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Termin für NE Wartezeit 4. Monate, rechtliche Möglichkeiten? (Gelesen: 2.103 mal)
buka09
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08.09.2017 um 11:07:15
 
Hallo zusammen,

wir warten mittlerweile schon fast 4. Monate auf einen Termin zur Beantragung des NE.

Das ist doch nicht mehr normal, gibt es hier rechtliche Mitteln die Bearbeitung zu forsieren?

danke
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Aras
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Antwort #1 - 08.09.2017 um 11:28:25
 
Nein. Termine können als als behördliche Verfahrenshandlungen nicht isoliert eingeklagt werden können. Nach der Rechtsprechung stellt die Existenz von Terminvergabesystemen keine Rechtsbeeinträchtigung dar, da diese personellen und räumlichen Kapazitätsgrenzen geschuldet sind.

Jedoch zwingt dich niemand dich diesem System zu unterwerfen. Ihr könnt den Antrag auf NE schriftlich der Behörde zukommen lassen, mit der Bitte einen zeitnahen Termin zu geben um die notwendigen Fingerabdrücke und die Gebühr zahlen zu können. Ab dem Einlangen des Antrags bei der Behörde beginnt die 3 Monatige Frist für die mögliche Untätigkeitsklage.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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okatomy
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Antwort #2 - 08.09.2017 um 11:30:45
 
z.b. in Berlin ist das leider normal :/

Ich würde den Antrag schriftlich einreichen, entweder formlos oder mittels Formular wenn die zuständige ABH ein solches z.b. im Internet anbietet.

Antrag schriftlich nachweisbar abgeben z.b. beim Empfang/Poststelle der Behörde und sich das quittieren lassen.

Dann ist die Behörde zumindest unter Zugzwang und muss sich bei dir melden wenn eine mündliche Vorsprache nötig ist oder noch Unterlagen benötigt werden!

Und da du fragst:
Das rechtliche Mittel nennt sich Untätigkeitsklage. Da sollte man sich aber (anwaltlich) beraten lassen, zuvor muss erstmal ein Antrag wirksam schriftlich gestellt worden sein und 3 Monate der "Untätigkeit" verstrichen sein.

Da du im Moment offenbar nur auf Termine wartest kann man da noch nicht klagen, aber andere Formen der Beschwerde z.b. beim Leiter der Behörde oder Bürgermeister oder ähnliches stehen dir natürlich offen.
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dim4ik
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Antwort #3 - 20.09.2017 um 00:05:35
 
Aras schrieb am 08.09.2017 um 11:28:25:
Nach der Rechtsprechung stellt die Existenz von Terminvergabesystemen keine Rechtsbeeinträchtigung dar, da diese personellen und räumlichen Kapazitätsgrenzen geschuldet sind.

Hättest Du dazu konkrete Aktenzeichen von den jeweiligen Gerichtsurteilen?
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Aras
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Antwort #4 - 20.09.2017 um 00:21:27
 
Hmm. Gute Frage. Das hat mir ein Guter Beamter ausm Auswärtigen Amt mir mal mitgeteilt. Aber ich hätte mal tatsächlich nach der Rechtsprechung fragen solle. Hmm.

Aber ich würde das auch so ohne Gerichtsentscheidungen so akzeptieren, weil einzelne Verfahrensbeeinträchtigungen und -fehler erst im Rechtsmittelverfahren angegriffen werden können.

D.h. es nützt dir nix zu wissen das es rechtsstaatlich bedenklich ist, dass Termine in 4 Monaten zu kriegen sind, weil du eh nicht klagen kannst. Weil theoretisch zwingt dich auch niemand einen Termin zu vereinbaren, denn du kannst ja auch so den Antrag bei der Behörde stellen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #5 - 20.09.2017 um 11:19:14
 
okatomy schrieb am 08.09.2017 um 11:30:45:
Ich würde den Antrag schriftlich einreichen, entweder formlos oder mittels Formular wenn die zuständige ABH ein solches z.b. im Internet anbietet.Antrag schriftlich nachweisbar abgeben z.b. beim Empfang/Poststelle der Behörde und sich das quittieren lassen.

Vor etwa 6, 7 Jahren hat meine Frau ihren Antrag auf DA-EU §9, zusammen mit allen dafür notwendigen Belegen, an die ABH geschickt. Bereits kurze Zeit später bekam sie einen Anruf vom Sachbearbeiter, dass der Antrag vollständig sei und die Bearbeitung etwa 4, 5 Wochen dauern würde. Nach knapp 4 Wochen war der Antrag positiv beschieden und sie konnte ihren AT bei der ABH in Empfang nehmen.

Es war also nur ein einziger Besuch bei der ABH notwendig.
(Damals war allerdings die Abgabe der Fingerabdrücke noch nicht erforderlich, sonst wäre mindestens 2 ABH-Besuche nötig gewesen).
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dim4ik
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Antwort #6 - 26.09.2017 um 16:17:05
 
Aras schrieb am 20.09.2017 um 00:21:27:
Aber ich würde das auch so ohne Gerichtsentscheidungen so akzeptieren, weil einzelne Verfahrensbeeinträchtigungen und -fehler erst im Rechtsmittelverfahren angegriffen werden können.

D.h. es nützt dir nix zu wissen das es rechtsstaatlich bedenklich ist, dass Termine in 4 Monaten zu kriegen sind, weil du eh nicht klagen kannst. Weil theoretisch zwingt dich auch niemand einen Termin zu vereinbaren, denn du kannst ja auch so den Antrag bei der Behörde stellen.

Sehe ich absolut auch so, es wäre dennoch hilfreich, wenn es bereits einschlägige Rechtsprechung zu diesem Thema geben würde, auf die man eine mit den Arbeitsvolumen überlastete und daher nur auf Terminbasis arbeitende Behörde gleich verweisen könnte. Wenn es aber nix schriftliches gibt, bleibt einem im schlimmsten Fall halt nach wie vor nichts anderes übrig als ein schriftlicher Antrag mit dem Verweis auf § 75 VwGO zu stellen und anschließend mindestens drei Monate auf eine Rückmeldung zu warten...

Saxonicus schrieb am 20.09.2017 um 11:19:14:
Vor etwa 6, 7 Jahren hat meine Frau ihren Antrag auf DA-EU §9, zusammen mit allen dafür notwendigen Belegen, an die ABH geschickt. Bereits kurze Zeit später bekam sie einen Anruf vom Sachbearbeiter, dass der Antrag vollständig sei und die Bearbeitung etwa 4, 5 Wochen dauern würde. Nach knapp 4 Wochen war der Antrag positiv beschieden und sie konnte ihren AT bei der ABH in Empfang nehmen.

Es war also nur ein einziger Besuch bei der ABH notwendig.

1. Ihre ABH war wohl entgegenkommend, was leider nicht jede ABH in Deutschland ist (zum größten Teil aus dem unter Nr. 2 erwähnten Grund)
2. Es war eben vor 6-7 Jahren, als die ABH noch nicht so stark überlastet waren. Ist also Schnee von gestern.
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