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Australier dauerhaft nach Deutschland (Gelesen: 3.433 mal)
deerhunter
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12.09.2017 um 20:12:17
 
Hallo liebe Freunde

Mal eine Frage aus dem Bekanntenkreis, die ich aus dem FF einfach nicht beantworten konnte.
Ein Bekannter von mir ist Privatier und sehr wohlhabend, um nicht reich zu sagen! Nun möchte er ein sehr eng befreundetes Ehepaar aus Australien dauerhaft nach D einladen!
Wie macht man das am Besten? ´Mann Aussie ist Mitte 40, ehemaliger Polizist und nun "Top Hundetrainer" für Diensthunde
Frau Aussie ist Mitte 30 und Glasfasertechnikerin.
Beide sollen eigentlich hier nicht arbeiten, es könnten aber "persönliche" Arbeitsverträge auch auf Bluecardniveau (Gehalt) bezahlt werden KV und Wohnung auch kein Problem!
Da der Bekannte den Hundesport auf hohem Niveau frönt, wäre eine Anstellung des Mannes als Trainer möglich.

Ideen?
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deerhunter
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Antwort #1 - 13.09.2017 um 16:03:43
 
Scheint keiner Ideen zu haben...Schade
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Aras
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Antwort #2 - 13.09.2017 um 17:33:52
 
Hi,

ich hatte gestern eine Antwort geschrieben, aber dann hab ich gemerkt, dass ich die Konstellation falsch verstanden habe.

Der Mann hat keine Hochqualifizierung? Dann gibt es keine BC-Möglichkeit.
Glasfasertechnikerin.. wohl auch keine Hochqualifizierung

Ansonsten würde ich es doch mit § 18 Abs. 4 AufenthG, bei § 41 I AufenthV sind manche ABHen und AfA lockerer. Aber Hundetrainer finde ich ohne große Hundekenntnisse nicht so geeignet für ein Anstellungsverhältnis...

Vielleicht ist es besser es mit einer §21 (Selbstständigkeit) zu versuchen, wenn er da die Diensthunde ggf. auch züchtet oder so. Wenn halt das Kapital kein Problem ist, dann kann man auch solche langfristigen Projekte starten. ^^

Bei § 21 wäre ab 45 jahren auch eine angemessene Altersvorsorge notwendig, aber aufgrund des SVA mit Australien könnte man da leichter die vorherigen Rentenzeiten ggf. nachweisen.

Schau dir mal bezüglich Selbstständigkeit die Berliner VAH auf Seite 183 durch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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deerhunter
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Antwort #3 - 15.09.2017 um 09:40:27
 
Danke Aras,

viele Möglichkeiten gibt es ja nicht! Ich werde das mal so weiter geben!

Wie sieht es aus, wenn die Australier "vernögend" sind und hier leben möchten...Haus kaufen usw.?
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Bayraqiano
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Antwort #4 - 15.09.2017 um 10:02:12
 
Nur hier leben ist kein geregelter Aufenthaltsgrund, insofern käme nur § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Frage. Erwerbstätigkeit wäre bei einer solchen AE, wenn sie überhaupt erteilt wird, nur nach vorheriger Zustimmung möglich.
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Aras
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Antwort #5 - 15.09.2017 um 10:33:03
 
deerhunter schrieb am 15.09.2017 um 09:40:27:
Wie sieht es aus, wenn die Australier "vernögend" sind und hier leben möchten...Haus kaufen usw.?

Bei den Australiern soll es ja gang und gäbe sein, dass man ein Aufenthaltsrecht durch das Erwerben einer australischen Immobilie kriegt. Aber kannst ja fragen was das Resultat ist...

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/agenda/angst-vor-reichen-asiaten-chinesen-...

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Saxonicus
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Antwort #6 - 15.09.2017 um 10:55:59
 
deerhunter schrieb am 15.09.2017 um 09:40:27:
Wie sieht es aus, wenn die Australier "vernögend" sind und hier leben möchten...Haus kaufen usw.?

Immobilienbesitz bietet keine Grundlage zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis.
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Aras
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Antwort #7 - 15.09.2017 um 11:08:03
 
Saxonicus schrieb am 15.09.2017 um 10:55:59:
Immobilienbesitz bietet keine Grundlage zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis.

Das ist in einer solchen Absolutheit auch absolut falsch. Es müsste schon erheblicher Immobilienbesitz sein und die wirtschaftliche Grundlage für ein Einkommen bilden. Wenn ich nur genau ein Haus kaufe, dann kann ich das ggf. auch aus dem Ausland verwalten. Wenn man aber hunderte Wohnungen besitzt und diese auch verwalten möchte, dann kann ein Aufenthaltsrecht erteilt werden.

Aber ich glaube nicht, dass im hier besprochenen Fall der Australier zum Großgrundbesitzer werden will sondern genau ein Haus kaufen will um selbst darin zu wohnen.
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deerhunter
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Antwort #8 - 15.09.2017 um 12:24:33
 
Aras schrieb am 15.09.2017 um 11:08:03:
Aber ich glaube nicht, dass im hier besprochenen Fall der Australier zum Großgrundbesitzer werden will sondern genau ein Haus kaufen will um selbst darin zu wohnen. 


Genau so ist es...die wollen einfach hier wohnen! Versichert und genug Geld um einfach nur noch zu genießen! Scheinbar ist das in Deutschland sehr viel schwerer als im Rest der Welt!
Vielleicht kann man das über ein anderes Land in der EU leichter lösen
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okatomy
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Antwort #9 - 15.09.2017 um 12:30:22
 
Das ist im AufenthG so nicht vorgesehen.

Ich vermute der Gesetzgeber konnte es sich beim besten Willen nicht vorstellen dass man als Rentner oder Privatier ausgerechnet in Deutschland seinen Ruhestand genießen möchte. Smiley

Oder man wollte dies explizit ausschließen.
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Aras
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Antwort #10 - 15.09.2017 um 13:12:18
 
okatomy schrieb am 15.09.2017 um 12:30:22:
Ich vermute der Gesetzgeber konnte es sich beim besten Willen nicht vorstellen dass man als Rentner oder Privatier ausgerechnet in Deutschland seinen Ruhestand genießen möchte.

Soso... § 37 Abs. 5 AufenthG ist dann wohl auch ein Ausrutscher des Gesetzgebers.

Fakt ist, dass der Gesetzgeber eine Auffangnorm geschaffen hat. Den, wie von Bayraqiano genannten, § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

Und liest man die AVWV für § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG, dann wundert und staunt man:

Zitat:
7.1.3 Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Absatz 1 Satz 3
kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in
Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist.
Diese Zwecke lassen sich nicht abschließend
aufzählen. Denkbar ist z. B., dass ein vermögender
Ausländer sich in Deutschland niederlassen
möchte, um hier von seinem Vermögen
zu leben.
Darüber hinaus handelt es sich
um eine Auffangregelung für unvorhergesehene
Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
des § 5. In allen Fällen, in denen
auf § 7 Absatz 1 Satz 3 zurückgegriffen
wird, ist unter Berücksichtigung der für und
gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet
sprechenden schutzwürdigen Individualinteressen
des Ausländers und öffentlichen
Interessen zu entscheiden. Sind spezielle Voraussetzungen,
die für den angestrebten Aufenthaltszweck
in gesetzlichen Sondertatbeständen
festgelegt sind, nicht erfüllt, ist die zuständige
Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf
§ 7 Absatz 1 Satz 3 gestützte Ermessenserwä-
gungen anzustellen. So kann § 7 Absatz 1 Satz 3
nicht herangezogen werden, wenn dem Ausländer
unter Anwendung von § 27 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt oder verlängert werden
soll. Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Absatz 1
Satz 3 allein deshalb nicht angewendet werden
kann, nur weil der Ausländer zu einem speziell
geregelten Zweck einen Aufenthalt im Bundesgebiet
anstreben könnte, es aber gar nicht will.
So kann etwa § 7 Absatz 1 Satz 3 auf vermö-
gende Pensionäre angewendet werden, deren
erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, sofern
keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt
wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen
stattfinden sollen. Denn dann handelt
es sich von vornherein nicht um einen
beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Gründen
i. S. d. Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch
keine außergewöhnliche Härte i. S. d. § 36 vorliegen
muss. In Betracht kommen etwa auch
Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz
in einem anderen Staat – auch ggf. einem
Schengen-Staat – eine Ferienwohnung in
Deutschland unterhält, in der er sich häufiger
aufhält. Hinsichtlich der hierfür erforderlichen
Erteilung eines Visums wird auf Nummer
6.4.2.3 hingewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis
kann auch nach § 7 Absatz 1 Satz 3 erteilt
werden, wenn ein Ausländer im SchengenRaum
reisen möchte, sein Antrag auf einen
Aufenthaltstitel aber noch bearbeitet wird. Die
entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81
Absatz 3 Satz 1 würde zum Reisen im Schengenraum
nicht berechtigen (vgl. näher Nummer
6.3.3) Die Aufenthaltserlaubnis ist dann
mit dem Vermerk zu versehen:
„Vorläufige Aufenthaltserlaubnis unter
dem Vorbehalt des Widerrufs.“
Dem Ausländer ist aktenkundig mitzuteilen,
dass die endgültige Entscheidung über die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis vorbehalten
bleibt. Mit diesem Vermerk versehen, begründet
die Aufenthaltserlaubnis keinen Vertrauensschutz
(vgl. auch Nummer 8.1.2). Der
vorläufig erteilte Aufenthaltstitel ist auf den
voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum zu befristen.


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Antwort #11 - 15.09.2017 um 13:27:39
 
Dann scheint die AE ja möglich zu sein, denn genau das trifft doch hier zu (vermögender Ausländer). Wieder was gelernt.
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Saxonicus
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Antwort #12 - 15.09.2017 um 15:54:32
 
okatomy schrieb am 15.09.2017 um 13:27:39:
Dann scheint die AE ja möglich zu sein, denn genau das trifft doch hier zu (vermögender Ausländer). Wieder was gelernt. 

Einem Serben, der ein Mehrfamilienhaus kaufen wollte/gekauft hat und seinen ständigen Wohnsitz hier nehmen wollte, wurde es so mitgeteilt, dass Immobilienbesitz nicht zu einem ständigen Aufenthalt privilegiert.
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Antwort #13 - 15.09.2017 um 16:08:49
 
Saxonicus schrieb am 15.09.2017 um 15:54:32:
Einem Serben, der ein Mehrfamilienhaus kaufen wollte/gekauft hat und seinen ständigen Wohnsitz hier nehmen wollte, wurde es so mitgeteilt, dass Immobilienbesitz nicht zu einem ständigen Aufenthalt privilegiert.


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Antwort #14 - 15.09.2017 um 17:13:16
 
Saxonicus schrieb am 15.09.2017 um 15:54:32:
Einem Serben, der ein Mehrfamilienhaus kaufen wollte/gekauft hat und seinen ständigen Wohnsitz hier nehmen wollte, wurde es so mitgeteilt, dass Immobilienbesitz nicht zu einem ständigen Aufenthalt privilegiert.

Diese Aussage wundert mich von einem alten Hasen dieses Forums.

Angesichts der Tatsache, dass - glaubwürdiges Hörensagen, aber ich habe das noch nie geprüft - z.B. Spanien russischen Besitzern von Immobilien im spanischen Inland allein aufgrund dieser Tatsache (Mehr-)Jahresvisa ausreicht, kommen immer wieder Fragesteller zu mir
"Ich besitze eine Immobilie in Deutschland. Habe ich damit ein Recht auf ein deutsches Visum?"

Was glaubst Du wohl, was ich darauf antworte?


Daher:
Sofern die Frage des Serben ähnlich pauschal kam, kann von einer völlig korrekten Antwort ausgegangen werden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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