Aras schrieb am 20.09.2017 um 00:21:27:Aber ich würde das auch so ohne Gerichtsentscheidungen so akzeptieren, weil einzelne Verfahrensbeeinträchtigungen und -fehler erst im Rechtsmittelverfahren angegriffen werden können.
D.h. es nützt dir nix zu wissen das es rechtsstaatlich bedenklich ist, dass Termine in 4 Monaten zu kriegen sind, weil du eh nicht klagen kannst. Weil theoretisch zwingt dich auch niemand einen Termin zu vereinbaren, denn du kannst ja auch so den Antrag bei der Behörde stellen.
Sehe ich absolut auch so, es wäre dennoch hilfreich, wenn es bereits einschlägige Rechtsprechung zu diesem Thema geben würde, auf die man eine mit den Arbeitsvolumen überlastete und daher nur auf Terminbasis arbeitende Behörde gleich verweisen könnte. Wenn es aber nix schriftliches gibt, bleibt einem im schlimmsten Fall halt nach wie vor nichts anderes übrig als ein schriftlicher Antrag mit dem Verweis auf § 75 VwGO zu stellen und anschließend mindestens drei Monate auf eine Rückmeldung zu warten...
Saxonicus schrieb am 20.09.2017 um 11:19:14:Vor etwa 6, 7 Jahren hat meine Frau ihren Antrag auf DA-EU §9, zusammen mit allen dafür notwendigen Belegen, an die
ABH geschickt. Bereits kurze Zeit später bekam sie einen Anruf vom Sachbearbeiter, dass der Antrag vollständig sei und die Bearbeitung etwa 4, 5 Wochen dauern würde. Nach knapp 4 Wochen war der Antrag positiv beschieden und sie konnte ihren
AT bei der
ABH in Empfang nehmen.
Es war also nur ein einziger Besuch bei der
ABH notwendig.
1. Ihre
ABH war wohl entgegenkommend, was leider nicht jede
ABH in Deutschland ist (zum größten Teil aus dem unter Nr. 2 erwähnten Grund)
2. Es war eben vor 6-7 Jahren, als die
ABH noch nicht so stark überlastet waren. Ist also Schnee von gestern.