okatomy schrieb am 26.09.2017 um 14:42:40:Nur Einreisen um die Frist zu verlängern wird nicht funktionieren, da das dann keinen gewöhnlichen Aufenthalt darstellt.
Ist gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland eine der Voraussetzungen für die Beibehaltung einer deutschen EzDA-EU? Und wie wäre es mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in DE, wenn man in ein anderes EU-Land (außer selbstverständlich UK, Irland und Dänemark) für bis zu sechs Jahren umzieht? Wo ist diese Voraussetzung bzgl. EzDA-EU gesetzlich definiert?
Nudelgericht schrieb am 26.09.2017 um 15:41:26:Nach EU Recht gibt es wohl keine eindeutigen Informationen.
Doch, die
Richtlinie 2003/109 ist hinsichtlich des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts ziemlich eindeutig formuliert:
Zitat:(1) Ein Drittstaatsangehöriger ist nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn
a) er die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat;
b) eine Ausweisung nach Maßgabe des Artikels 12 verfügt worden ist;
c) er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat.
So ist auch § 51 Abs. 9
AufenthG:
Zitat:(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
D.h. erst nach einem 12-monatigen oder längerem Aufenthalt außerhalb der EU (inkl. UK, Irland und Dänemark)
am Stück würde das Daueraufenthaltsrecht erlöschen.