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12 Monate, Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erlischt (Gelesen: 5.317 mal)
Nudelgericht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.09.2017 um 14:38:19
 
Hallo liebes Team,

auf welche Weise erlischt die EzDEU?

Anders als bei der NE, dort heißt es "innerhalb von 6 Monaten", erlischt die EzDEU nach 12 aufeinanderfolgenden Monaten. D.h. kann ich ins Nicht-EU Ausland für 11 Monate, dann 1 Monat in Deutschland oder EU Gebiet, und dann wieder ins Ausland?
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okatomy
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Antwort #1 - 26.09.2017 um 14:42:40
 
Wenn du in dem 1 Monat nicht nur Urlaub hier machst sondern deinen Wohnitz nimmst, ginge das wohl.

Nur Einreisen um die Frist zu verlängern wird nicht funktionieren, da das dann keinen gewöhnlichen Aufenthalt darstellt.
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Nudelgericht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.09.2017 um 14:53:15
 
Also muss ich mir in Deutschland eine Wohnung nehmen und mich beim Einwohnermeldeamt melden für einen Monat. Dieser eine Monat gilt dann als gewöhnlicher Aufenthalt?
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okatomy
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Antwort #3 - 26.09.2017 um 15:00:04
 
Das kann einmal gut gehen aber wenn man das jedes Jahr wiederholt wird die ABH ein erlöschen der AE feststellen können.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%B6hnlicher_Aufenthalt

Also wenn deine Einreise von vornherein den Zweck hatte nach 1 Monat wieder auszureisen war es kein gewöhnlicher Aufenthalt, das Anmelden beim Meldeamt ist allenfalls ein Indiz eines gewöhnlichen Aufenthaltes, siehe den Link.
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Nudelgericht
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Antwort #4 - 26.09.2017 um 15:41:26
 
OK. Nach deutschen Recht: "Ergänzt wird dies in der Abgabenordnung durch: „Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt."
Hier eher 11 Monate, 6 Monate, 11 Monate.
Würde dann aber dem Gedanken der EU Richtlinie widersprechen. Wenn man in einem internationalen Unternehmen arbeitet, und immer 6 Monate in Deutschland bleiben muss, würde mein Chef mir "den Vogel" zeigen.

Nach EU Recht gibt es wohl keine eindeutigen Informationen.
Möglich: 11 Monate, 1 Monat, 11 Monate, was auch der "Mobilität" für Arbeitnehmer oder auch anderen Personen entspricht. Danke für die Info.
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dim4ik
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Antwort #5 - 26.09.2017 um 15:41:38
 
okatomy schrieb am 26.09.2017 um 14:42:40:
Nur Einreisen um die Frist zu verlängern wird nicht funktionieren, da das dann keinen gewöhnlichen Aufenthalt darstellt.

Ist gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland eine der Voraussetzungen für die Beibehaltung einer deutschen EzDA-EU? Und wie wäre es mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in DE, wenn man in ein anderes EU-Land (außer selbstverständlich UK, Irland und Dänemark) für bis zu sechs Jahren umzieht? Wo ist diese Voraussetzung bzgl. EzDA-EU gesetzlich definiert?

Nudelgericht schrieb am 26.09.2017 um 15:41:26:
Nach EU Recht gibt es wohl keine eindeutigen Informationen.

Doch, die Richtlinie 2003/109 ist hinsichtlich des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts ziemlich eindeutig formuliert:
Zitat:
(1) Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn
a) er die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat;
b) eine Ausweisung nach Maßgabe des Artikels 12 verfügt worden ist;
c) er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.

So ist auch § 51 Abs. 9 AufenthG:
Zitat:
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

D.h. erst nach einem 12-monatigen oder längerem Aufenthalt außerhalb der EU (inkl. UK, Irland und Dänemark) am Stück würde das Daueraufenthaltsrecht erlöschen.
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« Zuletzt geändert: 26.09.2017 um 15:57:20 von dim4ik »  
 
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Antwort #6 - 26.09.2017 um 16:08:47
 
Ja, "am Stück".
Also gilt die 11 Monate Nicht EU -1 Monat EU - 11 Monate Nicht EU Regel.?
1 Monat = gewöhnlicher Aufenthalt?
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Antwort #7 - 26.09.2017 um 16:30:08
 
Wobei mir gerade auffällt bezgl. EzDaEU, dass im deutschen Gesetz eine "Schlechterstellung" gegenüber der Richtlinie zu finden ist (glaube ich):

§ 51 Abs. 9 AufenthG:
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Absatz 2:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden
Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist.

Hier wird der gesicherte Lebensunterhalt zusätzlich gefordert, die in der EU Richtlinie nicht zu finden ist. Somit so nicht anwendbar. Copy-paste Fehler.?
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Antwort #8 - 26.09.2017 um 16:40:35
 
Ist doch eine eindeutige Besserstellung. Wenn der Ausländer 15 Jahre in Deutschland gelebt hat oder mit einem Deutschen verheiratet ist und gesicherten Lebensunterhalt hat, dann gilt  die 6 Jahres- oder die 12 Monatsgrenze nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 26.09.2017 um 16:50:34
 
Ja, stimmt! Danke.
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Antwort #10 - 26.09.2017 um 17:01:08
 
Aras schrieb am 26.09.2017 um 16:40:35:
Ist doch eine eindeutige Besserstellung. Wenn der Ausländer 15 Jahre in Deutschland gelebt hat oder mit einem Deutschen verheiratet ist und gesicherten Lebensunterhalt hat, dann gilt  die 6 Jahres- oder die 12 Monatsgrenze nicht.

Jepp, eindeutig.

Was würdest Du aber zu der ursprünglichen Frage des TS sagen? Ist der gewöhlicher Aufenthalt in DE für Besitzer einer EzDA-EU/Daueraufenthaltsrechts für das Erlöschen dieser Erlaubnis bzw. des Daueraufenthaltsrechts relevant? Oder ist tatsächlich nur die jeweilige Abwesenheitsdauer von Bedeutung?
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Antwort #11 - 26.09.2017 um 17:19:26
 
Ich kann mir kaum vorstellen dass der Gesetzgeber den DA-EU , einmal erworben, für im Nicht-EU-Ausland lebende Ausländer als "Dauer-Visum" für die EU vorsieht und man den durch 1x jährliches Bereisen von EU-Gebiet sich sichern kann.

Das ist doch absolut unlogisch, oder etwa nicht?

Zitat:
Der gewöhnliche Aufenthalt auf europäischer Ebene
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr. 9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18. Januar 1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“ dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Danach sind die freiwillige Begründung eines Aufenthaltes und die Absicht des Betreffenden, diesen Aufenthalt beizubehalten, keine Voraussetzungen für das Bestehen eines Aufenthaltes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Absichten einer Person können aber bei der Bestimmung, ob sie einen Aufenthalt habe, und welcher Art dieser Aufenthalt ist, berücksichtigt werden. Diese Entschließung kann bei der Auslegung des Begriffes „gewöhnlicher Aufenthalt“ als Entscheidungshilfe dienen.
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Antwort #12 - 26.09.2017 um 22:01:58
 
Hilfestellung/Anhaltspunkt:

Richtlinie 2004/38 EG
Artikel 16
Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen:

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Vertrag über die Arbeitsweise der EU:
Artikel 15 Abs.3:
"Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang..."

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_30R3
"Ein inländischer Wohnsitz ist selbst bei einem zweijährigen Auslandsaufenthalt nicht aufgegeben, wenn dem Berechtigten die Wohnung jederzeit zur Nutzung zur Verfügung steht und er nicht die Absicht hat, sich auf unabsehbare Zeit im Ausland aufzuhalten und der Rückkehr keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen "

R5.1  Zukunftsoffene Aufenthaltstitel
Folgende Aufenthaltstitel vermitteln eine materiell-rechtlich beständige Grundlage und damit eine zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I:      
Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG , ...

Folgerung:
Wenn zumindest ein Wohnsitz in Deutschland oder EU vorhanden ist und die Abwesenheit im 11 Monatstakt, aber max. innerhalb von 2 Jahren, erfolgt, ist Sicherheit gegeben.
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Antwort #13 - 26.09.2017 um 22:15:10
 
Du mischst einfach alles durcheinander. Du kannst doch nicht die RL 2003/109/EG mit der der RL 2004/38/EG vermischen. Daueraufenthalt-EG bzw. -EU ist nicht das gleiche wie Daueraufenthaltsrecht aufgrund der EU-Freizügigkeit.
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Antwort #14 - 27.09.2017 um 12:37:25
 
Ja, stimmt.
Ich wollte es nur als Hilfestellung angeben, denn die Richtlinie 2003/109/EG gibt in diesem Punkt nichts her. Und das Aufenthaltsgesetz auch nicht. Oder hat jemand eine Idee?

Der EuGH "mischt auch herum", natürlich professionell und in einem anderen Fall, was mit unserer Diskussion nichts zu tun hat:
"Obwohl der ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Verlängerung der Arbeitserlaubnis türkischer Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelt, hat er durch die Rechtsprechung des EuGH auch aufenthaltsrechtliche Bedeutung erlangt." (EuGH, Urt. v. 20. September 1990 – Rs. C-192/89.)

Ich möchte nur folgendes vermeiden:
"Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers." (BVerwG 1 C 14.16) nur bezgl. deutscher NE.

Wobei dieser Satz der Richtlinie 2003/109/EG wahrscheinlich gänzlich widerspricht.
Denn nach Absatz 12 der Richtlinie 2003/109/EG: "Um ein echtes Instrument zur Integration von langfristig Aufenthaltsberechtigten in die Gesellschaft, in der sie leben, darzustellen, sollten langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Maßgabe der entsprechenden, in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen wie die Bürger des Mitgliedstaats behandelt werden."
Es gibt doch Projekte, z.B. in China "Bau eines Wasserkraftwerks für 3-4 Jahre, die Deutsche sowie Ausländer wahrnehmen, ohne die Integration zu gefährden.
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