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Voraussetzungen für Einbürgerung (Gelesen: 2.716 mal)
Lila F.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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08.09.2017 um 18:21:17
 
Ich hätte gerne eine Einschätzung, wie aussichtsreich ein Einbürgerungsantrag in einem konkreten Fall derzeit ist. Ich weiß, dass die EBH hierzu berät. Es gibt aber nur sehr wenige Termine bei der betreffenden EBH, sodass man sich das auch im Interesse der Allgemeinheit sparen könnte, wenn der Antrag ohnehin nicht aussichtsreich ist.

Die Voraussetzungen sind die Folgenden:
1) Drittstaatsangehöriger
2) Aufenthalt in Deutschland seit Oktober 2011
3) Verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen seit August 2015
4) Aufenthaltserlaubnis bis zur Heirat aufgrund von Studienvorbereitung bzw. Studium, anschließend aufgrund der Ehe
5) Der Ausländer spricht sehr gut Deutsch (mind. C1, Nachweise vorhanden), hat einen Bachelor in Deutschland abgeschlossen und studiert derzeit erfolgreich im Master (im Bereich Elektrotechnik).
6) Lebensunterhalt ist gesichert über Bafög, Nebenjob als Werkstudent und Einkommen der Ehefrau (dennoch bafögberechtigt, da hierfür nicht das aktuelle Gehalt der Ehefrau angesetzt wird)
7) Die Ehefrau hat ihr Studium etwa vor einem Jahr beendet und ist seitdem Vollzeit angestellt (mit einem Arbeitsgeberwechsel). Das Gehalt ist sehr gut. Sie ist allerdings befristet für zwei Jahre angestellt. Befristungen sind in ihrem Bereich eher unüblich, es ist aber sehr einfach Stellen zu finden (weswegen sie auch kein Problem damit hatte, freiwillig von einem unbefristeten in einen befristeten Vertrag zu wechseln).
8) Der Ausländer hat in etwa 24 Monate Rentenbeiträge bezahlt, die Ehefrau in etwa 40 (plus jeweils ein paar Monate aus Beschäftigung in der Gleitzone).
9) Bestandener Einbürgerungstest liegt vor.
10) Bundesland ist Berlin

So wie ich es verstehe, gibt es derzeit zwei Möglichkeiten für eine Einbürgerung:
1) Einbürgerung aufgrund von zweijähriger im Inland gelebter Ehe mit einer Deutschen plus dreijährigem Aufenthalt: Hier könnte es aber problematisch sein, dass die 60 Rentenbeiträge nicht voll sind. Ich habe allerdings gelesen, dass davon bei dieser Regelung auch abgesehen werden kann. Kann hierzu jemand Genaueres sagen bzw. die Chancen hierfür einschätzen? Eventuell wäre auch die befristete Anstellung der Ehefrau ein Problem, wobei ich davon nicht ausgehen würde, da der Lebensunterhalt ja ohnehin auch über Bafög (plus Nebenjob) gesichert ist. Wie seht ihr das?
2) Einbürgerung nach sechsjährigem Aufenthalt aufgrund von besonderen Integrationsleistungen: Wenn ich es richtig verstehe, wären hier die befristete Anstellung und die fehlenden Rentenbeiträge kein Problem. Ist das richtig? Die besonderen Integrationsleistungen könnten mit den sehr guten Deutschkenntnissen sowie mit dem deutschen Studienabschluss begründet werden. Der Ermessenspielraum der EBH bzgl. der besonderen Integrationsleistungen scheint mir aber recht groß zu sein. Wie schätzt ihr die Chancen im gegebenen Fall ein? Gibt es außer dem Gesetzestext noch andere Quellen, die hilfreich sein könnten (Gesetzeskommentar, Gerichtsurteile etc.)?
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.09.2017 um 18:37:35
 
Das sind leider 2 grenzwertige Ermessensentscheidungen, da werden sich selbst EBH Mitarbeiter uneinig sein.

60 Rentenbeiträge werden in der Regel gefordert und unter besonderen Integrationsleistungen verstehen viele mehr als den reinen Spracherwerb.

Ich sehe prinzipiell zwar Chancen, aber es kommt da sehr auf den Sachbearbeiter an und wie die Politik in dem Bundesland ist. In Bayern z.b.  wärst du wohl chancenlos.

Also ich empfehle das Gespräch mit der EBH.
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« Zuletzt geändert: 08.09.2017 um 18:48:35 von okatomy »  
 
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.09.2017 um 19:23:40
 
okatomy schrieb am 08.09.2017 um 18:37:35:
60 Rentenbeiträge werden in der Regel gefordert und unter besonderen Integrationsleistungen verstehen viele mehr als den reinen Spracherwerb.


Danke für deine Einschätzung! Abgesehen vom Spracherwerb liegt noch ein deutscher Studienabschluss vor. Was wäre denn sonst noch ein Kriterium? Ich habe ansonsten immer nur von ehrenamtlichem Engagement gelesen, aber das kann ja wohl auch kaum das Hauptkriterium sein.

okatomy schrieb am 08.09.2017 um 18:37:35:
In Bayern z.b.wärst du wohl chancenlos.


Ich frage mich, ob in Bayern überhaupt bei irgendwelchen "normalen" Personen besondere Integrationsleistungen anerkannt werden. Aber es ist ja zum Glück nicht Bayern sondern Berlin.

okatomy schrieb am 08.09.2017 um 18:37:35:
Also ich empfehle das Gespräch mit der EBH


Okay, danke dir. Leider sind kaum Termine zu bekommen, aber dann bleibt wohl kaum etwas Anderes übrig, als die Buchungsseite noch öfter aufzurufen, bis es mal klappt (derzeit checken wir sie automatisiert alle zehn Minuten, das hat bisher aber nichts gebracht, da die neuen Termine offensichtlich in weniger als zehn Minuten schon wieder vergeben waren).
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 08.09.2017 um 19:45:55
 
Unter besonderen Integrationsleistungen werden oft Ehrenamt, Vereinsvorstand, Feuerwehr oder Rot Kreuz Helfer , politisches Amt oder auch gesellschaftliches Engagement auf lokaler Ebene was es am besten mal in die Lokalpresse schaffte angesehen. Die Liste ist bestimmt lang aber man kann sich es schon denken.

Ich zähle jetzt den Spracherwerb und das Studium alleine noch nicht zu besonderen Integrationsleistungen ( abgesehen vielleicht von einem Germanistik Studium),  das eine schliesst das andere oft automatisch mit ein ( Studium und Spracherwerb) , aber vor manchem EBH Mitarbeiter reicht C1 bereits alleine aus, wohl aber eher die Minderheit.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 09.09.2017 um 00:20:22
 
Ok, danke dir für die Erläuterungen! Dann soll er erst mal weiter versuchen, einen Termin zu bekommen.

Ansonsten bleiben noch die folgenden Möglichkeiten:
1) Die Ehefrau zahlt Rentenbeiträge für nicht belegte Zeiten nach. Mit dann ca. 55 Monaten sollte es klappen, da die Bearbeitung des Antrags ja ohnehin einige Monate dauert. So könnte dann etwa in einem halben Jahr mit Erreichen der 60 Beiträge eingebürgert werden. Richtig?
2) Es könnte in einem Jahr ohne die Rentenbeiträge eingebürgert werden aufgrund von sieben Jahren Aufenthalt. Hier ist aber strittig, ob hierfür der tatsächliche Besuch eines Integrationskurses nötig wäre (was natürlich in seinem Fall keinen Sinn macht) oder ob das Zertifikat ausreichend ist, das mittels Sprachnachweis plus Test "Leben in Deutschland" = Einbürgerungstest beim BaMF beschafft werden kann. Richtig?
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 12.09.2017 um 02:18:47
 
@
Lila F.

Schaut Euch doch mal das Urteil VG Aachen vom 12.05.2015 an:

https://openjur.de/u/854298.html

Zwar kommt es aus NRW, nicht Berlin, Ihr könnt dennoch ein paar Anhaltspunkte für Euch da drin finden..
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Bratkartoffel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 12.09.2017 um 14:18:11
 
Lila F. schrieb am 08.09.2017 um 18:21:17:
2) Einbürgerung nach sechsjährigem Aufenthalt aufgrund von besonderen Integrationsleistungen: Wenn ich es richtig verstehe, wären hier die befristete Anstellung und die fehlenden Rentenbeiträge kein Problem. Ist das richtig? Die besonderen Integrationsleistungen könnten mit den sehr guten Deutschkenntnissen sowie mit dem deutschen Studienabschluss begründet werden. Der Ermessenspielraum der EBH bzgl. der besonderen Integrationsleistungen scheint mir aber recht groß zu sein. Wie schätzt ihr die Chancen im gegebenen Fall ein? Gibt es außer dem Gesetzestext noch andere Quellen, die hilfreich sein könnten (Gesetzeskommentar, Gerichtsurteile etc.)?


Ich werde selbst wegen besonderer Integrationsleistungen eingebürgert. Die Einbürgerungsbehörde hat mir gestern das OK gegeben, dass mein Antrag nicht abgelehnt wird. Die Mitarbeiter dort waren mit meinen "Integrationsleistungen" sehr zufrieden. Mir wurde gesagt, ein deutscher Studienabschluss und gute Sprachkenntnisse reichen nicht aus. Aber wir sind in NRW und nicht Berlin.

Zu meinen "besonderen Integrationsleistungen"...
Ich bin seit 2015 Mitglied in einem Sportclub und helfe da gelegentlich als Dolmetscherin aus. Ich treffen mich auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten mit anderen Mitgliedern, um Tipps und Tricks auszutauschen.

Zudem bin ich seit Anfang diesen Jahres beim DRK. Ich habe die Ausbildung zum Sanitätsdienst erfolgreich abgeschlossen und bin zumindest 80 Stunden im Jahr auf Großveranstaltungen tätig (natürlich ehrenamtlich!).

Was meine Einbürgerungsbehörde zu dem Thema zu sagen hat:

"Das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 StAG ist eine Ermessenentscheidung, tatsächlich kommt es auf den Plural an: neben überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen wird dieses sehr oft durch mehrjähriges oder intensives ehrenamtliches Engagement nachgewiesen."

Die beiden können aber trotzdem den Antrag stellen und hoffen, dass sie Glück haben. Aber ehrenamtliches Engagement wird sehr positiv betrachtet.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 13.09.2017 um 00:15:48
 
dim4ik schrieb am 12.09.2017 um 02:18:47:
Schaut Euch doch mal das Urteil VG Aachen vom 12.05.2015 an


Besten Dank, das ist sehr hilfreich!
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Newman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 13.09.2017 um 09:05:58
 
Lila F. schrieb am 09.09.2017 um 00:20:22:
Es könnte in einem Jahr ohne die Rentenbeiträge eingebürgert werden aufgrund von sieben Jahren Aufenthalt. Hier ist aber strittig, ob hierfür der tatsächliche Besuch eines Integrationskurses nötig wäre (was natürlich in seinem Fall keinen Sinn macht) oder ob das Zertifikat ausreichend ist, das mittels Sprachnachweis plus Test "Leben in Deutschland" = Einbürgerungstest beim BaMF beschafft werden kann. Richtig?


Nein, falsch. Verkürzung auf sieben Jahre gibt es nur bei tatsächlicher Teilnahme am Integrationskurs. Da ist nichts strittig.

Zu den besonderen Integrationsleistungen kommt es darauf an, was im maßgeblichen Bundesland, hier Berlin, gefordert wird. Oftmals reichen Deutschkenntnisse über dem Niveau B 1 oder ein abgeschlossenes Studium (in deutscher Sprache!) aus, aber eben nicht überall.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #9 - 13.09.2017 um 19:56:41
 
Newman schrieb am 13.09.2017 um 09:05:58:
Nein, falsch. Verkürzung auf sieben Jahre gibt es nur bei tatsächlicher Teilnahme am Integrationskurs. Da ist nichts strittig.


Ok, danke dir für die Klarstellung! Ich finde es ziemlich unlogisch, dass man wegen geringem Integrationsbedarf nicht am Integrationskurs teilnehmen darf und dann deswegen länger auf die Einbürgerung warten muss. Aber wenn die Gesetze so sind, kann man eben nicht machen.

Newman schrieb am 13.09.2017 um 09:05:58:
Zu den besonderen Integrationsleistungen kommt es darauf an, was im maßgeblichen Bundesland, hier Berlin, gefordert wird. Oftmals reichen Deutschkenntnisse über dem Niveau B 1 oder ein abgeschlossenes Studium (in deutscher Sprache!) aus, aber eben nicht überall. 


Danke für die Antwort! Abgeschlossenes Studium in deutscher Sprache liegt vor.
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #10 - 22.09.2017 um 12:56:31
 
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