Guten Tag,
ich betreue seit einiger Zeit im Rahmen der Flüchtlingshilfe u.a. eine Familie mit drei Kindern aus Aserbeidschan. Als die Familie 2015 nach Deutschland kam (damals waren sie noch zu viert, ein Kind ist dann in Deutschland geboren), waren sie aufgrund einer Familienfehde geflohen. Mittlerweile hat das
BAMF alle Anträge abgelehnt, gegen die Nichtanerkennung von Abschiebungshindernissen laufen noch Klagen vor dem zuständigen VG. Mittlerweile wird die Ehefrau aufgrund politischer Tätigkeit in Aserbeidschan polizeilich gesucht, so dass wir überlegen, einen Asyl-Folgeantrag für die Ehefrau zu stellen.
Die Frage der Erfolgsaussicht möchte ich hier gar nicht diskutieren, es geht mir allein um verfahrensrechtliche Fragen:
1. Muss ein entsprechender Asyl-Folgeantrag ausschließlich für die Ehefrau (für die persönlich ja nur ggf. die Asylgründe vorliegen) gestellt werden und kommen die anderen Familienangehörigen dann im Erfolgsfall "automatisch" in den Genuß eines Aufenthaltsrechtes oder oder wird für jedes Familienmitglied erneut ein eigener Asylantrag gestellt, auch wenn die Asylgründe nur in der Person der Ehefrau vorliegen?
2. Ist der Asylantrag jetzt, da die Frage der Duldung ja bereits beim VG liegt, direkt in diesem Verfahren bei gericht zu stellen oder erneut beim
BAMF?
Für Hinweise besten Dank im Voraus!