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AE nach § 28 (Gelesen: 9.015 mal)
Themen Beschreibung: ABH will nur 1 Jahr erteilen .
Mikael321
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02.10.2017 um 08:32:20
 
Drittstaaten Ausländer mit Deutschen verheiratet eingereist mit nationalem Visum wegen 1) Hochzeit in Deutschland, und 2) Geburt des Kindes , beides inzwischen geschehen. Kind ist nach der Hochzeit geboren. Ausländeramt hat sich schon beim Visum sagen wir mal, sehr schwer getan . Ausländer spricht kein Deutsch.

Im Juni wurde Antrag auf AE gestellt ( 28.3) .

Bis jetzt keine Reaktion, weil Antrag auf 3 Jahre gestellt wurde. Aussage der ABH : AE gibt es nur für 1 Jahr, deshalb soll er den Antrag auf 3 Jahre zurück ziehen.

ABH argumentiert das solange kein I Kurs gemacht wurde, keine AE länger als 1 Jahr erteilt würde. Bei keinem Ausländer !

Ich habe mich lange nicht mit der Materie beschäftigt, aber war das nicht so das 28 immer auf 3 Jahre erteilt werden soll ? Scheinehe mit Kind fällt wohl aus .

Man(n) könnte ja mit 1 Jahr zufrieden sein, aber es gibt zwei Probleme : 1) Die Kosten ( die Karte kostet ja mehr als 100 EU ) und zweitens will ihn jemand einstellen. Weil der neue Chef in Spee aber schon Erfahrungen mit AE´s hatte, will der Sicherheit . Deshalb verlangt er 3 Jahre AE mindestens, am besten NE.

Interessiert die ABH nicht im geringsten, sie beruft sich auf §7.2.1 .

Zwischenzeitlich hatte sich der Ausländer bei der Arbeitsagentur gemeldet, die ihm einen I Kurs bezahlen wollten. Das hat die ABH torpediert, und das verhindert.

Über jemanden der mir die aktuelle Rechtssituation mal verklickert, würde ich mich freuen.  Zwinkernd

Übrigens Deutsch ist für den Job nicht nötig da alles International abläuft, also in Englisch. Er will aber auch Deutsch lernen, wie schon geschrieben erklärte sich die ABH für zuständig und torpedierte den Kurs, meldet sich aber nicht um ihrerseits einen anzubieten. Tenor ist nur : Antrag auf 3 Jahre zurückziehen, dann kann es losgehen . Ich frage mich, warum die den nicht einfach ablehnen, und so heiß drauf sind das er ihn zurück zieht.


Micha
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Antwort #1 - 02.10.2017 um 11:58:44
 
Er hat Recht und sollte es durchziehen.

Also: Antrag nicht zurückziehen, sondern auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Ich würde mit nichts drohen (also Untätigkeitsklage oder Klage gegen eine 1-Jahres-AE), sondern nach dem Erhalt des Bescheids oder Nicht-Erhalt innerhalb von drei Monaten einfach entscheiden, was man machen will. Brief an Oberbürgermeister oder Landrat ist ja auch eine Möglichkeit.
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Antwort #2 - 02.10.2017 um 12:11:53
 
Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
Ausländeramt hat sich schon beim Visum sagen wir mal, sehr schwer getan . Ausländer spricht kein Deutsch.


Soll heißen? Sprachkenntnisse sind nicht relevant bei §28 Abs.1 Nr.3.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
AE gibt es nur für 1 Jahr, deshalb soll er den Antrag auf 3 Jahre zurück ziehen.


Dazu würde ich nicht raten. Einschüchterungsversuche der ABH. Nr. 28.1.6 AVwV ist eindeutig und nennt auch Gründe wann eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt. Und ein noch nicht abgeschlossener I-Kurs oder "das machen wir hier immer so" zählen nicht dazu.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
ABH argumentiert das solange kein I Kurs gemacht wurde, keine AE länger als 1 Jahr erteilt würde. Bei keinem Ausländer !


Die Aussage ist falsch und entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlagen. Lediglich bei einer Verlängerung der AE kann dann auf ein Jahr befristet werden, nicht aber bei Ersterteilung.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
Man(n) könnte ja mit 1 Jahr zufrieden sein, aber es gibt zwei Probleme : 1) Die Kosten ( die Karte kostet ja mehr als 100 EU ) und zweitens will ihn jemand einstellen. Weil der neue Chef in Spee aber schon Erfahrungen mit AE´s hatte, will der Sicherheit . Deshalb verlangt er 3 Jahre AE mindestens, am besten NE.


Diese Problematik ist vielen Mitforisten hier auch bekannt, daher auch die 3 Jahre beantragen wie hier immer geraten wird.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
Interessiert die ABH nicht im geringsten, sie beruft sich auf §7.2.1 . 


Daraus lässt sich mMn nicht eine Befristung auf ein Jahr ableiten - und schon gar nicht mit dem Argument des I-Kurses.

Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
Antrag auf 3 Jahre zurückziehen, dann kann es losgehen . Ich frage mich, warum die den nicht einfach ablehnen, und so heiß drauf sind das er ihn zurück zieht. 


Weil sie sich dann eine schriftliche Begründung sparen können, die in diesem Falle sonst erforderlich wäre. Zum einen Bequemlichkeit und zum anderen werden sie genau wissen, dass es weder mit I-Kurs noch mit §7 möglich sein dürfte die Befristung zu begründen.
Wenn die Aussage tatsächlich lautete "Antrag zurückziehen und dann neu stellen mit 1 Jahr" dann klingt das für mich schon nach Nötigung.
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« Zuletzt geändert: 02.10.2017 um 12:23:43 von frog »  
 
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Antwort #3 - 02.10.2017 um 12:34:18
 
reinhard schrieb am 02.10.2017 um 11:58:44:
Er hat Recht und sollte es durchziehen.

Also: Antrag nicht zurückziehen, sondern auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Ich würde mit nichts drohen (also Untätigkeitsklage oder Klage gegen eine 1-Jahres-AE), sondern nach dem Erhalt des Bescheids oder Nicht-Erhalt innerhalb von drei Monaten einfach entscheiden, was man machen will. Brief an Oberbürgermeister oder Landrat ist ja auch eine Möglichkeit.
Sind schon alle mit ins Boot geholt worden, aber Bayern halt ...   Griesgrämig ( Sind nicht zuständig, ABH handelt richtig u.s.w. )

Anwalt wurde auch zu Rate gezogen , siehe Bild. Scheint auch keine große Ahnung zu haben. Untätigkeitsklage will er irgendwie nicht einlegen, warum auch immer ?

Ich hatte vorgeschlagen erst mal eine Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen und gleichzeitig die Untätigkeit als Klage einzureichen . Ist doch ein Witz, wie das Recht hier angewendet wird. Dann hätte der Gesetzgeber ja die 3 Jahre aus dem $28 gleich raus lassen können, wenn es eh nur 1 Jahr gibt . Und wenn er sich weigern würde den I Kurs zu machen ( was er überhaupt nicht vorhat ) könnten die auch nichts dran ändern. Wo soll denn da das Druckmittel sein. Fakt ist, da kommt einer der will gleich loslegen, und die ABH haut Knüppel zischen die Beine, aus welchem Grund ?? Keine Ahnung . Sollen doch froh sein, wenn er schnell arbeiten geht und nicht Vater Staat auf der Tasche liegt. Scheinbar scheint es in diesem Fall um Animositäten zu gehen, weil Ehefrau sich nichts gefallen lässt. Wie schon erwähnt gab es schon beim Visum zur Geburt, ne Menge unnötigen Stress. Warum auch immer .
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« Zuletzt geändert: 02.10.2017 um 12:47:20 von Mikael321 »  

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Antwort #4 - 02.10.2017 um 12:56:38
 
frog schrieb am 02.10.2017 um 12:11:53:
Soll heißen? Sprachkenntnisse sind nicht relevant bei §28 Abs.1 Nr.3.
Darum ging es nicht. Die wollten VE haben, kann die Frau bei den Ansprüchen die die ABH hatte, nicht leisten. Dann wollten ABH Sicherheitsleistung von ca. 5000 EU , die kann Ehefrau auch nicht leisten. Waren dann mit 1000 EU zufrieden, die man sich die Frau noch leihen musste . ( Kind , Ausstattung, neue Wohnung ..... kostet halt Geld )

WEGEN RückkehrwilligkeitLaut lachend Ehefrau in Spee im 7 Monat schwanger, und OLG und Standesamt haben schon zugestimmt, Termin steht . Und die ABH will Geld sehen, damit er nicht abhaut .  Laut lachend Laut lachend Ist doch echt ein Witz.
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Antwort #5 - 02.10.2017 um 12:59:19
 
Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 08:32:20:
und zweitens will ihn jemand einstellen. Weil der neue Chef in Spee aber schon Erfahrungen mit AE´s hatte, will der Sicherheit . Deshalb verlangt er 3 Jahre AE mindestens, am besten NE.
Interessiert die ABH nicht im geringsten, sie beruft sich auf §7.2.1 .


Hat der Antragsteller das schriftlich mit eingereicht oder ist das nur mündlich als Argument mit vorgebracht worden? Falls nur mündlich würde ich da noch ein Schreiben des zukünftigen AG´s mit einreichen, wo das drinnen steht. Dann dürfte der ABH klar sein, dass es bei einer späteren Klage auch um Schadensersatz geht. Vielleicht hilft das ja bei einer Entscheidungsfindung.
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Mikael321
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Antwort #6 - 02.10.2017 um 13:04:08
 
reinhard schrieb am 02.10.2017 um 11:58:44:
Er hat Recht und sollte es Nicht-Erhalt innerhalb von drei Monaten einfach entscheiden, was man machen will. Brief an Oberbürgermeister oder Landrat ist ja auch eine Möglichkeit.
Sind jetzt schon über 3 Monate !
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Antwort #7 - 02.10.2017 um 13:17:38
 
lottchen schrieb am 02.10.2017 um 12:59:19:
Hat der Antragsteller das schriftlich mit eingereicht oder ist das nur mündlich als Argument mit vorgebracht worden? Falls nur mündlich würde ich da noch ein Schreiben des zukünftigen AG´s mit einreichen, wo das drinnen steht. Dann dürfte der ABH klar sein, dass es bei einer späteren Klage auch um Schadensersatz geht. Vielleicht hilft das ja bei einer Entscheidungsfindung.
Was soll das denn bringen ? Der Antragsteller will nur seine AE haben und dann 3 Jahre nichts von der ABH hören. Da jetzt noch ein riesiges Fass draus zu machen, finanziell gesehen, das will er gar nicht. Denen ist eh alles egal ( wenn die nur 1 mal kaufmännisch denken würden oder müssten) und scheinen noch genug Zeit zu haben sich mit Sachen zu beschäftigen, die eindeutig sind .

Mir würde schon ein Urteil zu § 7 weiter helfen. Klar ist jedem das es um die Verlängerung der AE geht, steht ja auch drin. Aber die Argumentieren hat :  gilt auch bei Neuanträgen da Visum ja AE ist, und jetzt verlängert werden soll , was ja gar keinen Sinn machen würde. ( warum die explizite Erwähnung von 3 Jahren in § 28 )

Ist aber wieder so : Machen wir immer so, und ist auch richtig so .... Und in Bayern ist die Aussichtsbehörde halt auf Seiten der ABH !
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lottchen
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Antwort #8 - 02.10.2017 um 14:08:02
 
Der Antragsteller muss sich nun mal entscheiden, was er jetzt machen will. Will er nun klagen oder nicht? Die 3 Monate sind rum. Wenn er nicht klagen will muss er natürlich nichts weiter machen außer wie gewünscht den Antrag zurückziehen und sich mit einer 1-jährigen AE zufrieden zu geben. Wenn er klagen will kann er neben der AE auch gleich Schadensersatz mit einklagen wegen des entgangenen Jobs / Gehalts. Und dafür wäre es sinnvoll nachweisen zu können, dass die ABH davon gewußt hat. Wenn die ABH sich dann hinstellt: "ja hätten wir gewußt dass der Antragsteller diesen guten Job bekommt wenn er eine 3-jährige AE bekommt hätten wir ihm diese selbstverständlich erteilt" steht der Kläger hinsichtlich Schadensersatz natürlich blöd da.
    
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Antwort #9 - 02.10.2017 um 17:12:03
 
Mikael321 schrieb am 02.10.2017 um 13:17:38:
Aber die Argumentieren hat :gilt auch bei Neuanträgen da Visum ja AE ist, und jetzt verlängert werden soll , was ja gar keinen Sinn machen würde.


Ein Aufenthaltstitel ist sowohl ein Visum als auch eine Aufenthaltserlaubnis, siehe §4 Abs. 1AufenthG.
Nach der Einreise mit einem entsprechenden Visum, folgt nach der Beantragung die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Die Unterscheidung wird auch z.B. in §6 Abs.3 AufenthG deutlich.
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Antwort #10 - 03.10.2017 um 10:25:41
 
lottchen schrieb am 02.10.2017 um 14:08:02:
Die 3 Monate sind rum. Wenn er nicht klagen will muss er natürlich nichts weiter machen außer wie gewünscht den Antrag zurückziehen und sich mit einer 1-jährigen AE zufrieden zu geben. 

Wie die Ausländerbehörde den Antrag bescheiden will ist deren Problem. Zwingen zur Antragsrücknahme kann man den Antragssteller nicht. So wie die Sache abläuft sehe ich da den Straftatbestand der Nötigung erfüllt.
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Antwort #11 - 03.10.2017 um 11:54:52
 
Hier das was der Anwalt der ABH geschrieben hat.
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Antwort #12 - 03.10.2017 um 11:56:49
 
Keine Ahnung wie man 2 Anhänge dran hängt, hier Blatt Nr. 2 Der Brief ist vom 20.07 . Antragsteller ist erst einen Monat nach Antragstellung zum Anwalt gegangen. Trotz Nachfrage per Mail und Brief, keine Reaktion der ABH !





! Vielleicht kann der MOD die beiden Beiträge zusammen legen.
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Antwort #13 - 03.10.2017 um 12:10:23
 
Ich vermute, dass ihr grade euch selber sabotiert. Die Entscheidung liegt schon vor, ihr holt sie nur nicht ab. Ich denke, die Lösung liegt darin den eAT entgegen zu nehmen und anschließend Widerspruch und ggf. Klage einzureichen. Aber bitte nix unterschreiben, womit man erklärt, dass der Verwaltungsakt so akzeptiert wird.

Wenn ihr die eAT und die schriftliche Begründung nicht abholt und Untätigkeitsklage einreicht, dann kann die ABH klar sagen, dass ihr die Verhinderung der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes selber zu verantworten habt und somit die Untätigkeitsklage unzulässig ist und ihr die Kosten tragen müsst.

Wahrscheinlich habt ihr das Gefühl, dass ihr mit der Entgegennahme der Plastikkarte den Verwaltungsakt an sich akzeptiert, aber dem ist nicht so. Und wenn ihr vor Gericht gewinnt, dann muss die ABH selber die Kosten für eine neue Plastikkarte zahlen und nicht ihr.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #14 - 03.10.2017 um 12:10:59
 
mgb schrieb am 03.10.2017 um 10:25:41:
Wie die Ausländerbehörde den Antrag bescheiden will ist deren Problem.


Die ABH weiß genau, auf welch dünnem Eis sie sich bewegt und mit den genannten Argumenten eine Befristung auf ein Jahr nicht zu begründen ist. Daher versucht man die Sache auszusitzen.

mgb schrieb am 03.10.2017 um 10:25:41:
So wie die Sache abläuft sehe ich da den Straftatbestand der Nötigung erfüllt. 


Ich auch.

Mikael321 schrieb am 03.10.2017 um 11:56:49:
Antragsteller ist erst einen Monat nach Antragstellung zum Anwalt gegangen. 


Von der ABH gibt es wahrscheinlich nichts schriftliches und die Aussagen bzgl. der Befristung wegen I-Kurs gab es nur mündlich?
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