur Info : Der Antragsteller hat sich gar nicht geweigert, den I Kurs zu machen.
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Antwort #40 - 11.12.2017 um 12:42:09
 
Joah. Lächerliche Begründung. Aber du müsstest schon die Aufenthaltserlaubnis entgegen nehmen um die gerichtliche Nachprüfung anstoßen zu können.


Mikael321 schrieb am 11.12.2017 um 12:24:19:
§ 8 Abs. 1 legt aber ausdrücklich fest, dass auf Verlängerung und Ersterteilung dieselben Vorschriften Anwendung finden sollen.


Ich sag mal:

Zitat:
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.


Was soll mit dieser gesetzlichen Anweisung ausgedrückt werden? Ohne in die Gesetzesbegründung geschaut zu haben, behaupte ich einfach, dass § 8 Abs. 1 AufenthG eine Klarstellungsfunktion hat und einen Vertrauenstatbestand verhindern soll. D.h. wenn einer einen Aufenthaltstitel hat, der besagt, dass der LU gesichert sein muss, dann soll er bei der Verlängerung, wo dann der LU nicht mehr gesichert ist, nicht behaupten können, dass er darauf vertraut hat dass seine AE trotz fehlender LU verlängert wird.

Schaue ich in der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 22/03 S. 159 nach, so finde ich nur dass es die Übernahme aus dem älteren Ausländergesetz ist.

Auf Seite 160 der BT-Drucks. 22/03 steht aber geschrieben, dass Abs. 3 erst greifen soll, wenn der Ausländer seine Integrationsverpflichtung verletzt hat.

http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/2003/0022-03.pdf

Somit ist Abs. 3 eben nur auf die Verlängerung anzuwenden und nicht auf die Ersterteilung.

Die Interpretation des Landrats ist somit nicht vertretbar.

Nachtrag: Seitenzahlen korrigiert
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Antwort #41 - 13.12.2017 um 11:32:06
 
Wer hat jetzt die Fachaufsicht für den Landrat?
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Antwort #42 - 19.12.2017 um 07:10:31
 
mgb schrieb am 13.12.2017 um 11:32:06:
Wer hat jetzt die Fachaufsicht für den Landrat?


Das möchte ich hier erst mal nicht schreiben. Beim Nationalen Visum wurde versucht die ins Boot zu holen, da wurde ja eine Sicherheitsleistung für den Familiennachzug verlangt, obwohl die Deutsche Ehefrau schon im 8 Monat war. Die meinten damals, das das verhalten der ABH korrekt gewesen wäre., und man das immer so machen würde .Allerdings war das alle nur telefonisch, schriftlich hat sich die Fachaufsicht nicht geäußert. Allerdings wurden die verlangten 5000 EU Sicherheitsleistung, danach auf 1000 EU reduziert.
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