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Verfahrensfrage zur Asylantragstellung für Familienangehörige (Gelesen: 1.643 mal)
Ronberg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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18.09.2017 um 15:36:49
 
Guten Tag,
ich betreue seit einiger Zeit im Rahmen der Flüchtlingshilfe u.a. eine Familie mit drei Kindern aus Aserbeidschan. Als die Familie 2015 nach Deutschland kam (damals waren sie noch zu viert, ein Kind ist dann in Deutschland geboren), waren sie aufgrund einer Familienfehde geflohen. Mittlerweile hat das BAMF alle Anträge abgelehnt, gegen die Nichtanerkennung von Abschiebungshindernissen laufen noch Klagen vor dem zuständigen VG. Mittlerweile wird die Ehefrau aufgrund politischer Tätigkeit in Aserbeidschan polizeilich gesucht, so dass wir überlegen, einen Asyl-Folgeantrag für die Ehefrau zu stellen.
Die Frage der Erfolgsaussicht möchte ich hier gar nicht diskutieren, es geht mir allein um verfahrensrechtliche Fragen: 
1. Muss ein entsprechender Asyl-Folgeantrag ausschließlich für die Ehefrau (für die persönlich ja nur ggf. die Asylgründe vorliegen) gestellt werden und kommen die anderen Familienangehörigen dann im Erfolgsfall "automatisch" in den Genuß eines Aufenthaltsrechtes oder oder wird für jedes Familienmitglied erneut ein eigener Asylantrag gestellt, auch wenn die Asylgründe nur in der Person der Ehefrau vorliegen?
2. Ist der Asylantrag jetzt, da die Frage der Duldung ja bereits beim VG liegt, direkt in diesem Verfahren bei gericht zu stellen oder erneut beim BAMF?
Für Hinweise besten Dank im Voraus!    
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 18.09.2017 um 19:47:36
 
Die neuen Informationen sollten einfach zum laufenden Gerichtsverfahren hinzugefügt werden. Wenn das Verfahren noch läuft, wird kein zweiter Asylantrag gestellt.

Wenn die Frau anerkannt wird, bekommen alle anderen "Familienasyl".
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Aras
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Antwort #2 - 19.09.2017 um 00:03:54
 
Ronberg schrieb am 18.09.2017 um 15:36:49:
Mittlerweile wird die Ehefrau aufgrund politischer Tätigkeit in Aserbeidschan polizeilich gesucht, so dass wir überlegen, einen Asyl-Folgeantrag für die Ehefrau zu stellen.


Eine aserbaidschanische Frau mit drei Kindern, die politisch aktiv sein soll??? Kann ich irgendwie überhaupt nicht glauben.

Aber da ich mich für das Land persönlich sehr interessiere, würde ich mich freuen, wenn du über das Ergebnis berichtest.
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ninnschen
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Antwort #3 - 19.09.2017 um 06:42:16
 
Sofern das erste Verfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist (und das ist es nicht wegen der Klage beim VG) kann kein neuer Antrag gestellt werden. Es müsste dann erst die Klage zurückgenommen werden und dann kann ein neuer Antrag beim BAMF (das VG hat damit nix am Hut) gestellt werden. Es wäre aber wohl einfacher, diese Informationen über den Rechtsanwalt dem Gericht zukommen zu lassen.
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Ronberg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 19.09.2017 um 09:12:22
 
Besten Dank zunächst für die Antworten.

Nur noch einmal zur Klarstellung: beim VG ist keine Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages anhängig (im Zeitpunkt der Ablehnung durch das BAMF gab es noch keine asylrelevante Verfolgung), sondern nur eine Klage gegen die Nichtanerkennung von Abschiebungshindernissen. Der neue Asylantrag wäre also auf einen Nachfluchttatbestand i.S.d. § 28 Abs. 1a AsylG gestützt, die erstmalige Ablehnung des Asylantrages durch das BAMF ist bestandskräftig.

Haben Sie bitte Verständnis, dass ich hier nicht in Details der sachlichen Berechtigung gehen möchte.

Vielen Dank schon einmal.
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reinhard
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Antwort #5 - 19.09.2017 um 11:16:14
 
Dann erweitert die Klage einfach. Der Richter oder die Richterin haben da ziemlich viel Spielraum, der Antrag kann auch noch mündlich nach der Anhörung in der mündlichen Verhandlung geändert werden. Hauptsache Ihr schickt es jetzt hin – damit Ihr innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Neuigkeiten alles in der Akte habt.
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Ronberg
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Antwort #6 - 19.09.2017 um 16:07:34
 
ok, vielen Dank. Wenn mir alle Übersetzungen vorliegen, werde ich entsprechend verfahren.
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