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AE 16 abs 1 zu 18 oder 19a wechseln (Gelesen: 1.706 mal)
l33t3mr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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10.09.2017 um 15:33:31
 
Hallo Leute,

Ich brauche eure Hilfe. Es geht um Folgendes:
- Ich habe einen Master Abschluss von einer deutschen Uni hier im Bereich der Deutsch als Fremdsprache (bin ein Drittstaatler)
- Danach habe ich für fast 4 Jahre im IT-Bereich in meinem Heimatland gearbeitet, 2 Jahre als Software Tester und 2 Jahre als Tech.Support für Servers
- Nun studiere ich Informatik BA in Deutschland und bin seit Märtz 2017 hier. Mein AE 16 abs 1 gilt bis Ende Juli 2018.
- Ich habe ein Jobangebot von einer deutschen Firma im Bereich Software Testing bekommen mit Grundgehalt von 41.880 und es kommen dazu noch andere Gehaltskomponente, die nicht fest sind wie Yearly Individual Bonus + Company Bonus + Überstunden sodass "maximale möglcieh Gesamtvergütung" auf 51.962 kommt.

Im Angebot steht, dass mein Talent Segment "Software Engineering" ist und mein Level ist "Analyst"

Meine Frage jetzt ist:
1- kann ich einen Blaue  Karte AE bekommen? (ohne Ausreisen und über Botschaft in Heimatland neuen AE beantragen?)
2- Der Arbeitgeber sagt, ich bekomme einen AE nach 18 abs 4, wird der Wechsel hier problemlos? und nach wie vielen Jahren bekomme ich einen unbefristeten AE?
3- Wird der Wechsel meine Glaubwürdigkeit vor der ABH beeinträchtigen?
4- Falls der Antrag auf Wechsel des AE abgelehtn wird, wird meinen 16 abs 1 AE somit auch ungültig und muss ich diesen dann beim Antragstellen abgeben oder erst nach der Entscheidung?

Ich habe vor, mein Informatik-Studium per Fernstudium oder Abendstudium fortzusetzen. Dass ich an einen Job jetzt denke, ist aufgrund von familiären Angelegenheiten im Heimatland.
Noch eine Info, ich wurde in meinem Heimatland für ca. einen Monat festgehalten wegen Demonstrieren und habe 10.000 Euro als Strafgeld bezahlt, spielt das eine Rolle hier?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.
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Aras
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Antwort #1 - 10.09.2017 um 16:15:07
 
-gelöscht-
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #2 - 10.09.2017 um 16:32:52
 
Erstmal die einfachen Sachen:
l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:
Noch eine Info, ich wurde in meinem Heimatland für ca. einen Monat festgehalten wegen Demonstrieren und habe 10.000 Euro als Strafgeld bezahlt, spielt das eine Rolle hier?


Wenn jemand aus politischen Gründen, hier: Teilnahme an einer hoffentlich friedlichen Demonstration, bestraft wird, dann hat dies keine Bedeutung für Deutschland.

l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:
Ich habe vor, mein Informatik-Studium per Fernstudium oder Abendstudium fortzusetzen. Dass ich an einen Job jetzt denke, ist aufgrund von familiären Angelegenheiten im Heimatland.

Hat grad keine Relevanz, da ein Fernstudium ja nicht unter § 16 I fällt.

l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:
4- Falls der Antrag auf Wechsel des AE abgelehtn wird, wird meinen 16 abs 1 AE somit auch ungültig und muss ich diesen dann beim Antragstellen abgeben oder erst nach der Entscheidung?

Nein. Die AE ist ja sicher. Du schaust ja quasi nur, ob dir eine Arbeitserlaubnis gegeben wird und studierst ja pflichtgemäß weiter.

l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:
2- Der Arbeitgeber sagt, ich bekomme einen AE nach 18 abs 4, wird der Wechsel hier problemlos? und nach wie vielen Jahren bekomme ich einen unbefristeten AE?

Bevor du an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (eigentlich Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU) denkst, solltest du überhaupt eine AE zum arbeiten haben.

Ein Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 I zu einer anderen Aufenthaltserlaubnis wird durch  § 16 IV S. 2 AufenthG geregelt. Ein Wechsel gem. § 16 IV S. 2 AufenthG ist nur möglich, wenn ein gesetzlicher Anspruch vorliegt. § 18 IV ist ein Ermessensanspruch und darum kein gesetzlicher Anspruch und darum ist kein Wechsel möglich.
Eine AE gem. 18 IV kann dir nicht erteilt werden.

l33t3mr schrieb am 10.09.2017 um 15:33:31:
1- kann ich einen Blaue  Karte AE bekommen? (ohne Ausreisen und über Botschaft in Heimatland neuen AE beantragen?)

Ein Wechsel zu einer Blue Card wäre ohne Ausreise möglich und auch mit einer § 16 I AufenthG AE möglich, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Da man für Berufe in der Informatik nur 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung benötigt und es so ca. 40.000€ brutto jährlich wären, würde dein Einkommen ausreichen.

Für die Blue Card benötigt man eine Hochschulqualifizierung und eine für diese Qualifizierung angemessene Stelle. Bei dir liegt eine Hochqualifizierung in Form eines Master-Titels vor. Aber als DaF-Master ist der Beruf  Softwaretester erstmal so betrachtet keine der Qualifikation angemessene Berufstätigkeit.

Da es keine Rechtsverordnung gibt, die eine fünfjährige Berufserfahrung als angemessene Qualifikation regelt, ist auch § 19a I Nr. 1 b nicht möglich.

Zur Angemessenheit:

Zitat:
Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der RL 2009/50/EG nur zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt. Eine gesetzliche Definition der „Angemessenheit“ findet sich im AufenthG nicht, allerdings findet sich in Nr. 1.18a.115 DA-AufenthG der Bundesagentur eine Formulierung, wonach eine Beschäftigung angemessen ist, wenn sie üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilw. oder mittelbar benötigt werden. Die Durchführungsanweisungen der BA sind auch ausschlaggebend für die Bewertungen der Ausländerbehörden, soweit die BA nicht beteiligt wird (vgl. BT-Drs. 17/8682, 36). Eine angemessene Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn der Ausländer auf Grund weiterer Abschlüsse und Berufserfahrung für die Tätigkeit nach Maßgabe der Arbeitsmarktverhältnisse als „überqualifiziert“ anzusehen wäre, soweit die Tätigkeit zumindest einen Hochschulabschluss erfordert (BT-Drs. 17/8682, 19).


BeckOK AuslR/Breidenbach AufenthG § 19a Rn. 7

Du musst also mit erhöhtem Begründungsaufwand die Angemessenheit nachweisen. Also gerade weil du DaF und zusätzlich die Berufserfahrung hast muss der Beruf angemessen sein. Also solltest du im Arbeitsvertrag auch DaF-Elemente klar zum Vorschein bringen. Bitte nicht solche schrecklichen Allgemeinposten wie bspw. E-Mails schreiben oder Kundenkontakt. Das muss ja jeder machen und dazu braucht man kein Studium. Es muss gerade um die Kenntnisse aus deinem DaF-Studium in Verbindung mit deiner Berufstätigkeit gehen, die in der zukünftigen Berufstätigkeit gerade eine Rolle spielen Bspw. Schreiben von klar strukturierten Testbeschreibungen, Technischer Dokumentation im Bereich der Softwareentwicklung(keine Handbücher für den Endkunden) Technical Design Documents, Functional Design Documents, wo es ja gerade um den Einsatz der deutschen Sprache im Bereich der Informatik geht.
Also die vier Jahre Beruferfahrung im Bereich IT und ggf. sogar der Nachweis deiner erworbenen Kenntnisse aus dem Informatik-Studium sollten von dir auch in die Angemessenheitsprüfung eingebracht werden

Wenn dir die doch schwierige Begründung der Angemessenheit dieser Beschäftigung gelingt, kannst du auch eine Blue Card erhalten.

Ansonsten ist die Blue Card nicht erteilbar.
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Antwort #3 - 11.09.2017 um 01:40:36
 
Aras schrieb am 10.09.2017 um 16:32:52:
Wenn jemand aus politischen Gründen, hier: Teilnahme an einer hoffentlich friedlichen Demonstration, bestraft wird, dann hat dies keine Bedeutung für Deutschland. 


Ich wurde falsch verhaftet und es war eine friedliche Demo, bin kein Extremist Smiley



Aras schrieb am 10.09.2017 um 16:32:52:
Du musst also mit erhöhtem Begründungsaufwand die Angemessenheit nachweisen. Also gerade weil du DaF und zusätzlich die Berufserfahrung hast muss der Beruf angemessen sein. Also solltest du im Arbeitsvertrag auch DaF-Elemente klar zum Vorschein bringen. Bitte nicht solche schrecklichen Allgemeinposten wie bspw. E-Mails schreiben oder Kundenkontakt. Das muss ja jeder machen und dazu braucht man kein Studium. Es muss gerade um die Kenntnisse aus deinem DaF-Studium in Verbindung mit deiner Berufstätigkeit gehen, die in der zukünftigen Berufstätigkeit gerade eine Rolle spielen Bspw. Schreiben von klar strukturierten Testbeschreibungen, Technischer Dokumentation im Bereich der Softwareentwicklung(keine Handbücher für den Endkunden) Technical Design Documents, Functional Design Documents, wo es ja gerade um den Einsatz der deutschen Sprache im Bereich der Informatik geht.
Also die vier Jahre Beruferfahrung im Bereich IT und ggf. sogar der Nachweis deiner erworbenen Kenntnisse aus dem Informatik-Studium sollten von dir auch in die Angemessenheitsprüfung eingebracht werden


Ich habe auch ein Software Testing Zertifikat, wird dies die Begründung erleichtern und meine Chancen erhöhen?
Das ich überhaupt in Software Testing einstiegen bin, hatte mit der Deutschen Sprache zu tun, da meine vorrige Firma deutsche Kunden hatte und deutsche Software da getestet wurde.
Wie kann ich auch dann mein DaF-Abschluss im Vertrag zum Vorschein bringen, ich meine, den Vertrag bekomme ich von dem Arbeitgeber. Soll ich dann das alles mit meinem Arbeitgeber absprechen, dass er den Arbeitsvertrag so umformuliert?

Vielen Dank für Deine Hilfe.
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Antwort #4 - 11.09.2017 um 02:00:31
 
l33t3mr schrieb am 11.09.2017 um 01:40:36:
Ich habe auch ein Software Testing Zertifikat, wird dies die Begründung erleichtern und meine Chancen erhöhen?

Kann.

l33t3mr schrieb am 11.09.2017 um 01:40:36:
Das ich überhaupt in Software Testing einstiegen bin, hatte mit der Deutschen Sprache zu tun, da meine vorrige Firma deutsche Kunden hatte und deutsche Software da getestet wurde.


Das ist ja keine Begründung, warum der Master-Abschluss notwendig gewesen wäre, oder?


Den Inhalt des Arbeitsvertrages kannst du mit dem Arbeitgeber aushandeln. Er will dich ja auch als Arbeitnehmer. Es geht ja darum den Vertragstext, insbesondere das Tätigkeitsprofil, entsprechend für die Blue Card abzuhärten.

Ich hab dir doch bereits Ideen gegeben, wie der DaF Abschluss eingepflegt werden kann:

Aras schrieb am 10.09.2017 um 16:32:52:
Bspw. Schreiben von klar strukturierten Testbeschreibungen, Technischer Dokumentation im Bereich der Softwareentwicklung(keine Handbücher für den Endkunden) Technical Design Documents, Functional Design Documents, wo es ja gerade um den Einsatz der deutschen Sprache im Bereich der Informatik geht.


Also muss ausgewogen sein zwischen Nutzen der deutschen Sprache und Nutzen der IT-Kenntnisse. Weil wenn das Berufsbild mehr auf die sprachliche Schiene geht (z.B. nur Verfassen von nicht-IT-spezifischen Texten), dann brauchst du 50800 € brutto Jahreseinkommen für die Blue Card. Geht es zu stark in den Bereich IT (z.B. reine Softwareentwicklung),  dann wäre das Arbeitsangebot nicht für deine Ausbildung angemessen.

Ich kann dir aber nicht garantieren, dass es durchgeht.
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Antwort #5 - 11.09.2017 um 05:59:14
 
Aras schrieb am 10.09.2017 um 16:32:52:
Schreiben von klar strukturierten Testbeschreibungen, Technischer Dokumentation im Bereich der Softwareentwicklung(keine Handbücher für den Endkunden) Technical Design Documents, Functional Design Documents, wo es ja gerade um den Einsatz der deutschen Sprache im Bereich der Informatik geht.

Das sind in Deutschland und Österreich alles Dinge, die nicht als Spezialkenntnisse gelten dürfen.
Daher will mir beim besten Willen nicht einfallen, wie hier eine studienadäquate Beschäftigung begründet werden könnte.

l33t3mr schrieb am 11.09.2017 um 01:40:36:
Ich habe auch ein Software Testing Zertifikat, wird dies die Begründung erleichtern und meine Chancen erhöhen?

Nein.

Wir hatten unlängst den Antrag eines Linguisten (Master) mit mehr als 20 (!) solcher Zertifikate, wo die BA unsere negative Auffassung bestätigte. Die sind nunmal keine Hochschulabschlüsse.
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Antwort #6 - 11.09.2017 um 10:00:46
 
Erstmal kommt es auf die Angemessenheit der Stelle an. Wenn ich als Linguist mich auf eine Softwareentwickler-Stelle bewerbe ohne dass ich irgendwelche Kompetenzen aus meinem Studium einsetzen muss, dann ist die Stelle nicht angemessen.

Ich musste schon in meinem Leben technische Dokumente en Masse lesen... und auch welche schreiben. Einfach grauenhaft. Wenn man jetzt einen Germanisten mit IT-Fähigkeiten hat, der für einen diese Arbeit übernimmt, und dann auch noch sprachlich korrekt das formuliert, grandios. Ich sag mal das schlimmste FDD, dass ich mal gesehen habe, enthielt solche Formulierungen wie: "Es erscheint eine Maske." Wusste dann nicht ob dann im nächsten Moment ein Cro oder Sido im Büro vorbeischaut.

Aber ich persönlich glaube, dass es nicht an der Angemessenheit so scheitert sondern vielleicht an der Kategorisierung. Es müsste als ein Beruf in der Softwareentwicklung kategorisiert werden. Softwaretesting ist ein Teil der Softwareentwicklung. Aber vielleicht sehen die es ja als irgendeinen anderen Beruf. Und dann ist es kein Mangelberuf mehr und man braucht die ca. 50.000 € brutto Lohn jährlich. Aber ob der Arbeitgeber 10.000 € mehr zahlt?
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Antwort #7 - 12.09.2017 um 17:37:24
 
Vielen Vielen Dank! Drückt mir die Daumen Durchgedreht
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