Erstmal die einfachen Sachen:
l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:Noch eine Info, ich wurde in meinem Heimatland für ca. einen Monat festgehalten wegen Demonstrieren und habe 10.000 Euro als Strafgeld bezahlt, spielt das eine Rolle hier?
Wenn jemand aus politischen Gründen, hier: Teilnahme an einer hoffentlich friedlichen Demonstration, bestraft wird, dann hat dies keine Bedeutung für Deutschland.
l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:Ich habe vor, mein Informatik-Studium per Fernstudium oder Abendstudium fortzusetzen. Dass ich an einen Job jetzt denke, ist aufgrund von familiären Angelegenheiten im Heimatland.
Hat grad keine Relevanz, da ein Fernstudium ja nicht unter § 16 I fällt.
l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:4- Falls der Antrag auf Wechsel des
AE abgelehtn wird, wird meinen 16 abs 1
AE somit auch ungültig und muss ich diesen dann beim Antragstellen abgeben oder erst nach der Entscheidung?
Nein. Die
AE ist ja sicher. Du schaust ja quasi nur, ob dir eine Arbeitserlaubnis gegeben wird und studierst ja pflichtgemäß weiter.
l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:2- Der Arbeitgeber sagt, ich bekomme einen
AE nach 18 abs 4, wird der Wechsel hier problemlos? und nach wie vielen Jahren bekomme ich einen unbefristeten
AE?
Bevor du an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (eigentlich Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU) denkst, solltest du überhaupt eine
AE zum arbeiten haben.
Ein Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 I zu einer anderen Aufenthaltserlaubnis wird durch § 16 IV S. 2
AufenthG geregelt. Ein Wechsel gem. § 16 IV S. 2
AufenthG ist nur möglich, wenn ein gesetzlicher Anspruch vorliegt. § 18 IV ist ein Ermessensanspruch und darum kein gesetzlicher Anspruch und darum ist kein Wechsel möglich.
Eine
AE gem. 18 IV kann dir nicht erteilt werden.
l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:1- kann ich einen Blaue Karte
AE bekommen? (ohne Ausreisen und über Botschaft in Heimatland neuen
AE beantragen?)
Ein Wechsel zu einer Blue Card wäre ohne Ausreise möglich und auch mit einer § 16 I
AufenthG AE möglich, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Da man für Berufe in der Informatik nur 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung benötigt und es so ca. 40.000€ brutto jährlich wären, würde dein Einkommen ausreichen.
Für die Blue Card benötigt man eine Hochschulqualifizierung und eine für diese Qualifizierung angemessene Stelle. Bei dir liegt eine Hochqualifizierung in Form eines Master-Titels vor. Aber als DaF-Master ist der Beruf Softwaretester erstmal so betrachtet keine der Qualifikation angemessene Berufstätigkeit.
Da es keine Rechtsverordnung gibt, die eine fünfjährige Berufserfahrung als angemessene Qualifikation regelt, ist auch § 19a I Nr. 1 b nicht möglich.
Zur Angemessenheit:
Zitat: Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der RL 2009/50/EG nur zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt. Eine gesetzliche Definition der „Angemessenheit“ findet sich im
AufenthG nicht, allerdings findet sich in Nr. 1.18a.115 DA-AufenthG der Bundesagentur eine Formulierung, wonach eine Beschäftigung angemessen ist, wenn sie üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und
die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilw. oder mittelbar benötigt werden. Die Durchführungsanweisungen der BA sind auch ausschlaggebend für die Bewertungen der Ausländerbehörden, soweit die BA nicht beteiligt wird (vgl. BT-Drs. 17/8682, 36).
Eine angemessene Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn der Ausländer auf Grund weiterer Abschlüsse und Berufserfahrung für die Tätigkeit nach Maßgabe der Arbeitsmarktverhältnisse als „überqualifiziert“ anzusehen wäre, soweit die Tätigkeit zumindest einen Hochschulabschluss erfordert (BT-Drs. 17/8682, 19). BeckOK AuslR/Breidenbach
AufenthG § 19a Rn. 7
Du musst also mit erhöhtem Begründungsaufwand die Angemessenheit nachweisen. Also gerade weil du DaF und zusätzlich die Berufserfahrung hast muss der Beruf angemessen sein. Also solltest du im Arbeitsvertrag auch DaF-Elemente klar zum Vorschein bringen. Bitte nicht solche schrecklichen Allgemeinposten wie bspw. E-Mails schreiben oder Kundenkontakt. Das muss ja jeder machen und dazu braucht man kein Studium. Es muss gerade um die Kenntnisse aus deinem DaF-Studium in Verbindung mit deiner Berufstätigkeit gehen, die in der zukünftigen Berufstätigkeit gerade eine Rolle spielen Bspw. Schreiben von klar strukturierten Testbeschreibungen, Technischer Dokumentation im Bereich der Softwareentwicklung(keine Handbücher für den Endkunden) Technical Design Documents, Functional Design Documents, wo es ja gerade um den Einsatz der deutschen Sprache im Bereich der Informatik geht.
Also die vier Jahre Beruferfahrung im Bereich IT und ggf. sogar der Nachweis deiner erworbenen Kenntnisse aus dem Informatik-Studium sollten von dir auch in die Angemessenheitsprüfung eingebracht werden
Wenn dir die doch schwierige Begründung der Angemessenheit dieser Beschäftigung gelingt, kannst du auch eine Blue Card erhalten.
Ansonsten ist die Blue Card nicht erteilbar.