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Einbürgerung nach der Trennung (EU, nicht deutsche Ehe) (Gelesen: 6.492 mal)
Themen Beschreibung: EU-Bürger und Familienangehörigen (Freizugigskeitsrecht)
Champi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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26.09.2017 um 14:25:19
 
Liebe Freunde,

mein Name ist Cha. Ich bin ein Mann und komme aus Belarus, bin ich seit 3 Jahren in eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem österreichischen Mann. Wir leben in Deutschland zusammen, aber seit letztem Jahr bin ich nach anderen Wohnung innerhalb gleichen Stadtviertel umgezogen (neue Anmeldung gemacht). Der Grund: die Wohnung meines Lebenspartners (er ist auch Eigentümer dieser Wohnung) ist so klein und ich wollte mich auf Arbeit besser konzentrieren, aber trotzdem wir treffen uns oft und am Wochenende verbringen wir Zeit zusammen. Das heißt "Trennung"?  Mein Mann arbeitet auch. Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Ich wohne selber seit 7 Jahren ununterbrochen in Deutschland und erstmals für das Studium hier gekommen und Abschluss in 2013 bekommen. Dieses Jahr habe ich einen Test DaF Zertifikat bekommen und den Test bestanden.  Ich wundere mich ob es (ob ich wohne in anderen Wohnung offiziell) gefährdet mein Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wenn ich für die Einbürgerung beantragen möchte?

Muss mein Partner den Einbürgerungsantrag zusammen mit mir auch unterschreiben oder nicht? oder nur ich? Er will keinen deutschen Pass zu haben.

Ich habe im Internet gelesen:

"Deshalb wird nach einer Trennung die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe widerrufen, siehe unten den Abschnitt "Trennung". Das gilt aber nicht für die Ehegatten von EU-Bürgern. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht das Aufenthaltsrecht auch dem Ehegatten weiterhin zu, der die gemeinsame Wohnung verlässt, eine eigene Wohnung bezieht und sich von seinem freizügigkeitsberechtigten Ehepartner auf Dauer trennt. Das Aufenthaltsrecht endet erst mit der Scheidung.".

Haben Sie vielleicht die gesetzliche Webseiten, wofür ich eine Referenz als Nachweis habe?

Ich war schon bei der Einbürgerunsbehörde (Bürgeramt) und sie haben mir schon den Antrag für Ausfüllung gegeben, und dafür aufgefordert dass ich muss die Arbeitsverträge von uns beiden bringen und die Verdienstabrechnungen (letzte 3 Monate). Ich habe aber ihr nicht gesagt dass wir offiziell in zwei anderen Wohnungen leben. 

Also, auch die Frage, darf ich denn ohne Arbeitsvertrag meines Partners und ohne seinen Verdienstabrechnungen (wenn es ist bekannt dass wir seit Dezember getrennt leben aber noch in einem Lebenspartnerschaft), für die Einbürgerung beantragen?

Mit freundlichen Grüßen,
Cha
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okatomy
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Antwort #1 - 26.09.2017 um 14:37:04
 
Welchen AT hast du aktuell? Hängt dein aktueller Aufenthalt von der Ehe ab?

Ansonsten ist es so dass man zum führen der ehelichen Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinne einen gemeinsamen Hauptwohnsitz braucht, also könnte man aktuell davon sprechen , dass Ihr getrennt seit, also keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führt.

Also es kommt ganz frauf an ob dein Aufenthalt aktuell vom Ehepartner abhängig ist oder nicht.
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Champi
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Antwort #2 - 26.09.2017 um 14:45:54
 
Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltskarte) (Familienangehöriger EU) für 5 Jahren seit 2014
5 ABS. 1 S. 1 Freizügigg /EU

Wir wohnen getrennt aber noch in Lebenspartnerschaft.
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reinhard
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Antwort #3 - 26.09.2017 um 14:59:18
 
Champi schrieb am 26.09.2017 um 14:45:54:
Wir wohnen getrennt aber noch in Lebenspartnerschaft.


Beides geht nicht.

Entweder habt Ihr Euch getrennt, dann darfst Du Dich auch ummelden.

Oder Ihr habt Euch nicht getrennt, dann darfst Du Dich auch nicht ummelden, sondern musst die zusätzliche Wohnung als Nebenwohnsitz anmelden.
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okatomy
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Antwort #4 - 26.09.2017 um 15:06:56
 
Die AE gibt es führs führen der ehelichen Lebensgemeinschaft, NICHT fürs verheiratet sein.

Mit gentrennten Wohnsitzen seit Ihr bereits offiziell getrennt und deine AE als Familienangehöriger bereits jetzt in Gefahr.

Bringe das erstmal in Ordnung, eine Einbürgerung wird so erstmal nicht funktionieren.
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Champi
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Antwort #5 - 26.09.2017 um 15:14:38
 
Ich verstehe nicht.

Wieso muss ich ummelden? Geht es nicht wenn ich in neuen Wohnung umziehe, und mache neue Anmeldung, ist es nicht automatisch dass die Bürgeramt ist benachrichtigt, dass ich in alte Wohnung (wo mein Mann derzeitig lebt) nicht mehr lebe?

Kann ich trotz diesen Umständen für Einbürgerung beantragen? Wir leben getrennt und ganz unabhängig von einander? Er hat sein Arbeit und ich habe meine eigene Arbeit (unbefristete Arbeitsvertrag).
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Aras
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Antwort #6 - 26.09.2017 um 15:15:42
 
okatomy schrieb am 26.09.2017 um 15:06:56:
Die AE gibt es führs führen der ehelichen Lebensgemeinschaft, NICHT fürs verheiratet sein.

Er hat eine Aufenthaltskarte

okatomy schrieb am 26.09.2017 um 15:06:56:
Mit gentrennten Wohnsitzen seit Ihr bereits offiziell getrennt und deine AE als Familienangehöriger bereits jetzt in Gefahr.

Nö.

okatomy schrieb am 26.09.2017 um 15:06:56:
Bringe das erstmal in Ordnung, eine Einbürgerung wird so erstmal nicht funktionieren.

Nö. § 10 StaG könnte auch ohne "das  erstmal in Ordnung" zu bringen klappen.

reinhard schrieb am 26.09.2017 um 14:59:18:
Oder Ihr habt Euch nicht getrennt, dann darfst Du Dich auch nicht ummelden, sondern musst die zusätzliche Wohnung als Nebenwohnsitz anmelden.

Stimme dem zu. Nebenwohnung aufgrund einer Arbeit bedeutet  keine Trennung.

Champi schrieb am 26.09.2017 um 14:25:19:
"Deshalb wird nach einer Trennung die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Ehe widerrufen, siehe unten den Abschnitt "Trennung". Das gilt aber nicht für die Ehegatten von EU-Bürgern. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht das Aufenthaltsrecht auch dem Ehegatten weiterhin zu, der die gemeinsame Wohnung verlässt, eine eigene Wohnung bezieht und sich von seinem freizügigkeitsberechtigten Ehepartner auf Dauer trennt. Das Aufenthaltsrecht endet erst mit der Scheidung.".

Fast. Das Aufenthaltsrecht endet mit dem Scheidungsantrag. Ansonsten liegt solange auch der Unionsbürger mit im gleichen Staat lebt auch eine Ausübung des Freizügigkeitsrechtes vor.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 26.09.2017 um 15:18:34
 
vielen Dank für die Info.

Ich habe aber hier gelesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3.html

(5) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn

die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.





okatomy schrieb am 26.09.2017 um 15:06:56:
Die AE gibt es führs führen der ehelichen Lebensgemeinschaft, NICHT fürs verheiratet sein.

Mit gentrennten Wohnsitzen seit Ihr bereits offiziell getrennt und deine AE als Familienangehöriger bereits jetzt in Gefahr.

Bringe das erstmal in Ordnung, eine Einbürgerung wird so erstmal nicht funktionieren.

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reinhard
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Antwort #8 - 26.09.2017 um 15:18:45
 
Champi schrieb am 26.09.2017 um 15:14:38:
Wieso muss ich ummelden? Geht es nicht wenn ich in neuen Wohnung umziehe, und mache neue Anmeldung, ist es nicht automatisch dass die Bürgeramt ist benachrichtigt, dass ich in alte Wohnung (wo mein Mann derzeitig lebt) nicht mehr lebe?


Das musst Du entscheiden: Wenn Ihr getrennt seid, meldest Du Dich um. Dann musst Du auch alleine die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen.

Wenn Ihr nicht getrennt seid, meldest Du die neue Wohnung als zusätzlichen Nebenwohnsitz an. Dann behältst Du die gemeinsame Adresse bei uns bist nicht getrennt.

Zitat:
Kann ich trotz diesen Umständen für Einbürgerung beantragen? Wir leben getrennt und ganz unabhängig von einander? Er hat sein Arbeit und ich habe meine eigene Arbeit (unbefristete Arbeitsvertrag).


Ja, wenn Ihr getrennt seid kannst Du die Einbürgerung alleine beantragen.
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Antwort #9 - 26.09.2017 um 15:19:21
 
Champi schrieb am 26.09.2017 um 15:14:38:
Wieso muss ich ummelden? Geht es nicht wenn ich in neuen Wohnung umziehe, und mache neue Anmeldung, ist es nicht automatisch dass die Bürgeramt ist benachrichtigt, dass ich in alte Wohnung (wo mein Mann derzeitig lebt) nicht mehr lebe?

Entweder ihr seid getrennt oder ihr seid zusammen. Seid ihr zusammen, dann gibt es eine Hauptwohnung und ggf. Nebenwohnungen. Seid ihr getrennt, hat jeder eigene Hauptwohnungen.

Champi schrieb am 26.09.2017 um 15:14:38:
Kann ich trotz diesen Umständen für Einbürgerung beantragen? Wir leben getrennt und ganz unabhängig von einander? Er hat sein Arbeit und ich habe meine eigene Arbeit (unbefristete Arbeitsvertrag).

Gibt es überhaupt noch eine ehelicher/partnerschaftliche Lebensgemeinschaft???

Naja egal. Hat nix zu bedeuten. Also: § 10 StaG besagt 8 Jahre Aufenthaltsrecht oder 7 Jahre bei Integrationszertifikat mit Orientierungskurs.
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Antwort #10 - 26.09.2017 um 15:19:55
 
reinhard schrieb am 26.09.2017 um 15:18:45:
Ja, wenn Ihr getrennt seid kannst Du die Einbürgerung alleine beantragen.

Er kann die Einbürgerung auch so allein beantragen.
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Antwort #11 - 26.09.2017 um 15:23:23
 
Aras schrieb am 26.09.2017 um 15:15:42:
Stimme dem zu. Nebenwohnung aufgrund einer Arbeit bedeutet  keine Trennung.


Aber kann ich nicht nur mit meiner derzeitiger Anmeldung beantragen?
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Antwort #12 - 26.09.2017 um 15:28:32
 
okatomy...

Zitat:
(5) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
1. die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
[...]
§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.



@
Champi

Was willst du denn? Entweder du bist getrennt, oder du bist nicht getrennt. Wie die Anmeldung ist richtet sich danach und nicht andersrum.

Champi schrieb am 26.09.2017 um 15:23:23:
Aber kann ich nicht nur mit meiner derzeitiger Anmeldung beantragen?

Was soll die Frage überhaupt bedeuten.
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Antwort #13 - 26.09.2017 um 15:32:15
 
Aras schrieb am 26.09.2017 um 15:19:21:
Gibt es überhaupt noch eine ehelicher/partnerschaftliche Lebensgemeinschaft???


Also, natürlich: wir treffen einander oft, aber nur der Unterschied ist: jede von uns eine eigene Lebensunterhaltssicherung, und eigene Wohnung. Er hat seine eigene Wohnung und ich bin ein Hauptmieter der Wohnung in den gleichen Stadtviertel.
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Antwort #14 - 26.09.2017 um 15:36:49
 
Nochmal:

Doppel-Verdiener-Ehen sind nicht ungewöhnlich.

Seid ihr noch zusammen oder seid ihr getrennt. Nur weil man sich öfter trifft, heißt es nicht, dass man zusammen ist. Warum ist es so schwer klar zu schreiben, dass man zusammen oder getrennt ist? Eine Frau ist ja auch nicht ein bisschen schwanger, entweder schwanger oder nicht schwanger.
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