Saxonicus schrieb am 09.10.2017 um 08:47:19:Eine
Remonstration macht nur dann Sinn, wenn Du neue handfeste Gründe vorbringen kannst, die bei der vorangegangen Antragstellung noch nicht dargelegt wurden.
Hauptgrund ist Beschäftigung.
Gründe die gegen eine Ablehnung sprechen würden, sind nur dann vorzulegen (denke ich zumindest), wenn Ablehnungsgründe offenbart werden.
Wenn es aber nur darum geht weil ich mal vor 13 Jahren rechtskräftig zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe wegen meinem Straftat (die nicht zu der in § 54 ff AufentG gelisteten Straftaten gehört) verurteilt wurde, und obwohl ich jetzt :
-seit mehr als einem Jahr einen eintragungsfreie FZ habe (! verjährte aber noch nicht getilgte Eintragung !),
-seit 6 Jahren die
Einreisesperre aufgehoben wurde da keine Ausweisungsinteresse mehr bestand (da Ausweisung/Abschiebung auch verbraucht wurde),
-keine Ausschreibungen zu Festnahme oder sonst etwas mehr bestehen,
-keinen (noch nicht mal einen fahrlässigen) Verstoss gegen die Gesetze in DE aber auch im Heimatland begangen habe
-Eine Straffreies Leben (12 Jahren vor und 13 Jahren nach der Tat) geführt habe
und ich noch nicht mal eine einzige Aeusserung (bsp Motivationsschreiben) bei Antragstellung abgeben dürfte, weil es hiess dass die
AV nicht danach gefragt habe...
...also wenn die Ablehnung nur auf die Tatsache der alten Verurteilung beruht, ich wüsste nicht was ich noch für Gründe vorbringen könnte