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Wartezeit auf eAT verzögert FZF (Gelesen: 2.386 mal)
SybilleHa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wartezeit auf eAT verzögert FZF
12.09.2017 um 22:03:23
 
Hallo!
ein anerkannter irakisch-jesidischer Flüchtling, Anerkennung 6/2017, hat FZF fristgerecht beantragt, Termin bei der Botschaft Ankara hat stattgefunden, alle Unterlagen liegen bei der zuständigen ABH in NRW vor. Die Botschaft wartet jetzt auf Zustimmung der ABH, die noch keinen eAT ausgestellt hat.

Die ABH knüpft die Zustimmung zur FZF aber an die Ausstellung des Ausweises und verweist auf die hohe Arbeitsbelastung, zur Zeit werden erst Anträge auf eAT für Personen bearbeitet, die im Jan/Feb anerkannt worden sind.

Auskunft der ABH ist, dass die Zustimmung erst erfolgt sobald der eAT vorliegt – was voraussichtlich in einem halben Jahr sein wird. Die schon organisierte Wohnung für die FZF wird dann nicht mehr verfügbar sein, die Familie ist im kurdischen Grenzgebiet obdachlos, der Winter kommt.

Der Anwalt empfiehlt Untätigkeitsklage. Gibt es noch weitere Möglichkeiten? Es gibt auch die Information, dass die Botschaft auch ohne die Zustimmung der ABH Visa ausstellen kann. Wie kann man eine Botschaft dazu bewegen, dies zu tun? Eventuell auf dem Postweg /Email – die Familie reist 2 Tage an.

Vielen Dank!
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.09.2017 um 06:48:37
 
Der Gesetzestext geht auch von dem FNZ zum dem "Inhaber einer AE" aus. Siehe § 29 Abs. 2 AufenthG und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c AufenthG. Insoweit hat die ABH also Recht, die AE-Erteilung muss abgewartet werden. Er wird wahrscheinlich auch nicht der einzige sein, der momentan keinen FNZ haben kann, weil die AE-Erteilung hapert. Denke, dass es in der dortigen Behörde wahrscheinlich mehrere Fälle gibt. Warum sollte er jetzt bevorzugt werden?

Natürlich könnt ihr euch einen Anwalt nehmen und eine Untätigkeitsklage machen. Kommt darauf an, wann er die AE-Erteilung beantragt hat. SybilleHa schrieb am 12.09.2017 um 22:03:23:
die Botschaft auch ohne die Zustimmung der ABH Visa ausstellen kann.


Das kann sie nur, wenn es eine Globalzustimmung gibt oder aufgrund der Gesetzteslage eine Zustimmung der ABH nicht notwendig ist. Die Globalzustimmung gibt es derzeit nur für den FNZ zu anerkannten syrischen Flüchtlingen.

So hart es klingt: ich würde nie eine Wohnung anmieten, wenn nicht 100% klar ist, dass meine Familie das Visum bekommt. Ich würde nie einen FNZ angehen, wenn ich selbst keine AE habe.
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.09.2017 um 10:26:40
 
SybilleHa schrieb am 12.09.2017 um 22:03:23:
Der Anwalt empfiehlt Untätigkeitsklage.

Wenn der RA das jetzt schon empfiehlt, dann soll er das doch tun. Er vertritt den Antragsteller doch wohl.
Es liegt wahrscheinlich jetzt dieser papierne provisorische Anerkennungsbescheid vor.
Mit diesem kann mW leider nix beschleunigt werden. Insofern ist die Aussage der ABH korrekt und untätig ist sie auch nicht.

SybilleHa schrieb am 12.09.2017 um 22:03:23:
verweist auf die hohe Arbeitsbelastung, zur Zeit werden erst Anträge auf eAT für Personen bearbeitet, die im Jan/Feb anerkannt worden sind.

Oh, schon?
Hier sind wir bei (Papier)-Anerkennungen überwiegend aus März 2016 und Vorlage des eAT seit August 2016.
Erst seitdem  laufen die FZF-Anträge (weiter).
Ich habe auch bisher nur für syr. Flüchtlinge von dieser Globalzustimmung gehört.
Und ich schreibe hier die Zeiten von Syrern mit Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, deren Familien unter ähnlichen Bedingungen ausharrt, allerdings nicht in der Türkei.

Das klingt auch hart: Komm bitte runter von der Vorstellung, dass U-Klage und Winter im Taurus etwas beschleunigen.
Flüchtlinge ohne FZF-Antrag erhielten hier iaR sehr viel schneller ihren eAT und Fl-Pass (tw. bereits nach 8-12 Wochen).
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. weinend

@ninnschen: Sobald die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegt, kann die FZF beantragt werden. Der Antrag kann von der ABH nur vorerst nicht weiter bearbeitet werden.






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SybilleHa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 13.09.2017 um 10:28:24
 
Hallo ninnschen,

die ABH gib noch keinen Termin zur Beantragung der AE raus, hier wird zur Abgabe der Fingerabdrücke eingeladen, erst bei diesem Termin wird dann auch offiziell der Antrag auf AE gestellt.

Eine Untätigkeitsklage erscheint uns auch verfrüht, deshalb hier die Frage nach Alternativen!
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reinhard
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Antwort #4 - 13.09.2017 um 11:15:57
 
Rechtlich kann man wenig machen, weil die in der Schlage vor ihm ja genauso warten. Würdest Du jemanden in der Schlage davor unterstützen, der im Oktober einen Termin bekommt, wärest Du strikt dagegen, dass "Deiner" vorgezogen wird.

Aber: Der Betroffene sollte (mit Deiner Hilfe und mit Euren Unterstützungs-Unterschriften) einen Brief an Landrat / Bürgermeister / Ministerpräsidenten / Wahlkreisabgeordnete / Lokalzeitung schreiben und darum bitten, nächste Woche dran zu kommen. Manchmal wirkt irgend etwas, und sei es, dass jemand von der Nachbarbehörde für drei Monate ausgeliehen wird und Fingerabdrücke nimmt. Dann profitieren alle davon.
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Antwort #5 - 13.09.2017 um 11:46:06
 
Ich würde die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bejahen, da es nicht auf die Fingerabdruckabnahme ankommt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 13.09.2017 um 21:46:11
 
Aras schrieb am 13.09.2017 um 11:46:06:
da es nicht auf die Fingerabdruckabnahme ankommt.


wohl aber auf die AE (eAT), der noch nicht vorhanden ist.
Sofern dann die Behörde dazu verdonnert wird, eine Entscheidung zu treffen, müsste sie negativ ausfallen, da eine Voraussetzung nicht erfüllt ist.
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Antwort #7 - 13.09.2017 um 21:57:16
 
Nö. Die Aufenthaltserlaubnis, also das Recht sich in Deutschland aufhalten zu dürfen, ist vom elektronischen Aufenthaltstitel, welches zum Nachweisen des Aufenthaltsrechtes dient, zu unterscheiden. Sonst könnte man auch durch Verlust der Plastikkarte auch das Aufenthaltsrecht verlieren. Hier kommt die Ausländerbehörde nicht zu Potte, kann aber über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheiden, da die Anerkennung vorliegt. Es liegt wirklich Untätigkeit vor.
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