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Meine ABH verlangt auch zu viele Dokumente (bin Deutsche) (Gelesen: 7.566 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 13.09.2017 um 18:13:55
 
Klar: Nicht zwingend, aber vielleicht wird später irgendwas davon mal gebraucht.

Du entscheidest also selbst, was Du vorlegen willst.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 13.09.2017 um 18:43:19
 
Das ist mal wieder Blödsinn, den Dir die Ausländerbehörde als Antwort zugeschickt hast; anders herum ist es gut, das Du es nun schriftlich hast.

Ich würde es an den Datenschutzbeauftragten der Behörde und/oder des Bundeslandes senden mit der Bitte um Prüfung, Klärung und Rückmeldung. Auch die Behörden haben sich an das Minimalprinzip sowie den Datenschutz zu halten und nicht Daten zu sammeln, die für die Entscheidungsfindung völlig unwichtig sind und frühestens (!) in 3 Jahren interessant werden.
Die geforderten Unterlagen zum Einkommen, zum Eigentum, Rechnungen zu Gas/Strom oder ähnlichem sowie zum Versicherungsschutz brauchst Du NICHT zuzuarbeiten.
Ziel ist einfach nur die Datensammlung und Informationssammlung über jeden Kunden - alles wissen wollen, kann ja nicht schaden.
Ich würde die Daten nicht einreichen, es geht sie schlicht nichts an.

Dein Recht als Deutsche ist - unabhängig davon wie Du wohnst und was (oder ob) Du etwas verdienst das Dein Ehemann einreisen kann. Er ist ja sogar schon hier, also verliert ihr auch keine Zeit. Ich empfehle Dir Dich ein wenig an diesen Post zu halten und das Spielchen nicht mitzuspielen, was die ABH hier versucht.

Frühestens in 3 Jahren geht es bei euch um das Thema Niederlassungserlaubnis und/oder Einbürgerung. Dann - und nicht früher - kommen die Finanzen, Wohn- und Eigentumsverhältnisse zum tragen und können vorgelegt werden.

Beispiel Einkommen: Wenn Du nun 5.000 Netto pro Monat verdienst, aber in 2,5 Jahren gekündigt wirst hilft Dir das in 3 Jahren auch nichts, wenn es ums Thema Niederlassungserlaubnis geht. Also ist der Gehaltsnachweis von jetzt vollständig irrelevant. Es werden so oder so aktuelle gefordert, wenn dies in 3 Jahren Thema wird bei euch.

Beispiel Grundbuchauszüge oder Grundsteuerbescheide:
Wenn Du nun Grundsteuer zahlst, das Eigentum aber in 2 Jahren verkaufst hilft dies für die Niederlassungserlaubnis und/oder Einbürgerung in 3 Jahren auch nix - dann wird die Ausländerbehörde nämlich erneut und aktuelle Bescheide fordern. Alte Bescheide sind somit vollkommen uninteressant, auch zB ob das Eigentum bereits 10 Jahre vorhanden ist oder erst 3 Monate vor Beantragung der NE / Einbürgerung erworben wurde.

Immerhin sind die beiden letzten Sätze einigermassen korrekt; solltest Du Hartz 4 beziehen (was ich bei Eigentum eher nicht vermute) musst Du die AE nicht bezahlen und ihr bekommt diese kostenlos. Dann macht es Sinn, den Bescheid vorzulegen vom Arbeitsam, Jobcenter oder wem auch immer.

Eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse kannst Du vorlegen, das ist schon okay.

Übrigens: Würden sich die Mitarbeiter an die einfachen Prozesse und Rechtssprechungen halten könnte die Bearbeitung auch schneller erfolgen; das Verwalten und Lesen der Akte wäre einfacher und ginge schneller, da die uninteressanten, rechtlich nicht geforderten Unterlagen wegfallen würden. Ganz einfach eigentlich, es wird doch immer gejammert das die armen, armen Sachbearbeiter so viel zu tun hätten; hier wird aber nicht optimiert, sondern lieber noch mehr eingesammelt was später gegen einen verwendet werden kann; in diesem Fall gibt es für Dich nämlich exakt 0 Mehrwert, wenn Du die Unterlagen zuarbeitest.
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« Zuletzt geändert: 13.09.2017 um 18:58:51 von Eins »  
 
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Antwort #17 - 13.09.2017 um 19:14:25
 
Danke sehr. Ich habe auch nicht vor Belege die nicht vom Gesetz gefordert werden vorzulegen da ich auf Datenschutz Wert lege.

Leider ist die Situation etwas unglücklich, denn bis jetzt war die Dame extrem hilfreich indem sie auf E-Mails antwortete, Hilfestellung gab während der Antrag auf das Visum in Bearbeitung war und auch sofort innerhalb eines Tages Ihre Zustimmung zum Visum gab ohne von mir noch etwas zu verlangen. Ich bin eigentlich bisher sehr positiv überrascht von der Hilfe und Freundlichkeit der AB. Nun diese Situation ..   es ist unschön.


Wir werden diese Dokumente mitnehmen:

- Antragsformular
- Pass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Kopie Pass
- Kopie Visum und Einreisestempel
- Kopie Anmeldung Einwohnermeldeamt
- Kopie Heiratsurkunde
- Nachweis über vorhandene Krankenversicherung

Dann werde ich so freundlich es nur geht noch einmal darauf hinweisen dass ich denke die anderen Nachweise sollten nicht relevant sein für einen Aufenthalt nach § 28 II AufenthG und dass ich keine Sozialleistungen beziehe.


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Antwort #18 - 13.09.2017 um 19:19:42
 
Eine Frage noch, welche Gebühr wird anfallen für den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre?
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Antwort #19 - 13.09.2017 um 19:24:28
 
SabinNs schrieb am 13.09.2017 um 19:19:42:
Gebühr wird anfallen für den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis 

Hier die bundeseinheitlich Gebührentabelle:
https://www.uni-frankfurt.de/46951851/Gebuehrentabelle-fuer-Aufenthaltstitel-05_...
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Antwort #20 - 13.09.2017 um 19:30:13
 

Ich denke in unserem Fall also 110 Euro wenn keine besonderen Kartenfunktionen aktiviert werden sollen.
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Antwort #21 - 13.09.2017 um 20:42:09
 
SabinNs schrieb am 13.09.2017 um 19:14:25:
Dann werde ich so freundlich es nur geht noch einmal darauf hinweisen dass ich denke die anderen Nachweise sollten nicht relevant sein für einen Aufenthalt nach § 28 II AufenthG und dass ich keine Sozialleistungen beziehe. 


Und ebenso freundlich und bestimmt, oder energisch wenn nötig, kannst Du auf §3a und §4 Abs. 1 BDSG hinweisen gegen die die Forderungen der ABH verstoßen.
Ansonsten kann ich den Ausführungen von Nonjo vollkommen zustimmern, außer dass ein Nachweis über KV ebenfalls nicht relevant ist (da Bestandteil der "Sicherung des Lebensunterhalts"). Der Hinweis auf den Datenschutzbeauftragten ist ein guter Tipp, nach einer Email an diesen war dann auch bei mir Schluss mit dem beharrlichen Fordern nicht relevanter Unterlagen im Rahmen der Zustimmung zum FZF Visum. Bin mal gespannt ob jetzt bei der AE der Zirkus wieder losgeht...
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Antwort #22 - 13.09.2017 um 21:32:40
 
reinhard schrieb am 13.09.2017 um 18:13:55:
aber vielleicht wird später irgendwas davon mal gebraucht.


ja vielleicht ... dann wird es aber WIEDER verlangt

SabinNs schrieb am 13.09.2017 um 18:07:36:
dass dies nicht zwingend (es kommt auf die Konstellation und die Rechtsstellung der Personen an) erforderlich sein muss, je

das ist insofern richtig, als die "Konstellation und die Rechtsstellung der Personen" bei dir eben die Nichtdeutsche oder Nicht-EU Staatsangehörigkeit sein müsste.
Da wird mit keinem Wort darauf eingegangen, dass es für Deutsche keinesfalls zwingend ist.
---------- Das ist in meinen Augen die Unverschämtheit der Behörde

SabinNs schrieb am 13.09.2017 um 18:07:36:
jedoch für eine spätere Niederlassungserlaubnis oder evtl. Einbürgerung schon.

richtig, aber dann zum Zeitpunkt der NL oder Einbürgerung und nicht jetzt. Was du jetzt abgibst, wird dann sowieso nicht zählen


SabinNs schrieb am 13.09.2017 um 18:07:36:
Ein anderer Grund ist z.B., dass die Gebührenerhebung bei Bezug von Leistungen nach dem 2ten und dem 12ten Sozialgesetzbuch dann wegfällt.

ja, das ist richtig.


SabinNs schrieb am 13.09.2017 um 19:14:25:
Wir werden diese Dokumente mitnehmen: 

ja, passt
(ich glaube jedoch, dass mehr als ein Foto nötig ist)

frog schrieb am 13.09.2017 um 20:42:09:
außer dass ein Nachweis über KV ebenfalls nicht relevant ist (da Bestandteil der "Sicherung des Lebensunterhalts").

das ist richtig .... es ist aber einfacher das einfach mitzunehmen und vorzuzeigen als dann zu Diskutieren.
Man hat auch das Recht an einer Kreuzung bei jeder Ampelgrünphase über die Strasse zu gehen, den ganzen Tag hin und her. Wers mag.

Noch was: wenn du zu Deinen Besitz- oder Einkommensverhältnissen nichts sagst oder nachweist, darf die AE für deinen Ehemann deswegent nicht abgelehnt werden.

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Antwort #23 - 14.09.2017 um 08:10:59
 
Vielen Dank an Euch.
Ich hätte gern ein gutes Verhältnis zur ABH meinem Mann zuliebe aber was zu weit geht geht zu weit.

Ich denke auch dass die Dame meinen Mann sehr viel fragen wird, er hat schon mehrere Jahre in Deutschland verbracht vor 20 Jahren in seiner Jugend und ich denke sie werden auch nach seinen Plänen fragen was er hier machen will ausser bei mir zu sein?
Muss er zu seinen Qualifikationen Auskunft geben?
In wie weit muss er sich da ausfragen lassen im Bezug auf seine Vergangenheit und Zukunft?

Ich lasse ihn ja selber reden aber ich weiss nicht was wir da erwarten müssen.
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reinhard
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Antwort #24 - 14.09.2017 um 10:47:46
 
SabinNs schrieb am 14.09.2017 um 08:10:59:
Ich denke auch dass die Dame meinen Mann sehr viel fragen wird, er hat schon mehrere Jahre in Deutschland verbracht vor 20 Jahren in seiner Jugend und ich denke sie werden auch nach seinen Plänen fragen was er hier machen will ausser bei mir zu sein?
Muss er zu seinen Qualifikationen Auskunft geben?
In wie weit muss er sich da ausfragen lassen im Bezug auf seine Vergangenheit und Zukunft?



Das ist ja für den Antrag und die Entscheidung nicht relevant. Es ist also nichts weiter als eine private Plauderei. Er kann also, wenn es ihm zu viele Fragen werden, jederzeit antworten "Weiß ich noch nicht" oder "Muss ich noch klären".

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Antwort #25 - 14.09.2017 um 23:32:08
 
reinhard schrieb am 14.09.2017 um 10:47:46:
Es ist also nichts weiter als eine private Plauderei.


Ac dafür haben die überlasteten ABH-MA doch gar keine Zeit.  Zwinkernd Es geht natürlich auch darum festzustellen wie das Sprachniveau ist. Aber das soll nicht zu einem Verhör ausarten. Daher:

reinhard schrieb am 14.09.2017 um 10:47:46:
Er kann also, wenn es ihm zu viele Fragen werden, jederzeit antworten "Weiß ich noch nicht" oder "Muss ich noch klären".


@SabinNs: die AE wird ja nach den gleichen Vorschriften erteilt wie bereits das FZF Visum, wozu die ABH auch ihre Zustimmung gegeben hat (§6 Absatz 3 Satz 2). Das ist eigentlich ne "sichere Nummer". Macht euch nicht zu viele Gedanken Smiley
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Antwort #26 - 16.09.2017 um 06:40:52
 
Wir haben noch Fragen zum Antragsformular:

11. Anschrift im Ausland

Was ist hier gemeint?  Die Meldeadresse oder der letzte gewöhnliche Aufenthalt?

Im Antrag für das Visum hatte mein Mann seine Meldeadresse eingetragen, der Pass wurde an seinen Arbeitsplatz und gewöhnlichen Aufenthalt der letzten 5 Monate geschickt.

Wenn die Meldeadresse die Wohnung der Eltern, nicht aber seine eigene Wohnung ist, was sollen wir eintragen?

Auch bei der Frage ob die Adresse beibehalten wird sind wir unsicher. Adresse im Sinn von Postanschrift oder Wohnsitz oder welche Relevanz hat diese Frage?


18. Einreiseverweigerung/Ausweisung/Abschiebung

Hat man Ihnen schon einmal die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat des Schengener
Abkommens verweigert?

Ja oder Nein muss angekreuzt werden.


Dies ist unklar denn die Überschrift lautet "Einreiseverweigerung/Ausweisung/Abschiebung"  aber in der Frage steht "Hat man Ihnen schon einmal die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat des Schengener
Abkommens verweigert?"

Bei einer Abschiebung wurde ja nicht die Einreise verweigert. Was soll man nun ankreuzen wenn man abgeschoben wurde, aber die Einreise noch nie verweigert wurde?

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Antwort #27 - 16.09.2017 um 08:22:51
 
SabinNs schrieb am 16.09.2017 um 06:40:52:
Bei einer Abschiebung wurde ja nicht die Einreise verweigert. Was soll man nun ankreuzen wenn man abgeschoben wurde, aber die Einreise noch nie verweigert wurde?


Ja, denn es steht eh in der Akte

Wenn dein Mann schon einmal abgeschoben wurde, verstehe ich die ABH. Die Fragen erschienen  dann in ganz anderem Licht! Hättest du vorher mal drauf hinweisen sollen
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Antwort #28 - 16.09.2017 um 08:44:33
 
deerhunter schrieb am 16.09.2017 um 08:22:51:
Ja, denn es steht eh in der Akte

Wenn dein Mann schon einmal abgeschoben wurde, verstehe ich die ABH. Die Fragen erschienen  dann in ganz anderem Licht! Hättest du vorher mal drauf hinweisen sollen


Ok, das hätte ich vorsichtshalber auch so angegeben obwohl die Formulierung im Antrag missverständlich ist.
Es ist ja eh aus dem Visumsantrag ersichtlich.

Deshalb habe ich es bisher auch nicht erwähnt, damit keine Vorurteile entstehen. Es war vor ca. 17 Jahren nachdem er in seiner Jugend nach DE gebracht wurde und ohne Erziehungsberechtigte hier einige Jahre lang bei Verwandten gelassen wurde. Ich finde auch es ist eine recht traurige Geschichte.


Heisst das die ABH hat aufgrund dessen ein Recht von mir mehr als die üblichen Belege zu verlangen?

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Antwort #29 - 16.09.2017 um 09:18:18
 
SabinNs schrieb am 16.09.2017 um 08:44:33:
Heisst das die ABH hat aufgrund dessen ein Recht von mir mehr als die üblichen Belege zu verlangen?

Sie drücken euch ein Standard-Formular in die Hand und daraus schließt du, dass die ganz besondere Fragen haben?

Entweder gib denen was die verlangen oder gib denen nur das was gesetzlich gefordert werden kann.

Gesetzlich ist keine Lebensunterhaltssicherung gefordert. Darum ist das mit Wohnung eben nicht nötig. Weiß nicht ob es bei dir war oder bei jemand anderem, aber da wurden Melderegisterauszüge gefordert. Warum? Kann die ABH nicht in den Computer vom Melderegister schauen? Oder warum werden diese kostenpflichtigen Melderegisterauszüge gefordert? Wenn jetzt auch noch Grundbuchauszüge gefordert, werden, dann frag ich mich auch wieso man 10 - 15 € zahlen soll. Soll doch die Behörde, wenn sie zweifelt, selber beim Grundbuchamt anrufen und die Information einholen.

Die Fragen 11 und 18 kannst du auch mit "siehe Ausländerakte" schreiben. Was sollen die machen? Die werden dann eh reinschauen...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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