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AE nach § 28 (Gelesen: 9.030 mal)
Themen Beschreibung: ABH will nur 1 Jahr erteilen .
Mikael321
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Antwort #15 - 04.10.2017 um 17:10:37
 
Hier noch mal Post der ABH. Wie schon geschrieben, bekommt da niemand 3 Jahre ! Immer nur 1 und das wird mit § 7 begründet. Kann doch nur ein Witz sein ?? Habe auch noch den Brief des Jobcenters das sie das Angebot zu einem I Kurs zurück ziehen müssen, wegen der ABH. Wollte aber deshalb nicht gleich wieder zwei neue Felder aufmachen, habe immer noch nicht gerafft zwei oder mehr Bilder online zu stellen.
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Antwort #16 - 04.10.2017 um 17:21:36
 
Hallo,

ja, das ist ein Witz. Ein Witz, der am Ende mit dieser Begründung nicht durchsetzbar sein wird.

Es nützt aber nichts, sich hier in einem Forum darüber zu echauffieren.
Man muss dann eben sein Recht durchsetzen.
Das heißt: Widerspruch und ggf. anschließend Klage, s. Beitrag #13.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Antwort #17 - 05.10.2017 um 00:29:35
 
Welche Gesetzesänderung aus August 2011 ist gemeint?


https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FAufenthG%2Fcont%2FAufenthG%2E...

Dort das "Änderungsverzeichnis" aufklappen. Es gab keine Gesetzesänderung im August 2011.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #18 - 05.10.2017 um 08:18:12
 
Mikael321 schrieb am 04.10.2017 um 17:10:37:
Hier noch mal Post der ABH.

Das von dir gepostete Schreiben ist der schriftliche Bescheid der Ausländerbehörde.
Gegen diesen Bescheid muss der Betroffene vorgehen, wenn ihm der Inhalt nicht passt.
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Antwort #19 - 05.10.2017 um 10:34:56
 
mgb schrieb am 05.10.2017 um 08:18:12:
Das von dir gepostete Schreiben ist der schriftliche Bescheid der Ausländerbehörde.

Ist es nicht!

Ich möchte gar nicht wissen, wie Du zu dieser Aussage kommst.
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mgb
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Antwort #20 - 05.10.2017 um 10:44:46
 
Ein schriftlicher Bescheid unterliegt keiner Formvorschrift.
Wenn du anderen Meinung sein solltest dann belege.
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Antwort #21 - 05.10.2017 um 11:12:45
 
Ein Bescheid beendet ein Verwaltungsverfahren und stellt die Entscheidung der Behörde über einen Antrag dar. Der Sachbearbeiter möchte eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 IV AufenthG ausstellen. Eine Fiktionsbescheinung zeigt aber an, dass über den Antrag noch nicht endgültig entschieden worden ist. Es liegt somit kein Bescheid vor.
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Antwort #22 - 05.10.2017 um 11:38:19
 
Mit dem geposteten Bescheid wurde der Antrag auf eine AE für 3 Jahre schriftlich abgelehnt. Punkt.
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Antwort #23 - 05.10.2017 um 11:47:17
 
Des Wegen steht dort auch geschrieben: "Die Entscheidung liegt bei Ihnen."?

Ach komm mgb. Obwohl die Behörde offensichtlich erklärt, dass sie nicht über den Kopf des Betroffenen entscheidet, soll es ein Bescheid sei?

Komm mal mit Argumenten und nicht mit einem Zirkelschluss.
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Antwort #24 - 05.10.2017 um 12:02:52
 
mgb schrieb am 05.10.2017 um 11:38:19:
Mit dem geposteten Bescheid wurde der Antrag auf eine AE für 3 Jahre schriftlich abgelehnt. Punkt.

Komma,
Das ist kein Bescheid. Eher eine Zwischeninfo und das Angebot einer FB.
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Antwort #25 - 05.10.2017 um 12:17:50
 
Wie interpretieren die Forumsexperten den Begriff "Entscheidung" aus §35 VwVfG?
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Antwort #26 - 05.10.2017 um 12:34:58
 
Ein Verwaltungsakt/Eine Entscheidung gemäß § 35 VwVfG ist ein klassischer Eingriff. Es gilt also FURZ.

Finales
Unmittelbares hoheitliches Handeln mit
Rechtswirkung nach außen und Durchsetzbarkeit mit
Zwang.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 05.10.2017 um 13:13:50
 
Wo hast du die Definition her?
Üblich wird unter Verwaltungsakt verstanden:
- Hoheitlich
- mit Aussenwirkung
- einer Behörde
- eines Einzelfalles
- zur Regelung
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes
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Antwort #28 - 05.10.2017 um 13:46:47
 
Ist die Definition des klassischen Eingriffs. Jeder Verwaltungsakt ist ein klassischer Eingriff. Aber nicht jeder klassische Eingriff ist ein Verwaltungsakt - es kann auch bspw. Gerichtsentscheidung, Gesetz oder Verordnung sein.

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Antwort #29 - 05.10.2017 um 14:28:08
 
Könnt ihr euren verwaltungstheoretischen Stereit bitte auf einer anderen Spielwiese fortsetzen?! Da ihr zwei ohnehin nicht auf einen gemeinsamen grünen Zweig kommt, bringt das hier dem TS nichts und er darf / muss sich seine Antwort selber raussuchen...

Irgendwie hab' ich bei dieser Ermahnung ein déjà-vu... hä?

Kein Kommentar nötig!
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