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Krankenversicherung nach Anerkennung (Gelesen: 4.153 mal)
Themen Beschreibung: Kinder nicht versichert
vladi86
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.09.2017 um 10:04:47
 
Hallo zusammen folgender Sachverhalt wirft Fragen auf.

Familie mit 7 Kindern (subsidiärer SChutz) wollen sich bei der AOK krankenversichern. Ein Kind in Deutschland geboren.
Die AOK meint, dass die Familie nicht familienversichert werden kann, da keine Nachweise über die Eheschließung + Geburtsurkunden etc. vorliegen. Die Eltern und das geborene Kind in Deutschland wurde einzelt versichert. Für die anderen 6 Kinder besteht derzeit keine Versicherung.
Die AOK weigert sich ohne Dokumente die Kinder zu versichern.
Das Jobcenter fühlt sich nicht zuständig. Dh. die Kinder sind derzeit nicht versichert.

Es besteht doch ein Rechtsanspruch oder?
Muss das Sozialamt dann die Kosten evtl. tragen?

Danke Leute
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Aras
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Antwort #1 - 19.09.2017 um 10:22:20
 
Beziehen diese Leistungen vom Jobcenter? Bilden sie alle eine BG?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 19.09.2017 um 10:37:32
 
Ja sie sind beim Jobcenter. Diese sagen, alle unter 15 Jahre alt, sind sie nicht für verantwortlich. AOk meint, für alle ohne Papiere sei man nicht verantwortlich
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Antwort #3 - 19.09.2017 um 10:38:00
 
Ja zu BG
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Antwort #4 - 19.09.2017 um 10:44:17
 
Seit dem 1.1.2016 ist jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft eigenständiges Mitglied bei der Krankenkasse.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/alg-ii-familienversicherung-en...
https://www.hartz4hilfthartz4.de/krankenversicherung/

Es kommt also gerade nicht darauf an, dass irgendwelche Familienverhältnisse nachgewiesen werden.

Das Jobcenter muss die Kinder, sofern das JC das noch nicht gemacht hat, bei der AOK anmelden.
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Antwort #5 - 19.09.2017 um 10:50:33
 
vladi86 schrieb am 19.09.2017 um 10:37:32:
Ja sie sind beim Jobcenter. Diese sagen, alle unter 15 Jahre alt, sind sie nicht für verantwortlich. AOk meint, für alle ohne Papiere sei man nicht verantwortlich

Blödsinn. Gerade dadurch, dass alle in einer BG sind, ist das JObcenter für diese Personen auch verantwortlich. Und zweitens zahlt das JC denen auch das Sozialgeld und muss auch die Krankenkassenbeiträge für alle BG-Mitglieder abführen!
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Antwort #6 - 19.09.2017 um 10:52:28
 
ALG II erhält man erst ab dem 15. Geburtstag (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), jüngere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II) und verbleiben in der Familienversicherung nach § 10 SGB V, da für diese aufgrund ihres Alters (noch) keine Versicherungspflicht besteht.

Danke für die Links. Daraus hat sich für micht ergeben (siehe oben), dass für unter 15 jährige keine Versicherungspflicht besteht. Dh. doch, dass die AOK diese nicht einzeln gesetzlich versichern muss ?
Wer ist dann für die Kinder verantwoortlich?
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Antwort #7 - 19.09.2017 um 10:52:45
 
@Aras

aus deinem Link:

Zitat:
ALG II erhält man erst ab dem 15. Geburtstag (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), jüngere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II) und verbleiben in der Familienversicherung nach § 10 SGB V, da für diese aufgrund ihres Alters (noch) keine Versicherungspflicht besteht.


Also die Kinder unter 15 müssen wieterhin in die Familienversicherung.

@vladi86

Ich würde mal eine Anfrage beim www.krankenkassenforum.de machen,  da sind die Experten für KV , auch ( ehemalige) Kassenmitarbeiter unterwegs, wie man in so einem Fall verfährt.


Gegen die Nicht-Aufnahme bei der AOK kann man vor dem Sozialgericht auch klagen.

Ich könnte mir vorstellen dass man die Sache analog zur FZF bei Kindern von Flüchtlingen ohne Geburtsurkunde per Abstammungsgutachten (" Gentest") klären kann.
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Antwort #8 - 19.09.2017 um 11:09:22
 
Hmm, guter Punkt. Das habe ich wohl missverstanden.

Nur ist das Problem trotzdem gegeben, da das JC eine Pflicht hat für die ihnen anvertrauten Hilfsbedürftigen eine komplette Lebensunterhaltssicherung zu gewähren. Also auch KV. Die können nicht einfach sagen, dass die Sache damit gegessen ist, weil man seinen Teil nach SGB II getan hat. Wenn die KV keine Familienversicherung gewährt, dann ist das JC verantwortlich eine Lösung zu finden. Das Sozialamt ist insofern nicht verantwortlich, weil Sozialleistungen immer aus einer Hand gewährt werden sollen, also hier  durch das JC.

Also was wird verlangt? Soll man etwa eine Mutterschaftserklärung abgeben oder was? Man könnte eine notarielle Abstammungserklärung abgeben und auch angeben, dass die Ehe an dem und dem Tag in Ort X geschlossen wurde. Wird das die AOK akzeptieren? Das muss man fragen.
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Antwort #9 - 19.09.2017 um 11:10:08
 
okatomy schrieb am 19.09.2017 um 10:52:45:
Ich könnte mir vorstellen dass man die Sache analog zur FZF bei Kindern von Flüchtlingen ohne Geburtsurkunde per Abstammungsgutachten (" Gentest") klären kann.

Wer bezahlt das? Du?

Gab es denn etwa Zweifel an der Abstammung beim BaMF? Beim JC? Nein.
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Antwort #10 - 19.09.2017 um 11:21:04
 
BAMF, Sozialamt, ABH, JC haben keine Zweifel, aber fühlen sich nicht verantwortlich
AOK hat zweifel und verweist auf ein offizielles Dokument. DIe Familie soll sich an die afganische Botschaft wenden.
Diese haben sich auch nicht kooperativ gezeigt. Und wenn die Botschaft doch helfen sollte, dauert es und bis dahin sind die Kinder nicht versichert?

Wir sind uns wohl einig, dass es ziemlich bekloppt ist.
Aber mir fehlt da die Lösung.
SChriftlicher Antrag beim JC?
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okatomy
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Antwort #11 - 19.09.2017 um 11:26:20
 
Bei AOK und JC schriftlich die Herstellung einer KV beantragen.

Sollte das abgelehnt werden steht der Gang vors Sozialgericht offen.


Zitat:
Wer bezahlt das? Du?

Ein Gutachten bezalt, wer es beauftragt, bzw. wenn es vom Gericht zur Klärung das Sachverhalts beauftragt wird, die unterlegene Partei.
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Antwort #12 - 19.09.2017 um 11:30:34
 
Ich würde die Bescheide vom BaMF und vom JC in Kopie der AOK vorlegen und fragen warum das nicht ausreicht. Denn die Bescheide vom BaMF haben ja auch einen Beweiswert.

okatomy schrieb am 19.09.2017 um 11:26:20:
Ein Gutachten bezalt, wer es beauftragt, bzw. wenn es vom Gericht zur Klärung das Sachverhalts beauftragt wird, die unterlegene Partei.

Sry, aber ich kann den Schwachsinn mit Abstammungsgutachten nicht mehr lesen. Als ob das nur ein Taschengeld kostet und 5 Minuten dauert.
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Antwort #13 - 19.09.2017 um 11:33:55
 
Du schreibst immer, das JC bzw. AOK  fühle sich nicht verantwortlich.
Und auch, ja, alle eine BG

Demzufolge erhalten alle auch Leistungen vom JC. Und das JC zahlt an die AOK die KV/PV-Beiträge. Für alle Leistungsberechtigten.
Der Alg2-Bescheid vom JC genügt iaR der AOK.
Oder steht im Alg2-Bescheid etwas Besonderes zur Krankenversicherung?

Was gibts denn überhaupt als Schriftliches, was man als Ablehnung/Zweifel werten könnte---um  etwas "Schriftliches"  zu entgegnen.
Kriegen die Eltern bereits Kindergeld? Hat die Famkasse die vorh. Dokumente anerkannt?





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Antwort #14 - 19.09.2017 um 11:39:48
 
Kindegeld kann nicht beantragt werden, da keine Identitätsdokumente etc. vorliegen.
Jobcenter zahlt für alle Leistungen, aber für die AOK reicht es neuerdings nicht mir aus. Vor paar MOnaten gab es diese Probleme noch nicht. Da hat es ausgereicht.
JEtzt  hat die KV wohl eine neue Dienstanweisung gekriegt, ohne NAchweise nicht mehr zu versichern
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