So, nun sind wir etwas schlauer nach einem Besuch bei der
ABH.
Saxonicus schrieb am 31.10.2017 um 17:42:53:Woher willst Du überhaupt wissen, ob ein Sachbearbeiter Eure Akte schon mal in der Hand gehabt hat ?
Das war in der Tat der Fall - aber nur um sie wegzusortieren in den Vorgang. In Bearbeitung war da nichts mehr, frei nach dem Motto "wer was will soll sich melden".
Zunächst mal das Positive: nach Durchsicht des Ende September eingegangenen Antrags hieß es, dass alle benötigten Unterlagen vorliegen. Und es gibt einen
eAT, kein Klebeetikett.
Ich hatte schon den Geldbeutel gezückt um die Gebühr für die
AE zu zahlen, da kam der Knaller: Fingerabdrücke abnehmen (und Verpflichtung zum I-Kurs feststellen), ja das gehe ohne Termin nicht. Den gab es dann... März nächstes Jahr. Und die - immerhin kostenlose
FB - wurde "erst mal" bis Juli ausgestellt. Das scheint also der zeitliche Planungshorizont der
ABH zu sein.
Auch die bei dem Termin zu entrichtende Gebühr machte mich stutzig: 100 Euro. Das ist die Gebühr für eine
AE mit einer Gültigkeit bis zu einem Jahr - beantragt wurden aber 3. Das aber nur mal am Rande.
Nun stellt sich uns die Frage ob man nochmal ein Schreiben an die
ABH verfassen sollte und um fristgerechte Bearbeitung des Antrags bitten sollte ggf. mit Verweis auf §75 VwGO? Oder riecht das schon nach Nötigung? Was wäre der sinnvollste Weg?
Und noch eine Frage: Muss die
FB (genauso wie die AE) nicht auf den Namen im Pass ausgestellt sein und der "deutsche Name" (bei hinkender Namensführung) nur auf einem Zusatzblatt vermerkt sein? Auf der
FB steht jetzt nur der deutsche Name. Da müsste man ja immer Heiratsurkunde mitführen, aus der der Zusammenhang der beiden Namen hervorgeht?!