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Arbeitserlaubnis mit Aufenthaltsgestattung (Gelesen: 3.844 mal)
Themen Beschreibung: Asylbewerber mit Jobangebot
M.A.G.S
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12.09.2017 um 16:55:56
 
Hallo Leute,

ein Asylbewerber hat einen Antrag auf eine Arbeitserlaubnis gestellt. Der Antrag wurde aber abgelehnt mit der Begründung nach § 61 Abs. 1 AsylG i.v.m § 4 Abs. 3 AufenthG. Er sei verpflichtet bis zu 6 Wochen, höchstens 6 Monate in seiner Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Er hat sein Asylantrag seit mehr als 3 Monate gestellt. Ihm wurde erzählt er könnte eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen ABH stellen, wenn er ein verbindliches Jobangebot hat und er im besitzt einer Aufenthaltsgestattung seit mindestens 3 Monate ist.

Vielleicht habt ihr eine Ahnung ob da noch was machen könnte.

Danke schon mal für euere Hilfe  Zwinkernd
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Aras
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Antwort #1 - 12.09.2017 um 21:36:41
 
http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Zugang_zu_Arbeit_mi...

Seite 2..

Man kann sagen, dass die Entscheidung richtig ist. Wäre ja auch irgendwie sinnfrei, wenn jeder Asylbewerber nach 3 Monaten einfach so eine Arbeitserlaubnis kriegen könnte. Dann bräuchten wir auf den Schengenvisa auch kein "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" drauf zu schreiben...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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M.A.G.S
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Antwort #2 - 18.09.2017 um 13:17:32
 
Aras schrieb am 12.09.2017 um 21:36:41:
Man kann sagen, dass die Entscheidung richtig ist. Wäre ja auch irgendwie sinnfrei, wenn jeder Asylbewerber nach 3 Monaten einfach so eine Arbeitserlaubnis kriegen könnte. Dann bräuchten wir auf den Schengenvisa auch kein "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" drauf zu schreiben...


Ja, danke dir nochmal für deine schnelle Rückmeldung. Und kann man die Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen irgendwie verkürzen oder eine andere Möglichkeit?

Abgesehen davon hätte ich noch eine Frage. Wenn jemand Asyl beantragt und er aber hier Familienangehörige hat. Braucht derjenige trotz Asylantrag in eine Aufnahmeeinrichtung zu wohnen?

Danke noch mal Zwinkernd
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KaGe
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Antwort #3 - 18.09.2017 um 13:43:17
 
M.A.G.S schrieb am 18.09.2017 um 13:17:32:
Und kann man die Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen irgendwie verkürzen oder eine andere Möglichkeit? 

Wenn sein Asylantrag eher als nach 6 Monaten beschieden wird, könnte sich die Wohnheim-Pflicht ändern.

Wenn er ein konkretes Jobangebot hat, könnte das Beschäftigungsverbot auch aufgehoben werden.

Welche Leistungen beziehen denn die Familienangehörigen und wohnen die auch im gleichen Ort?

Es kommt auch darauf an, aus welchem Herkunftsland er kommt.
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M.A.G.S
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Antwort #4 - 18.09.2017 um 13:54:21
 
KaGe schrieb am 18.09.2017 um 13:43:17:
Wenn sein Asylantrag eher als nach 6 Monaten beschieden wird, könnte sich die Wohnheim-Pflicht ändern.

Wenn er ein konkretes Jobangebot hat, könnte das Beschäftigungsverbot auch aufgehoben werden.

Welche Leistungen beziehen denn die Familienangehörigen und wohnen die auch im gleichen Ort?

Es kommt auch darauf an, aus welchem Herkunftsland er kommt.


Also er kommt aus Honduras. Er hat ein verbindliches Arbeitsangebot bekommen. Hat aber wie gesagt noch die Pflicht in der Einrichtung zu wohnen. Aktuell wohnt er schon seit 4 Monaten dort. Sein Antrag wird noch bearbeitet. Hatte irgendwie gelesen, dass Asylbewerber die 3 Monaten eine Aufenthaltsgestattung besitzen, eine Arbeitserlaubnis beantragen können. Hatte aber das mit der Aufnahmeeinrichtungspflicht übersehen.

Und bzgl. der Familienangehörigen, war einfach eine Nebenfrage von mir. Also wenn jemand Asyl beantragt hat und hier Familienangehörige hat, die sogar deutsche sind, muss derjenige trotzdem in eine Aufnahmeeinrichtung? oder wird da eine Ausnahme gemacht?

Danke  Smiley
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KaGe
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Antwort #5 - 18.09.2017 um 15:58:45
 
Er kann doch mit dem konkreten Jobangebot zur ABH gehen, dort den Antrag auf Aufhebung des Beschäftigungsverbotes stellen.
Wahrscheinlich verweist die ABH auf die  Aufenthaltsgestattung. Die hat er ja noch nicht.
Du schreibst, er hat seinen Asylantrag vor 4 Monaten gestellt. Er ist im Moment also lediglich Asylbewerber.
Ob er innerhalb 6 Monaten nach Asyl-Antragstellung einen AT (Gestattung) erhält, kommt auf seine Asyl-Gründe an.

Wie das ist, wenn ein Asylbewerber im Heim wohnt und hier aber deutsche Familienangehörige hat (im gleichen Ort?), die ihn aufnehmen würden--- wird wohl nur die ABH und der Träger des Wohnheimes beantworten können.
Träger sind meist die Sozialämter der Kommunen und Kreise.

Da Fragen dort nichts kostet---fragen.
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Antwort #6 - 18.09.2017 um 16:13:25
 
KaGe schrieb am 18.09.2017 um 15:58:45:
Er kann doch mit dem konkreten Jobangebot zur ABH gehen, dort den Antrag auf Aufhebung des Beschäftigungsverbotes stellen.
Wahrscheinlich verweist die ABH auf die  Aufenthaltsgestattung. Die hat er ja noch nicht.
Du schreibst, er hat seinen Asylantrag vor 4 Monaten gestellt. Er ist im Moment also lediglich Asylbewerber.
Ob er innerhalb 6 Monaten nach Asyl-Antragstellung einen AT (Gestattung) erhält, kommt auf seine Asyl-Gründe an.


Er hat seit 4 Monaten eine Aufenthaltsgestattung mit dem Verweis: Erwerbstätigkeit nicht gestattet.


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reinhard
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Antwort #7 - 18.09.2017 um 16:29:55
 
In der Erstaufnahme kann er auch keine Arbeitserlaubnis bekommen.

Er muss zunächst auf die Weiterverteilung warten. Danach eine Arbeitsstelle suchen. Was soll er jetzt mit einer Arbeitserlaubnis, wenn er morgen schon 200 km entfernt wohnen kann? So kann (und darf) er ja überhaupt keinen Arbeitsvertrag unterschreiben.

Honduras hatten wir 2016 genau 12 Entscheidungen über Asylanträge, davon 10 positiv und 1 negativ.

Im ersten Halbjahr 2017 hatten wir 19 Entscheidungen, davon 8 positiv und 7 negativ.

Der Rest war immer die "sonstige Erledigung", also Zuständigkeit eines anderen europäischen Landes oder Zurückziehen des Antrags ohne Entscheidung.
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Antwort #8 - 18.09.2017 um 16:51:18
 
reinhard schrieb am 18.09.2017 um 16:29:55:
In der Erstaufnahme kann er auch keine Arbeitserlaubnis bekommen.

Er muss zunächst auf die Weiterverteilung warten. Danach eine Arbeitsstelle suchen. Was soll er jetzt mit einer Arbeitserlaubnis, wenn er morgen schon 200 km entfernt wohnen kann? So kann (und darf) er ja überhaupt keinen Arbeitsvertrag unterschreiben.

Honduras hatten wir 2016 genau 12 Entscheidungen über Asylanträge, davon 10 positiv und 1 negativ.

Im ersten Halbjahr 2017 hatten wir 19 Entscheidungen, davon 8 positiv und 7 negativ.

Der Rest war immer die "sonstige Erledigung", also Zuständigkeit eines anderen europäischen Landes oder Zurückziehen des Antrags ohne Entscheidung.


Danke dir, dann weiss ich bescheid  Zwinkernd

Weiss du wie es aussieht, wenn ein Venezolaner Asyl beantragt? Also die politische Lage in Venezuela ist gerade sehr schwierig. Mein freund wird gerade verfolgt. Er war Student und hat nebenbei für die Opposition gearbeitet. Er war politisch tätig. Er wird aber jetzt vom Militär bzw. Polizei gesucht, weil er bei den Protesten und Demonstrationen gegen die Regierung war. Er wurde schon zwei mal vom Militär entführt, weil die dachten er hätte Waffen. Er hat natürlich alle Dokumente, die Belegen dass er für die Opposition gearbeitet hat. Jedoch über die Verfolgung kann er nichts beantragen, weil er keine Anzeige oder so erstatten kann, da es gegen die Regierung und Militär wäre.

Hätte eine Chance auf Asyl?
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KaGe
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Antwort #9 - 18.09.2017 um 17:34:55
 
KaGe schrieb am 18.09.2017 um 15:58:45:
Die hat er ja noch nicht

Oh, sorry, das war falsch.  Er hat das Asylverfahren abzuwarten. Dafür hat er die Gestattung seit ca. 4 Monaten.
Ich hatte nach dem Ort gefragt, wo die Familie wohnt und wo er das Jobangebot hat.
Wenn es im gleichen Ort der Aufnahmeeinrichtung ist, sieht es uU anders aus.
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Antwort #10 - 18.09.2017 um 18:00:43
 
KaGe schrieb am 18.09.2017 um 17:34:55:
wo er das Jobangebot hat.
Wenn es im gleichen Ort der Aufnahmeeinrichtung ist, sieht es uU anders aus.


Ja, ist im Gleichen Ort der Aufnahmeeinrichtung. Die Familie wohnt aber wo anders.
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