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Antrag AE (Gelesen: 6.966 mal)
frog
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i4a rocks!


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12.09.2017 um 20:55:14
 
Meine Frau und ich sind gerade dabei den Antrag auf AE auszufüllen: klick
Dieser ist ziemlich allgemein gehalten. Sind die Felder 22, 23, 27 für eine AE nach §28 dann nicht auszufüllen?
Was ist mit der Frage in Feld 18 gemeint?
Und ob eine Berechtigung / Verpflichtung zum I-Kurs erteilt wird, entscheidet doch die ABH, wozu die Frage in Feld 29 bzw. was ist dort einzutragen?
Vielen Dank schonmal im voraus für die Antworten.
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Aras
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Antwort #1 - 12.09.2017 um 21:21:35
 
Hat man euch dieses Formular gegeben oder wird das Formular irgendwie verlangt Durchgedreht?

Rückkehrberechtigung ist die Berechtigung zur Rückkehr in das Land wo man vor dem Aufenthalt in Deutschland gelebt hat. Bspw. man ist Philippina und lebte mehrere Jahre in Saudi-Arabien und dann heiratet man und kommt nach Deutschland. Gibt es dann eine Rückkehrberechtigung nach Saudi-Arabien? ist halt wie bei uns, dass ausländische Aufenthaltstitel nach einer gewissen Zeit erlöschen können. Wenn man das weiß, dann kann man ggf. schneller den Antrag bearbeiten und ggf. ablehnen ohne dass die Behörde sich den Verlust des Aufenthaltsrechtes im anderen Staat zurechnenlassen muss und ggf. doch ne Lösung finden muss.

Ich find paar Fragen sowieso teilweise hohl...

13. Letzter Wohnort im Ausland, Wozu? Datensparsamkeit? Kann da ja eh ne fiktive Adresse angeben...
19. frühere Anschriften... naja kann Sinn machen...
22. Ist ihr Lebensunterhalt gesichert? Kann das der Antragsteller feststellen? Oder warum wird das gefragt?

Und das sollst du dann noch ne Erklärung abgeben, dass man keiner Terrororganisation angehört oder angehört hat und blablabla

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Zuviel blabla um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Kannst die Felder durchstreichen, die du meinst die nicht passen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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frog
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Antwort #2 - 16.09.2017 um 14:39:07
 
Aras schrieb am 12.09.2017 um 21:21:35:
wird das Formular irgendwie verlangt Durchgedreht?


Ja.

Aras schrieb am 12.09.2017 um 21:21:35:
Rückkehrberechtigung ist die Berechtigung zur Rückkehr in das Land wo man vor dem Aufenthalt in Deutschland gelebt hat. Bspw. man ist Philippina und lebte mehrere Jahre in Saudi-Arabien und dann heiratet man und kommt nach Deutschland. Gibt es dann eine Rückkehrberechtigung nach Saudi-Arabien? ist halt wie bei uns, dass ausländische Aufenthaltstitel nach einer gewissen Zeit erlöschen können. Wenn man das weiß, dann kann man ggf. schneller den Antrag bearbeiten und ggf. ablehnen ohne dass die Behörde sich den Verlust des Aufenthaltsrechtes im anderen Staat zurechnenlassen muss und ggf. doch ne Lösung finden muss. 



Danke für diese ausführliche Erklärung.

Aras schrieb am 12.09.2017 um 21:21:35:
Ich find paar Fragen sowieso teilweise hohl... 


dito

Aras schrieb am 12.09.2017 um 21:21:35:
Zuviel blabla um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.


Dachte ich mir auch, zumal die ABH ja schon ihr OK im Rahmen des FZF-Visums gegeben hat...  Augenrollen
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frog
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Antwort #3 - 25.09.2017 um 20:27:44
 
Leider ist innerhalb dieses Jahres kein Termin bei der ABH mehr frei zur persönl. Vorsprache um die AE zu beantragen  Schockiert/Erstaunt
Antrag per Post schicken geht auch, dann Fiktionsbescheinigung abholen - so muss man zumindest nur einmal zum Nummernziehen...
Dem Antrag haben wir die gleichen Unterlagen in Kopie beigefügt wie dem Visumantrag zur FZF.
Macht es hier evtl. noch Sinn eine Eheerklärung (die das Leben in ehel. Gemeinschaft bestätigt) gleich mit zu schicken?
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reinhard
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Antwort #4 - 26.09.2017 um 20:32:03
 
frog schrieb am 25.09.2017 um 20:27:44:
Macht es hier evtl. noch Sinn eine Eheerklärung (die das Leben in ehel. Gemeinschaft bestätigt) gleich mit zu schicken?


Ja. Je vollständiger der Antrag ist, desto leichter hat es die Ausländerbehörde, ihn auch ohne Termin / Diskussion zu genehmigen.
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frog
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Antwort #5 - 28.09.2017 um 20:23:45
 
reinhard schrieb am 26.09.2017 um 20:32:03:
Je vollständiger der Antrag ist, desto leichter hat es die Ausländerbehörde, ihn auch ohne Termin / Diskussion zu genehmigen.


Ist das überhaupt möglich? Es müssen doch Fingerabdrücke genommen werden für den eAT, die Verpflichtung / Berechtigung zum I-Kurs festgestellt werden usw.

Wer per Suche nochmal über diesen Thread stolpert: eine entsprechende Erklärung gibt es beispielsweise hier: http://www.stuttgart.de/img/mdb/form/960/25683.pdf
Diese habe ih als Vorlage verwendet und ein inhaltsgleiches Schreiben daraus erstellt.
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reinhard
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Antwort #6 - 29.09.2017 um 10:50:18
 
Ja, für die Fingerabdrücke ist ein Termin nötig.

Aber für die Genehmigung des Antrags eventuell nicht. Damit meinte ich einen Termin für die Rückfragen, Diskussionen und Klärung von Unklarheiten.
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Antwort #7 - 31.10.2017 um 14:15:22
 
Leider wurde uns die gute Vorbereitung und schriftliche Antragstellung, inkl. aller Unterlagen für einen reibungslosen Ablauf, nicht gedankt. Der Antrag ist vor knapp 5 Wochen bei der ABH eingegangen. Seitdem keine Rückmeldung erhalten. Wahrscheinlich liegt der Antrag nur unbearbeitet rum oder kreist noch in in der Hauspost. Da sich die ABH nicht nur in Schweigen hüllt sondern auch unerreichbar für jegliche Kontaktversuche ist und nächste Woche auch das Visum meiner Frau abläuft, werden wir doch mal wohl oder übel dort persönlich (und ohne Termin) vorstellig werden.  Ärgerlich
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« Zuletzt geändert: 31.10.2017 um 14:26:01 von frog »  
 
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reinhard
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Antwort #8 - 31.10.2017 um 16:03:41
 
Allerdings: Die Fiktionswirkung durch rechtzeitige Antragstellung gilt kraft Gesetzes. Sie gilt auch, wenn die Frau keine Bescheinigung abholt.

Sicher ist es beruhigt, die FB abzuholen und zu haben. Aber es besteht kein Anlass zur Panik, weil das Visum eben nicht ausläuft.
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Saxonicus
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Antwort #9 - 31.10.2017 um 16:36:10
 
frog schrieb am 31.10.2017 um 14:15:22:
Der Antrag ist vor knapp 5 Wochen bei der ABH eingegangen. Seitdem keine Rückmeldung erhalten. Wahrscheinlich liegt der Antrag nur unbearbeitet rum oder kreist noch in in der Hauspost.

Auch wenn es für Dich kaum vorstellbar sein wird, solltest Du trotzdem in Erwägung ziehen, dass möglicherweise einige Vorgänge dort noch auf ihre Bearbeitung harren, die bereits schon vor Euren Antrag eingegangen sind und ebenfalls auf ihre baldige Erledigung warten.
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frog
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Antwort #10 - 31.10.2017 um 17:03:12
 
reinhard schrieb am 31.10.2017 um 16:03:41:
Die Fiktionswirkung durch rechtzeitige Antragstellung gilt kraft Gesetzes. Sie gilt auch, wenn die Frau keine Bescheinigung abholt.


Ja, das ist mir auch bekannt. Es ging mir eher darum sicherzustellen, dass der Antrag wirklich an der richtigen Stelle angekommen ist und bearbeitet wird. Natürlich haben wir per Einschreiben versendet und einen Satz Kopien angefertigt. Aber es ist nach 5 Wochen sicher nicht verwerflich nachzufragen - zumal wir im anschreiben um eine Bestätigung des Eingangs gebeten haben.

Saxonicus schrieb am 31.10.2017 um 16:36:10:
Auch wenn es für Dich kaum vorstellbar sein wird,


Doch das ist sehr wohl für mich vorstellbar. Andererseits: die ABH hat im Visumverfahren bereits die Zustimmung erteilt - die AE sollte eigentlich ein Selbstläufer sein in solch einem Standard-Fall. Welche neuen Erkenntnisse sollen sich da seit Einreise ergeben haben die langwierige Prüfungen / Bearbeitungszeiten erfordern? Die Zustimmung zum Visum ging sogar schneller als der Antrag auf AE jetzt.  Schockiert/Erstaunt
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Saxonicus
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Antwort #11 - 31.10.2017 um 17:42:53
 
frog schrieb am 31.10.2017 um 17:03:12:
Doch das ist sehr wohl für mich vorstellbar. Andererseits: die ABH hat im Visumverfahren bereits die Zustimmung erteilt - die AE sollte eigentlich ein Selbstläufer sein in solch einem Standard-Fall.

Woher willst Du überhaupt wissen, ob ein Sachbearbeiter Eure Akte schon mal in der Hand gehabt hat ? Vielleicht liegt sie noch im Posteingangsfach, i.d.R. werden sie nach und nach und nach, entsprechend ihren Eingang an die Sachbearbeiter verteilt und die Eurige war eben noch nicht an der Reihe.
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Antwort #12 - 04.11.2017 um 18:32:16
 
So, nun sind wir etwas schlauer nach einem Besuch bei der ABH.
Saxonicus schrieb am 31.10.2017 um 17:42:53:
Woher willst Du überhaupt wissen, ob ein Sachbearbeiter Eure Akte schon mal in der Hand gehabt hat ?

Das war in der Tat der Fall - aber nur um sie wegzusortieren in den Vorgang. In Bearbeitung war da nichts mehr, frei nach dem Motto "wer was will soll sich melden".
Zunächst mal das Positive: nach Durchsicht des Ende September eingegangenen Antrags hieß es, dass alle benötigten Unterlagen vorliegen. Und es gibt einen eAT, kein Klebeetikett.
Ich hatte schon den Geldbeutel gezückt um die Gebühr für die AE zu zahlen, da kam der Knaller: Fingerabdrücke abnehmen (und Verpflichtung zum I-Kurs feststellen), ja das gehe ohne Termin nicht. Den gab es dann... März nächstes Jahr. Und die - immerhin kostenlose FB - wurde "erst mal" bis Juli ausgestellt. Das scheint also der zeitliche Planungshorizont der ABH zu sein.  Ärgerlich
Auch die bei dem Termin zu entrichtende Gebühr machte mich stutzig: 100 Euro. Das ist die Gebühr für eine AE mit einer Gültigkeit bis zu einem Jahr - beantragt wurden aber 3. Das aber nur mal am Rande.

Nun stellt sich uns die Frage ob man nochmal ein Schreiben an die ABH verfassen sollte und um fristgerechte Bearbeitung des Antrags bitten sollte ggf. mit Verweis auf §75 VwGO? Oder riecht das schon nach Nötigung? Was wäre der sinnvollste Weg?

Und noch eine Frage: Muss die FB (genauso wie die AE) nicht auf den Namen im Pass ausgestellt sein und der "deutsche Name" (bei hinkender Namensführung) nur auf einem Zusatzblatt vermerkt sein? Auf der FB steht jetzt nur der deutsche Name. Da müsste man ja immer Heiratsurkunde mitführen, aus der der Zusammenhang der beiden Namen hervorgeht?!

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Antwort #13 - 04.11.2017 um 23:39:53
 
Seit 1.9. gelten neue Gebühren, die AufenthV wurde geändert.
Sind nun 100€ für bis und auch für über 1 Jahr. Das muss dich daher nicht wundern  Augenrollen

Die Fiktionsbescheinigung muss tatsächlich eigentlich auf den Namen nach Pass ausgestellt sein.
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frog
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Antwort #14 - 06.11.2017 um 12:11:07
 
Jojo2015I schrieb am 04.11.2017 um 23:39:53:
Die Fiktionsbescheinigung muss tatsächlich eigentlich auf den Namen nach Pass ausgestellt sein. 


Danke für die Antwort. Ich lese in 3.0.9.1 AVwV:
Zitat:
...sowie in
der Fiktionsbescheinigung ist der Name ein-
zutragen, der im Pass verzeichnet ist.


Ich hatte vorher leider vergessen zu erwähnen, dass meine Frau in ihrem Pass bereits einen Eintrag von der Botschaft hat, dass sie auch den Namen ........... führt.
Meint "im Pass verzeichnet" nur den Namen auf den der Pass ursprünglich ausgestellt wird oder fällt darunter auch die Eintragung des in Deutschland geführten Namens?
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