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Antrag AE (Gelesen: 6.967 mal)
Jojo2015I
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Antwort #15 - 06.11.2017 um 20:05:59
 
Zumindest kenne ich das lediglich so. Vermerke etc. beeinträchtigen die grundsätzliche Namensführung nicht. Maßgeblich bleibt, unter welchen Personalien (Seite mit den biometrische Daten) der Pass ausgestellt wurde.
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frog
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Antwort #16 - 29.11.2017 um 11:51:58
 
Jojo2015I schrieb am 06.11.2017 um 20:05:59:
Vermerke etc. beeinträchtigen die grundsätzliche Namensführung nicht. Maßgeblich bleibt, unter welchen Personalien (Seite mit den biometrische Daten) der Pass ausgestellt wurde.


Vielen Dank. Solch eine klare Auskunft hätte ich mir vom BMI auch gewünscht - da kam quasi nur ein Vollzitat aus der o.g. AVwV zurück.
Aber eigentlich kann es ja gar nicht anders sein: die FB bescheinigt ja die Fortgeltung des Visum und da muss sie ja zwangsläufig auf den gleichen Namen ausgestellt sein wie das Visum.
Damit ist die FB fehlerhaft. Andererseits gibt es ja keinen Rechtsanspruch darauf, dass die ABH nach AVwV handelt. Vernünftig klingt die Begründung in der AVwV dennoch. Da werden wir der ABH mal den Fehler mitteilen.

Wegen der übermäßig langen Bearbeitungsdauer bin ich noch unsicher was der richtige Weg ist. Natürlich geht es primär darum die AE innerhalb der 3 Monate zu erhalten. Eine Untätigkeitsklage ist auch nicht unser Ziel...
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Antwort #17 - 31.12.2017 um 14:54:19
 
Hallo alle zusammen und verspätete Weihnachtsgrüße.

Kurz nach meinem letzten Post haben wir ein Schreiben an die ABH geschickt, darin auf die fehlerhafte Fiktionsbescheinigung hingeweisen und um die Bescheidung des Antrags auf AE innerhalb der Dreimonatsfrist gebeten.
Das Schreiben blieb bisher unbeantwortet - wie alle schriftlichen Kontaktversuche zur ABH zuvor auch. Seit Antragstellung sind nun auch schon mehr als drei Monate vergangen.
Wie würdet ihr nun vorgehen?  hä?

Ich wünsche allen Mitforisten einen guten Start ins neue Jahr!  Smiley
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Petersburger
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Antwort #18 - 31.12.2017 um 15:18:22
 
Solange keine Auslandsreise geplant ist, würde ich gar nichts tun.

Die FB ist nicht auf den Namen im Visum ausgestellt, aber der "deutsche Name" steht auch als Vermerk im Pass?

Dann ist doch alles klar, es kann nichts passieren. Die Heiratsurkunde muss man auch nicht ständig mitschleppen wegen des Eintrags im Pass.

Ich würde ganz einfach entspannen und abwarten.
Alles, was bisher geschehen ist, beeinträchtigt Euch nicht mehr als alle anderen in Deiner Stadt.
Daher könntet Ihr die ABH auch weiter in ihrem Meer aus Arbeit (gemessen am Personalbestand) schwimmen lassen und müsst nicht aus Gründen gewünschter Perfektion noch Wasser dazugiessen.
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frog
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Antwort #19 - 03.01.2018 um 12:06:21
 
Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
Solange keine Auslandsreise geplant ist,


Doch, in andere Schengenstatten für einen Urlaub. Auch kann es durchaus möglich sein, dass meine Frau aus familiären Gründen kurzfristig in ihr Heimatland reisen muss (nicht-EU). Die Zeit bis Juli ist noch lange.

Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
Die FB ist nicht auf den Namen im Visum ausgestellt, aber der "deutsche Name" steht auch als Vermerk im Pass?


Ja. Ich muss nochmal nachschauen ob es alles in englisch war oder nur in Landessprache.

Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
Dann ist doch alles klar, es kann nichts passieren.


Das ist eben die Frage. JoJo2015 sagt, der Name auf den der Pass ausgestellt wurde, maßgeblich ist. Die AVwV ebenso und liefert eine plausible Begründung. Und ich erinnere mich auch an ein Post von Dir bzgl. hinkender Namensführung wo Du ebenfalls geschrieben hast, dass der Name aus dem Pass verwendet werden muss (nicht kann!) für die FB oder AE.

Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
Ich würde ganz einfach entspannen und abwarten.


Tun wir doch - schon seit September.  Laut lachend

Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
die ABH auch weiter in ihrem Meer aus Arbeit (gemessen am Personalbestand) schwimmen lassen


Das trifft sicher vielerorts zu, ist aber auch kein zureichender Grund um für solch einen einfachen Vorgang Monate zu verschleppen. Bei der hiesigen ABH teils auch. Dennoch ist diese kein unbeschriebenes Blatt und stand auch schon lange vor 2015 - bis heute - heftigst in der Kritik (auch überregional) wegen diverser Vorfälle.
Weder meine Frau noch ich können die lange Bearbeitungszeit  nachvollziehen. Zumal die Zustimmung der ABH im Visumverfahren innerhalb von 4 Wochen erledigt war, die AE auf der selben Grundlage erteilt wird, es sich nichts an den Umständen seit der Einreise geändert hat und alle von uns benötigten Unterlagen zusammen mit dem Antrag bereits seit September dort vollständig vorliegen.
Neben der AE geht es uns auch um die Verpflichtung oder Berechtigung zum I-Kurs. Diesen würde meine Frau liebend gerne so schnell wie möglich beginnen, was aber auch noch nicht möglich ist. Denn auch dort sind wieder erhebliche Wartezeiten die Regel bis man einen Platz bekommt. Aber Anmeldung erst mit der Verpflichtung zum I-Kurs und diese erst nach der Erteilung der AEAugenrollen

Petersburger schrieb am 31.12.2017 um 15:18:22:
aus Gründen gewünschter Perfektion 


Ist die Einhaltung von gesetzlichen Regeln und Vorschriften "Perfektion"? Von meiner Frau und mir wird doch auch erwartet, dass wir uns daran halten. Ebenso erwarten wir es von unserem Gegenüber.

Nachdenkliche Grüße
frog
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Antwort #20 - 03.01.2018 um 14:16:50
 
Also ich persönlich würde in der gegebene Situation solange nichts tun, wie die vorhandene, nicht völlig korrekt ausgestellte FB nicht abläuft.

Diese persönliche Ansicht nährt sich aus zwei Dingen - einmal der Kenntnis der Überlastung der Kollegen und zum anderen meiner Kenntnis über meine eigene Durchsetzungsfähigkeit, wenn dieser Namens-Eintrag im Pass *tatsächlich* zu Fragen führt.

frog schrieb am 03.01.2018 um 12:06:21:
Ist die Einhaltung von gesetzlichen Regeln und Vorschriften "Perfektion"?

Dann, wenn die vorhandenen Ungenauigkeiten nach vernünftiger Einschätzung nicht zum Problem werden sollten, ist das Bestehen auf Perfektion nicht übertrieben sinnvoll.

Ich hatte schon einen Fall, da war eine FB korrigiert worden - die überflüssige (doppelte) Ziffer in der Passnummer war nun weg, aber dafür wurde das Kreuz mit der Rechtsgrundlage zwischen zwei der drei Kästchen gedruckt.
Damit wurde dann der Ausländer nicht mehr befördert und stand mit verfallenem Flugticket vor mir ...

Die doppelte Ziffer am Ende hätte noch jeder als offensichtlichen Fehler bemerkt, weil es so lange Passnummern nicht gibt, beim Kreuz war einfach nicht klar, wo es nun hingehört hätte.
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« Zuletzt geändert: 03.01.2018 um 14:31:06 von Petersburger »  

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Antwort #21 - 03.01.2018 um 20:39:52
 
Grundsätzlich stimme ich Petersburger zu. Sofern nicht zwingend erforderlich, kann der Fehler bei Ablauf korrigiert werden.

Sofern tatsächlich eine Reise ansteht, würde ich jedoch zur ABH gehen und um Korrektur bitten.

Bei unserer ABH gibt es eine adhoc Sprechstunde. Die Ausstellung einer neuen FB würde dort (mit ordentlich Wartezeit  Zwinkernd ) ohne Probleme erfolgen. Das ist ja nun auch eine Sache von ca. 3 Minuten...

Aber, nochmal: nur, sofern tatsächlich eine Reise geplant ist. Denn über zu wenig Arbeit kann sich auch bei uns niemand beschweren.
Ich bin aber der Ansicht, dass man insbesondere selbst verursachte Fehler und die damit verbundene Mehrarbeit eben auch bei Notwendigkeit umgehend auszubügeln hat.

Letztlich reist ihr und da steht kein ABHler an der Grenze mitbdabei und erklärt bei Bedarf den Fehler, damit es keine Probleme gibt.
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Petersburger
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Antwort #22 - 03.01.2018 um 21:39:21
 
Wenn im Reisepass bereits der Ehename als Anmerkung zu einem Visum eingetragen ist, ist das Ganze normalerweise schmerzfrei.

Bevor diese 2009 mit der AVwV geregelt wurde, hat das im Grunde jeder so gemacht, wie er es für richtig hielt. Sprich: Beide Varianten waren zu finden.
Und niemand hat darunter gelitten.
Ich wage mal die Behauptung, dass auch heute niemand unter solch einem Eintrag leiden wird, eben weil der Eintrag schon im Pass ist.

Viel wichtiger: Ist das Kreuz auf Seite 3 der FB bei "§ 81 Abs. 4"?

DAS ist nämlich wirklich wichtig, wenn man reisen will ...
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