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180 Tage-Regelung auch bei Staatlern nach § 41 AufenthV (Gelesen: 2.696 mal)
Jay1893
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14.09.2017 um 09:13:45
 
Hallo,

ich habe eine kurze Frage, zu der ich nichts fand...

Können Staatsangehörige aus den USA (also vergünstigte Personen) bspw. 2 Monate zum Besuch einreisen und dann 1 Woche die BRD oder den Schengen-Raum verlassen und danach wieder einreisen? Oder gilt die 180 Tage-Regelung da auch, also max. 90 Tage Besuch in einem 180-Tage Zeitraum?

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Antwort #1 - 14.09.2017 um 11:04:31
 
Sofern sich nichts geändert hat, bleibt es bei der Auskunft, dass das BMI US-Amerikaner über § 41 AufenthV als priviligiert ansieht (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1366052110). Ein- und Ausreise sollten dann aber in diesem Fall direkt erfolgen und nicht über andere Schengen-Staaten.
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Antwort #2 - 14.09.2017 um 14:59:14
 
Hallo,

die Angaben in der ersten Antwort sind zutreffend, könnten aber vielleicht so zu einem Missverständnis führen. Daher zur Erläuterung noch folgende Ergänzungen:

Für Kurzaufenthalte gilt auch für Privilegierte i.S.d. §41 AufenthV schon die ganz normale Berechnung nach Schengen-Regularien.

Soll heißen, die erste Einreise war nach Schengenregeln als Positivstaater zum Kurzaufenthalt.
Die dann mögliche zweite Einreise, wenn die 90 Tage insgesamt überschritten würden, müsste dann aber zum Zwecke eines beabsichtigten langfristigen Aufenthalts im Sinne dann des §41 AufenthV erfolgen, wobei dann innerhalb von 90 Tagen ein AT beantragt werden müsste. Und sei es nur "pro forma".

Die Privilegierung im Sinne des §41 AufenthV erlaubt lediglich bestimmten Staatsangehöigen die Einreise für angestrebte Daueraufenthalte ohne für andere StAng erforderliches Visum und die Beantragung des AT aus dem Inland heraus.
Der §41 AufenthV privilegiert nicht in Bezug auf Kurzaufenthalte.

Von den schengenrechtlichen Regelungen für Kurzaufenthalte können im günstigsten Fall faktisch nur diejenigen Staatsangehörigen befreit sein, die sich auf den §16 AufenthV berufen können, falls das entsprechende SV-Abkommen dann auch entsprechende Regelungen beinhaltet.
Die USA gehört definitiv nicht mehr dazu.

Also:

Jay1893 schrieb am 14.09.2017 um 09:13:45:
danach wieder einreisen


...wäre dann unter Bezugnahme auf den §41 AufenthV zum Zwecke eines angestrebten langfristigen Aufenthalts, nicht nach Schengenregularien zum Kurzaufenthalt.

Gruß
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Jay1893
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Antwort #3 - 14.09.2017 um 15:21:53
 
Danke für die Ausführungen. Ich fasse es mal zusammen, wie ich es verstanden habe.

§ 41 schafft keine Unterschiede im Hinblick auf die 180-Tage-Regelung bei Besuchen im Schengen-Raum.

Bei Besuchseinreise fängt also dieser Zeitraum an zu laufen. Würde man nach 90 Tagen wieder ausreisen, käme ein erneuter Besuch erst nach weiteren 90 Tagen in Betracht.

Man könnte aber vorher wieder einreisen, wenn dann ein langfristiger Aufenthalt geplant ist, bspw. Sprachkurs. Oder müsste man so oder so die 180 Tage nach Ersteinreise abwarten?

Ist dies so richtig?
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Antwort #4 - 14.09.2017 um 15:32:45
 
Jay1893 schrieb am 14.09.2017 um 15:21:53:
§ 41 schafft keine Unterschiede im Hinblick auf die 180-Tage-Regelung bei Besuchen im Schengen-Raum.


Korrekt, wenn "Besuch" im Sinne Kurzaufenthalt (Schengen).

Zitat:
Bei Besuchseinreise fängt also dieser Zeitraum an zu laufen. Würde man nach 90 Tagen wieder ausreisen, käme ein erneuter Besuch erst nach weiteren 90 Tagen in Betracht.


Korrekt, wenn "Besuch" im Sinne Kurzaufenthalt (Schengen).

Zitat:
Man könnte aber vorher wieder einreisen, wenn dann ein langfristiger Aufenthalt geplant ist, bspw. Sprachkurs.


Korrekt.

Zitat:
Oder müsste man so oder so die 180 Tage nach Ersteinreise abwarten?


Nein, dann nicht. Und Einreise direkt nach DEU, nicht über eine andere Außengrenze.

Gruß
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Antwort #5 - 15.09.2017 um 09:55:10
 
Ich bin was die Erklärung angeht etwas anderer Meinung. § 41 Abs. 1 Satz 1 AufenthV spricht nicht von Daueraufenthalt, sondern von einem Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt im Sinne der üblichen Schengen-Regelung (§ 1 Abs. 2 AufenthV) ist. Es ist zwar richtig, dass der Aufenthalt aufgrund von § 41 Abs. 3 AufenthV einer Einschränkung unterliegt, wonach spätestens 90 Tage nach Einreise ein AT beantragt werden muss. Für den zwischenzeitlichen Aufenthalt würde ich aber davon ausgehen, dass nach jeder Einreise in die BRD ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen auch dann möglich wäre, wenn die Aufenthaltstage nach Schengen-Recht bereits aufgebraucht wurden - und auch dann, wenn kein vom AufenthG als Grundlage für eine AE vorgesehener Aufenthaltszweck verfolgt wird (also auch ausgedehnte Besuche in Deutschland).
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Antwort #6 - 15.09.2017 um 12:04:37
 
Ich kann zwar Deinen Gedankengang nachvollziehen, bin aber anderer Meinung als Du.
Für mich ist ist Aufenthalt, der eben nicht ein "Kurzaufenthalt im Sinne der üblichen Schengen-Regelung (§ 1 Abs. 2 AufenthV)" ist, zwangsläufig ein Aufenthalt, der dann unter die Bestimmungen des AufenthG mit den dort aufgeführten Zwecken fällt.
Meines Erachtens hat der Gesetzgeber auch mit dem Satz 2 im Absatz 1 und insbesondere mit dem (nachträglichen) Einfügen des Absatzes 3 im §41 AufenthV genau dies zum Ausdruck gebracht.

Mir persönlich ist auch keine Verfahrensweise, Verordnung / Vorschrift oder Rechtsprechung bekannt, die Deine Ansicht stützen würde(*). Falls Du diesbezüglich Referenzen hättest, wäre ich ein dankbarer Adressat.

Gruß

(*) Zumindest keine Vorschrift, die dies grundsätzlich für alle aufgeführten Staatsangehörigkeiten so regeln würde.
Lediglich bezogen auf US-Amerikaner (und nur diese) habe ich etwas diffus etwas aus dem BMI im Hinterkopf, ohne das jetzt konkret festmachen zu können.
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« Zuletzt geändert: 15.09.2017 um 12:16:00 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #7 - 15.09.2017 um 12:15:43
 
Ich beziehe mich hier teilweise auf die Vorgehensweise von Westphal/Stoppa (http://www.westphal-stoppa.de/Faelle.htm, SV 15), dort heißt es:

Zitat:
§ 41 I AufenthV ist eine eigenständige nationale Befreiungsnorm, die nicht abhängig ist von dem Schengener Kurzaufenthaltsrecht oder durch dieses beeinflusst wird. Es gelten weder die gem. Art. 5 I Schengener Grenzkodex aufgestellten Einreisevoraussetzungen noch die gem. Art. 5 I Schengener Grenzkodex und Art 20 I SDÜ geregelten Bezugszeiträume.


Zitat:
Da die I mit ihrer Einreise am 10.04.2007 nicht zu einem Kurzaufenthalt sondern zu einem längerfristigen Aufenthalt kommen wollte, unterfällt sie ab diesem Zeitpunkt der Regelung des § 41 I AufenthG. Vorherige Aufenthaltszeiten sind unbeachtlich. Es gilt also weder der Bezugszeitraum des Kurzaufenthaltsrechts noch sind die 69 Tage Voraufenthalt von Bedeutung. Sie ist daher gem. § 41 I AufenthV vom 10.04.2007 an bis zu drei Monaten vom Erfordernis eines AT befreit - kann sich also bis zum 10.07.2007 genehmigungsfrei in Deutschland aufhalten.


Mir ist schon klar, dass man das Spiel nicht auf Dauer spielen kann. Allerdings kann m.E. jede Einreise nach § 41 AufenthV einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen begründen. Reist der Ausländer innerhalb dieses Zeitraumes aus, kann er ja theoretisch unabhängig von den Schengen-Regelungen wieder einreisen und sich maximal 90 Tage ohne AT aufhalten. Der Verordnungsgeber hat mit dem dritten Absatz in § 41 AufenthVO diese Möglichkeit geschaffen (ob bewusst oder unbewusst lasse ich mal dahingestellt). Für explizit vom AufenthG vorgesehene Zwecke hätte er m.E. dann auch die Formulierung in § 6 Abs. 3 AufenthG (längerfristige Aufenthalte) übernehmen müssen.
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Antwort #8 - 15.09.2017 um 13:31:00
 
Ja, dieser Sachverhalt war schon immer und ist noch der Klassiker, um den §41 AufenthV zu erklären.

Aber nichts für ungut, meiner Meinung nach stützt diese Würdigung eher meine Sicht, da die Israelin die erneute Einreise (nach §41 AufenthV) ja genau zu einem von mir als erforderlich erachteten Zweck nach AufenthG (Aufenthalt zu familiären Zwecken, Herstellung und Wahrung der fam. Lebensgemeinschaft) durchführt.

Zitat:
... Allerdings kann m.E. jede Einreise nach § 41 AufenthV einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen begründen.


Ja. Völlig d'accord.

Zitat:
Reist der Ausländer innerhalb dieses Zeitraumes aus, kann er ja theoretisch unabhängig von den Schengen-Regelungen wieder einreisen und sich maximal 90 Tage ohne AT aufhalten.


Ja. Auch hier völlig d'accord.

Zitat:
Der Verordnungsgeber hat mit dem dritten Absatz in § 41 AufenthVO diese Möglichkeit geschaffen (ob bewusst oder unbewusst lasse ich mal dahingestellt).


Ja, hat er, zumindest was die praktische Auswirkung angeht. Gleichzeitig hat er damit die Möglichkeit geschaffen, diese Regelung "auszunutzen".
Oder, um vom Abstrakten ins Konkrete zu kommen:

Es steht der nach §41 AufenthV privilegierte Ausländer vor mir bei der Grenzkontrolle.
Ein unmittelbar vorher erfolgter 90-tägiger Aufenthalt nach Schengen ist belegbar (Stempel, Befragung).
1) Gibt er an, jetzt unter Bezugnahme auf §41 AufenthG zu einem im AufenthG vorgesehenen Aufenthaltszweck einzureisen, wird ihm die Einreise gestattet.
2) Gibt er an, keinen Daueraufenthalt anzustreben (und im Laufe seines Aufenthalts eine dafür erforderlichen AE zu beantragen), sondern erneut zu einem langanhaltenden Besuch einzureisen, wird er zurückgewiesen.

Aus diesem Grund schrieb ich in meinem ersten Beitrag von zumindest "pro forma".
Das wird solange gutgehen, bis mal seitens einer zuständigen Behörde geprüft würde, ob auch ein AT bei vorherigen Aufenthalten nach §41 AufenthV beantragt wurde. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob und wie ein solcher "Missbrauch" (falls nämlich nicht) überhaupt gerichtsfest darstellbar und sanktionierbar wäre.
Aber das ist eine andere Baustelle.

Denn trotzdem interpretiere ich die Intention des Verordnungsgebers (und damit vorerst das formale Recht diesbezüglich) so, wie von mir beschrieben und unterstelle für den nach §41 AufenthV stattfindenden Aufenthalt die Erfordernis eines beabsichtigten Daueraufenthalts zu einem nach AufenthG definierten Zweck.

Und solange ich eben nichts Handfestes (Rechtsprechung oder Vorschrift) habe, das dem widerspricht, sehe ich keinen Grund, von meiner Ansicht abzurücken. Auch wenn ich Deine Sicht nachvollziehen, aber eben nicht teilen kann.

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Antwort #9 - 15.09.2017 um 13:39:03
 
T.P.2013 schrieb am 15.09.2017 um 13:31:00:
Auch wenn ich Deine Sicht nachvollziehen, aber eben nicht teilen kann. 

Damit kann ich leben, Streit darüber wird es auch nur geben, wenn mal einem US-Amerikaner oder Israeli die Einreise verweigert werden würde. Die anderen fünf priviligerten Staaten betrifft das wegen den entsprechend älteren SV-Abkommen eh nicht.
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