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Einbürgerung nach der Trennung (EU, nicht deutsche Ehe) (Gelesen: 6.493 mal)
Themen Beschreibung: EU-Bürger und Familienangehörigen (Freizugigskeitsrecht)
Champi
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Antwort #15 - 26.09.2017 um 15:39:47
 
Aras schrieb am 26.09.2017 um 15:28:32:
Was willst du denn? Entweder du bist getrennt, oder du bist nicht getrennt. Wie die Anmeldung ist richtet sich danach und nicht andersrum.


Also muss ich denn die Anmeldung in der Wohnung meines Lebensgefährtes erneut machen ? Oder ist es nicht obligatorisch?
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Champi
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Antwort #16 - 26.09.2017 um 15:41:18
 
Aras schrieb am 26.09.2017 um 15:36:49:
Seid ihr noch zusammen oder seid ihr getrennt. Nur weil man sich öfter trifft, heißt es nicht, dass man zusammen ist. Warum ist es so schwer klar zu schreiben, dass man zusammen oder getrennt ist? Eine Frau ist ja auch nicht ein bisschen schwanger, entweder schwanger oder nicht schwanger.


Ok, besser zu sagen: Getrennt. Ist es denn eine Behinderung für den Einbürgerungsantrag?
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« Zuletzt geändert: 26.09.2017 um 15:52:14 von Champi »  
 
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reinhard
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Antwort #17 - 26.09.2017 um 15:55:03
 
Champi schrieb am 26.09.2017 um 15:41:18:
Ok, besser zu sagen: Getrennt. Ist es denn eine Behinderung für den Einbürgerungsantrag?


Nein, es ist keine Behinderung.

Bei "getrennt" oder "nicht getrennt" ist es immer am besten, die Wahrheit zu sagen.
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Antwort #18 - 26.09.2017 um 15:57:31
 
reinhard schrieb am 26.09.2017 um 15:55:03:
Bei "getrennt" oder "nicht getrennt" ist es immer am besten, die Wahrheit zu sagen.


Super! das habe ich schon auch gedacht,  aber vielen Dank für die detailierte Erklärung!
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Antwort #19 - 26.09.2017 um 16:14:37
 
Also ist festzustellen, dass du weiterhin rechtmäßigen Aufenthalt hast. Du kannst den Einbürgerungsantrag stellen, und sofern du die gesetzlichen Anforderungen erfüllst, wirst du auch eingebürgert.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #20 - 26.09.2017 um 16:18:00
 
Aras schrieb am 26.09.2017 um 16:14:37:
Also ist festzustellen, dass du weiterhin rechtmäßigen Aufenthalt hast. Du kannst den Einbürgerungsantrag stellen, und sofern du die gesetzlichen Anforderungen erfüllst, wirst du auch eingebürgert.


Herzlichen Dank!
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Antwort #21 - 30.09.2017 um 09:44:11
 
Noch eine Frage:
Als ich früher geschrieben, sind wir getrennt. Seit dem hat mein österreichische Lebenspartner Hartz IV erhaltet. Ab August hat er eine neue Job gefunden.

Ist es nochmal eine Behinderung für meinen Einbürgerunfsantrag?  Ich selber als Bewerber habe niemals für eine Sozialhilfe beantragt.
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Antwort #22 - 30.09.2017 um 09:52:18
 
Nein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #23 - 19.10.2017 um 10:56:47
 
Hallo,
Kennt jemand was meint man über das "Nachweis über Finanzierung". Reicht normalerweise der Grundbuch Auszug oder nicht? oder ist es Kaufvertrag?

Aufgrund dass mein Partner Eigentümer der Wohnung ist, sie haben mir auf der Blatte geschrieben:  "Grundbuch Auszug, Nachweis über Finanzierung".

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Antwort #24 - 19.10.2017 um 12:39:24
 
Wohnt ihr denn wieder zusammen in seiner Eigentumswohnung?
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Antwort #25 - 19.10.2017 um 13:59:57
 
KaGe schrieb am 19.10.2017 um 12:39:24:
Wohnt ihr denn wieder zusammen in seiner Eigentumswohnung?



Nein. Urspünglich wurde mir im Einbürgerungsbehörde gesagt, dass ich muss seinen Arbeitsvertrag, Verdienstabrechnungen und sein "Grundbuch auszug, Nachweis über Finanzierung" einzureichen.

Seither war ich nicht da und natürlich noch nicht gesagt dass wir getrennt leben. Allerdings, will ich die alle gefragte Dokumenten zu bringen, um die zusätzliche Fragen zu vermeiden.

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Antwort #26 - 20.10.2017 um 11:31:12
 
Champi schrieb am 19.10.2017 um 13:59:57:
Seither war ich nicht da und natürlich noch nicht gesagt dass wir getrennt leben.

Das ist doch umsonst und außerdem würdest du lügen
Lies hier  nach: Die Wahrheit sagen, die richtigen passenden Dokumente vorlegen und damit Einbürgerung beantragen.
Wenn du in einer anderen Wohnung wohnst und nichts gegen die Einbürgerung spricht, dann leg doch den Mietvertrag deiner Wohnung vor.

Champi schrieb am 19.10.2017 um 13:59:57:
um die zusätzliche Fragen zu vermeiden.

Überleg mal selbst: Du hast dich getrennt, bist ausgezogen und willst der EBH nun Nachweise vorlegen, die gar nicht zu dir gehören?
Wäre das nicht sogar Betrug?
Die EBH weiß nichts von der Trennung und will Nachweise zu gemeinsamen Wohnung!!



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reinhard
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Antwort #27 - 20.10.2017 um 12:16:27
 
Champi schrieb am 19.10.2017 um 13:59:57:
Seither war ich nicht da und natürlich noch nicht gesagt dass wir getrennt leben. Allerdings, will ich die alle gefragte Dokumenten zu bringen, um die zusätzliche Fragen zu vermeiden.


Es kann sein, dass es klappt.

Wenn es dann drei Jahre später rauskommt, wird die Einbürgerung vielleicht widerrufen und Du wirst dann beschuldigt, dass Du als Ausländer drei Jahre ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland warst.

Besser ist es, jetzt alle richtigen Dokumente vorzulegen, nicht zu lügen, nicht zu betrügen und die normale Einbürgerung zu beantragen.
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Antwort #28 - 24.10.2017 um 01:28:57
 
KaGe schrieb am 20.10.2017 um 11:31:12:
Wenn du in einer anderen Wohnung wohnst und nichts gegen die Einbürgerung spricht, dann leg doch den Mietvertrag deiner Wohnung vor.


Super, danke für den Hinweis! Richtig so heute gemacht und beantragt.
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