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Familienzusammenführung/Schwiegermutter (Gelesen: 10.099 mal)
TOX82
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i4a rocks!


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04.09.2017 um 11:14:12
 
Guten Tag,

ich habe folgende Frage:
Meine Mutter ( Ukrainische Staatsangehörige) wollte zu uns nach Deutschland ziehen.
Unserse Situation in Deutschland:
Ich bin Ukrainer mit Daueraufenthaltskarte §5 abs.5  Arbeitnehmer mit gute Einkommen.
Meine Frau Polin mit Daueraufenthaltbescheinigung ab 2009 , 2014 wurde Sie eingebürgert  also Deutsch/Polin auch Arbeitnehmerin mit gute Einkommen.
Ausreichende Wohnraum haben wir auch.

Wir wollen eine Aufenthaltskarte als Familienangehörige EU Bürger für meine Mutter bei ABH beantragen.

Was sollten wir noch beachten ?

Danke im voraus.
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okatomy
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Antwort #1 - 04.09.2017 um 11:19:50
 
Das wird nicht gehen.

Wer übt gerade sein EU - Freizügigkeitsrecht aus?
Deine Frau? Nein, Sie ist Deutsche
Du? Nein, du bist Ausländer mit AT ? (DA-EU?)
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Aras
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Antwort #2 - 04.09.2017 um 11:23:36
 
okatomy hat Unrecht.

Das erworbene Recht der Freizügigkeit erlöscht nicht durch Einbürgerung.

Also die regelmäßige Unterhaltsgewährung, ihren Unterhaltsbedarf und die Familienzugehörigkeit nachweisen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 04.09.2017 um 11:26:34
 
Meine Frau hat immer noch Polnische Staatsangehörigkeit und dieses Daueraufenthaltsbescheinigung es wurde nach einbürgerung von ABH nicht eingezogen.
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Antwort #4 - 04.09.2017 um 11:48:42
 
Aras das mit regelmäßige Unterhaltsgewährung habe ich nicht so richtig verstanden ?  Unterhaltsbedarf in Höhe von 300-400euro Monatlich können wir zusichern.
Familienzugehörigkeit ist nachwiesen durch meine Geburtsurkunde (Übersetzt).
Bescheinigung von Vermieter ist auch vorhanden. (Wohnraumnachweis).
Habe ich noch was vergessen ?
LG
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Antwort #5 - 04.09.2017 um 11:52:36
 
TOX82 schrieb am 04.09.2017 um 11:48:42:
Unterhaltsbedarf in Höhe von 300-400euro Monatlich


wird nicht reichen, allein die KV kostet schon mehr! Deine Mutter muss auch vorher schon von Euch abhängig gewesen sein!

Aras schrieb am 04.09.2017 um 11:23:36:
Das erworbene Recht der Freizügigkeit erlöscht nicht durch Einbürgerung.


Aber in Deutschland ist Sie Deutsche und damit wird es schwierig jetzt noch eine Freizügigkeit abzuleiten und eine Einreise damit zu begründen!
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Antwort #6 - 04.09.2017 um 12:07:31
 
Wir haben schon einen Arbeitsplatz für Sie als Haushaltshilfe in eine Familie für 450euro Basis.

Das mit Freizügigkeit abzuleiten wird schwierig ? , sollte ich das  über Anwalt machen ?
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Antwort #7 - 04.09.2017 um 12:16:03
 
Wenn es über Freizügigkeit geht muss sie

1) Unterhaltsbedürftig sein, das heißt Sie muss auf eure Unterhaltsleistungen schon jetzt in der Ukraine angewiesen sein.

2) Ihr müsst regelmäßig monatliche Unterhaltsleistungen bereits jetzt und in Vergangenheit geleistet haben, also monatliche nachweisbare Zahlungen am besten für mindestens 1 Jahr rückwirkend vorlegen



Ansonsten kann das mit der KV zum (finanziellen) Problem werden! Mit einem 450 Euro Job ist sie nicht versicherungspflichtig, und die GKV wird sie wohl nicht aufnehmen, dann bleibt in der Regel nur der Basistarif der PKV  mit ca 800 Euro im Monat übrig. Müsst Ihr mal überlegen ob das dann noch finanziell von euch tragbar wäre.
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Antwort #8 - 04.09.2017 um 12:24:59
 
TOX82 schrieb am 04.09.2017 um 11:48:42:
Unterhaltsbedarf in Höhe von 300-400euro Monatlich können wir zusichern. 

Nein es geht nicht darum wieviel ihr ihr zusichern könnt, sondern wie viel sie in der Ukrainer benötigte. Also bspw. braucht sie für Miete 150 €  und so. Sie hat aber kein Einkommen. Du hast ihr monatlich 400 € beschickt.

deerhunter schrieb am 04.09.2017 um 11:52:36:
Aber in Deutschland ist Sie Deutsche und damit wird es schwierig jetzt noch eine Freizügigkeit abzuleiten und eine Einreise damit zu begründen!

Und ein Deutsch-Däne, der in Dänemark gelebt hat und nach Deutschland gezogen ist, hat auch die Freizügigkeit ausgeübt auch wenn er beide Staatsangehörigkeiten hatte.

TOX82 schrieb am 04.09.2017 um 12:07:31:
Das mit Freizügigkeit abzuleiten wird schwierig ? , sollte ich das  über Anwalt machen ?

Erstmal machen, dann sehen. Also mit den richtigen Nachweisen ohne Visa einreisen und Aufenthaltskarte beantragen.

okatomy schrieb am 04.09.2017 um 12:16:03:
2) Ihr müsst regelmäßig monaltiche Unterhaltsleistungen bereits jetzt und in Vergangenheit geleistet haben, also monatliche nachweisbare Zahlungen am besten für mindestens 1 Jahr rückwirkend vorlegen

Woher kommt die Vorgabe, dass es 1 Jahr sein muss? Woher kommt die Vorgabe, dass es monatlich sein muss?

okatomy schrieb am 04.09.2017 um 12:16:03:
Ansonsten kann das mit der KV zum (finanziellen) Problem werden! Mit einem 450 Euro Job ist sie nicht versicherungspflichtig, und die GKV wird sie wohl nicht aufnehmen, dann bleibt in der Regel nur der Basistarif der PKV  mit ca 800 Euro im Monat übrig. Müsst Ihr mal überlegen ob das dann noch finanziell von euch tragbar wäre.

§§ 5 I 13, 6 3a S. 3 SGB V
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Antwort #9 - 04.09.2017 um 12:46:36
 
Danke Aras!! Du hast meine Fragen sehr Kompetent beantwortet.

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Antwort #10 - 05.09.2017 um 13:33:07
 
Wie alt ist denn die Mutter?
Wenn über 55 wird sie keine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland aufnehmen.
Sie müsste sich privat versichern (dann muss man mit monatlichen Prämien von ca. EUR 800 rechnen).
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Antwort #11 - 05.09.2017 um 14:03:48
 
sarembeti schrieb am 05.09.2017 um 13:33:07:
Wie alt ist denn die Mutter?
Wenn über 55 wird sie keine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland aufnehmen.
Sie müsste sich privat versichern (dann muss man mit monatlichen Prämien von ca. EUR 800 rechnen).


Das stimmt nicht. Bitte nicht falsche Informationen verbreiten.
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Antwort #12 - 05.09.2017 um 21:16:36
 
Meine Mutter ist 53 Jahre Alt.
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Antwort #13 - 06.09.2017 um 12:23:54
 
Hallo,

zur Info:

ich habe heute mehrere Private Krankenversicherungen Kontaktiert billigste Tarif  ist ab 422euro zu haben.

LG

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Antwort #14 - 07.09.2017 um 12:25:15
 
Hallo und Guten Tag an alle,

habe eine Frage:

Incomming Reiserversicherung hat jemanden erfahrung damit bzw. ob  ABH dieses Versichreung  akzeptiert  für FZF ?

Danke
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Antwort #15 - 07.09.2017 um 12:29:24
 
Familienangehörige von erwerbstätigen Unionsbürgern unterliegen regelmäßig der Krankenversicherungspflicht aus § 5 I 13 SGB V. Gemäß § 5 XI S. 2 SGB V sind diese nicht von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Auch gilt für diese Personen nicht die Altersgrenze von 55 Jahren aus § 6 IIIa S. 1, S. 3 SGB V. Eine "Zuwanderung" in die sozialen Sicherungssysteme ist somit nicht, verboten oder gar unerwünscht sondern ausdrücklich aus Gründen des Diskriminierungsverbotes erlaubt, Art. 18 AEUV, Art. 24 I S. 2 RL 2004/38/EG.
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Antwort #16 - 07.09.2017 um 13:15:45
 
kann  meine Mutter auch in Familienversichrung ( von mir oder meine Ehefrau )  angenommen werden bis Sie arbeiten geht ?

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Antwort #17 - 07.09.2017 um 13:42:36
 
TOX82 schrieb am 07.09.2017 um 13:15:45:
kannmeine Mutter auch in Familienversichrung ( von mir oder meine Ehefrau )angenommen werden bis Sie arbeiten geht ?



Hallo,

nein, kann sie nicht.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #18 - 07.09.2017 um 13:44:03
 
Nein. Siehe § 10 SGB V. Pflichtversicherung in der GKV würde aber glaub auch nur 180 € /Monat bedeuten.
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Antwort #19 - 07.09.2017 um 14:39:38
 
TOX82 schrieb am 07.09.2017 um 13:15:45:
kannmeine Mutter auch in Familienversichrung ( von mir oder meine Ehefrau )angenommen werden 

In die Familienversicherung kommen nur Ehepartner und minderjährige Kinder. Das entspricht dem ausländerrechtlichen  Familienbegriff in Deutschland.
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Antwort #20 - 07.09.2017 um 14:45:45
 
Nein, Auch volljähriger Kinder die sich noch in Schule / Ausbildung / Studium befinden sind unter gewissen Voraussetzungen familienversichert. Auch Kinder von familienversicherten Kindern, also Enkelkinder.

Kinder die z.b. aufgrund Behinderung dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, sogar ohne Altersgrenze.


Die eigenen Eltern kann man aber nicht familienversichern.
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Antwort #21 - 07.09.2017 um 15:05:55
 
okatomy schrieb am 07.09.2017 um 14:45:45:
Nein, Auch volljähriger Kinder die sich noch in Schule / Ausbildung / Studium befinden sind unter gewissen Voraussetzungen familienversichert. Auch Kinder von familienversicherten Kindern, also Enkelkinder.Kinder die z.b. aufgrund Behinderung dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, sogar ohne Altersgrenze.

Derartige Sonder- oder Ausnahmeregeln sind mir nicht völlig unbekannt, spielte aber im hier diskutierten Fall überhaupt keine Rolle. Ich sprach vom Regelfall und das hast Du ja auch bestätigt.

Eltern können (in Deutschland) nicht familienversichert werden.
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Antwort #22 - 07.09.2017 um 15:14:29
 
Lest einfach § 10 SGB V...
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Antwort #23 - 07.09.2017 um 15:24:15
 
TOX82 schrieb am 07.09.2017 um 12:25:15:
habe eine Frage:

Incomming Reiserversicherung hat jemanden erfahrung damit bzw. ob  ABH dieses Versichreung  akzeptiert  für FZF ?

Lies mal Freizügigkeitsgesetz §5a Absatz 2 nach was vorzulegen ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5a.html
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Antwort #24 - 07.09.2017 um 15:56:00
 
Ich habe gelesen , steht aber nichts über Krankenversicherung.
Müssen wir überhaupt bei Antragstellung bei ABH Krankenvesicherungsnachweis vorlegen?

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Antwort #25 - 07.09.2017 um 16:26:44
 
Nein. Muss man eben nicht. Nur die Unterhaltsgewährung, die Gehaltsnachweise und die Geburtsurkunde von dem Sohn...

Das habe ich dir schon vor 3 Tagen geschrieben.

Aras schrieb am 04.09.2017 um 11:23:36:
Also die regelmäßige Unterhaltsgewährung, ihren Unterhaltsbedarf und die Familienzugehörigkeit nachweisen.

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Antwort #26 - 07.09.2017 um 17:13:38
 
Ok-OK Aras , ich habe das nicht so richtig verstanden weil andere Forummitglieder haben über Private Krankenversicherung für 800euro geschrieben und das har mich etwas irritiert.

Letzte Frage:

was dient als Nachweis für Unterhaltsgewährung ?  Wir haben das Geld immer im Cash über Busfahrer in der Ukraine geschickt Quitungen sind vorhanden  6-7 Stk. oder dierekt meine Mutter zu hand,  meine Mutter kommt jeder 3 Monate zu uns für 90Tage  ( 90 Tage und der Ukraine dann wieder 90Tage bei uns)  seit letzen 5 Jahren.
Danke im voraus.

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Antwort #27 - 07.09.2017 um 17:38:23
 
Da ich nicht was schreiben kann, was in die Vergangenheit zurückwirkt (Zu Dokumentationszwecken besser per Bank-Überweisung statt irgendwie ominös per Busfahrer oder bar auf die Hand), kann ich nur empfehlen, dass ihr die Nachweise die ihr habt vorlegt. Und da es ja wohl so ist, dass ihr das Geld eurer Mutter teilweise Bar gegeben habt, werdet ihr diese Zahlungen wahrscheinlich am Ende des Aufenthaltes eurer Mutter vom Konto abgehoben haben und es ihr ja dann bar gegeben haben. Wenn es dem so ist dann Kontoauszüge + Reisepass mit Ein- und Ausreisestempel.
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Antwort #28 - 09.09.2017 um 13:24:53
 
Zitat:
was dient als Nachweis für Unterhaltsgewährung ?  Wir haben das Geld immer im Cash über Busfahrer in der Ukraine geschickt Quitungen sind vorhanden  6-7 Stk. oder dierekt meine Mutter zu hand,  meine Mutter kommt jeder 3 Monate zu uns für 90Tage  ( 90 Tage und der Ukraine dann wieder 90Tage bei uns)  seit letzen 5 Jahren.


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Antwort #29 - 09.09.2017 um 14:04:25
 
So wie du das siehst ist völlig unerheblich.
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Antwort #30 - 09.09.2017 um 18:57:04
 
TOX82 schrieb am 07.09.2017 um 17:13:38:
was dient als Nachweis für Unterhaltsgewährung ?Wir haben das Geld immer im Cash über Busfahrer in der Ukraine geschickt Quitungen sind vorhanden6-7 Stk. oder dierekt meine Mutter zu hand,meine Mutter kommt jeder 3 Monate zu uns für 90Tage


habt Ihr diese Unterstützung auch ggü. dem Finanzamt geltende gemacht und diese haben das bereits anererkannt? dann habt ihr den Nachweis bereits erbracht.

Ansonsten:
was für Quittungen sind das?
Wenn für die Barübergabe direkt an Oma und über Busfahrer folgende Nachweise existieren, sollte das gehen
- zeitnahe Abhebungen über entsprechende Summe von der Bank
- Quittung des Emfpängers (Schiegermutter) über Empfang des Geldes ink. Datum, Ort und Unterschrift.

dass die Mutter für 90 Tage zu Besuch kommt, zählt nicht.
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« Zuletzt geändert: 09.09.2017 um 19:07:46 von erne »  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #31 - 09.09.2017 um 20:43:44
 
Guten Abend,

Nein, wir haben das bei Steuererklärung nicht eingegeben , wusste auch nicht das dass geht. Quittungen und Geld abhebungen als Nachweis sind vorhanden, der Fahrer hat immer unterschrieben ( Passkopie mit ein/Ausreise Datum als Kopie ).
Ich bin der Meinung das dass ausreichend ist.
Nächste Woche stellen wir Antrag bei ABH.
Ich melde mich noch mit Info hier im Forum.

Danke und Schöne WE
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Antwort #32 - 10.09.2017 um 07:00:28
 
TOX82 schrieb am 09.09.2017 um 20:43:44:
Nein, wir haben das bei Steuererklärung nicht eingegeben , wusste auch nicht das dass geht. Quittungen und Geld abhebungen als Nachweis sind vorhanden, der Fahrer hat immer unterschrieben ( Passkopie mit ein/Ausreise Datum als Kopie ).
Ich bin der Meinung das dass ausreichend ist.

Ich bin anderer Meinung, aber versucht Euer Glück
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Antwort #33 - 22.09.2017 um 16:08:24
 
Hallo Leute,

kann meine Mutter während Antrag bei ABH bearbeitet wird  in Deutschland bleiben ? oder muss Sie trotzdem 90/180Tage regelung beachten ?
Danke
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Antwort #34 - 22.09.2017 um 16:36:16
 
Zitat:
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.
[...]


Wieso hat deine Mutter keine Bescheinigung?

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.html
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #35 - 22.09.2017 um 16:46:59
 
Hallo Aras,

der Antrag bei ABH haben wir noch nicht gestellt, ich wollte nur wissen ob Sie nach dem Antragstellung nach 90Tage ausreisen muss oder bis das entschiden wird bei uns bleiben kann auch wenns mehr als 90Tagen dauert.
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Aras
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Antwort #36 - 22.09.2017 um 16:59:10
 
Was sagt dir dein Bauchgefühl?
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Antwort #37 - 24.09.2017 um 23:54:36
 
Darf ich auch was zum Thema fragen? Wie kann/muss der Unterhaltsbedarf durch Mutter nachgewiesen werden? Ich habe eine ähnliche Situation. Mein Mutter bekommt eine sehr kleine Rente in der Ukraine.. Wie kann man den Unterhaltsbedarf nachweisen? Ich kenne keine Behörde in der Ukraine, die so ein Nachweis ausstellen kann.
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Antwort #38 - 25.09.2017 um 00:11:41
 
Das absolute Existenzminimum beträgt in der Ukrainer angeblich 1450 Hryvnia.

Quelle:
https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UkraineSicherhei...

Keine Ahnung woraus sich das zusammmensetzt.

Wieviel Rente/Pension bekommt deine Mutter monatlich? Wenn es weniger als die 1450 Hryvnia sind, dann ist die Sache klar. Ist es aber mehr, dann musst du eine Berechnung aufstellen und die finanzielle Unterdeckung nachweisen.
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Antwort #39 - 25.09.2017 um 10:28:18
 
Mein Vater bekommt 1480 Hryvnia als Rente und die Mutter 1470 Hryvnia als Rente, was umgerechtet ca. 50 EUR pro Person sind.


Zitat:
Bei der Messung von Armut haben sich verschiedene Ansätze durchgesetzt. Die Weltbank definiert Menschen als extrem arm, wenn sie weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag zur Verfügung haben. Bei diesem Ansatz wird die Kaufkraft des US-Dollars in lokale Kaufkraft umgerechnet. Das heißt, dass extrem arme Menschen nicht in der Lage sind, sich täglich die Menge an Gütern zu kaufen, die in den USA 1,90 US-Dollar kosten würden. Die 1,90-Dollar-Grenze wird als finanzielles Minimum angesehen, das eine Person zum Überleben braucht.

Quelle: https://www.bmz.de/de/service/glossar/A/armut.html



Reicht es als Begründung des Unterhaltsbedarfes für beide Eltern?
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Antwort #40 - 25.09.2017 um 10:51:48
 
Wohl kaum. Du musst den konkreten Unterhaltsbedarf nachweisen auf deine Eltern bezogen, mit so allgemeinen Aussagen wie einer Definition der Weltbank wird vermutlich mit allgemeiner Ablehnung mit Hinweis auf die von Aras genannten 1450 Hryvnia geantwortet.
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Antwort #41 - 25.09.2017 um 12:08:06
 
Bevor das jetzt hier so kategorisch ablehnend wird:
"Erforderlicher" Unterhalt im EU-rechtlichen Sinne ist mit Sicherheit nicht ausschließlich dann gegeben, wenn der Unterhaltsempfänger weniger als das lokal definierte Existenzminimum an eigenen Einnahmen hat.
Erforderlich können z.B. bereits Arzneimittel sein, die im Alter nun mal häufiger benötigt werden und in solchen Ansätzen eher nicht enthalten sind.

Diese Einschätzung kann man daher ruhig der beteiligten ABH überlassen (bzw. gerichtlich prüfen lassen).
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #42 - 25.09.2017 um 15:17:13
 
Stimme hier Petersburger vollumfänglich zu. Das Existenzminimum (eines durchschnittlichen Bürgers) ist eben eine einfache Möglichkeit die Unterhaltsbedürftigkeit festzustellen. Darauf aber zu schließen, dass bei Überschreitung des Existenzminimums, keine Unterhaltsbedürftigkeit bestünde ist zu pauschal.
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Antwort #43 - 25.09.2017 um 21:59:42
 
okatomy schrieb am 25.09.2017 um 10:51:48:
Wohl kaum. Du musst den konkreten Unterhaltsbedarf nachweisen auf deine Eltern bezogen, mit so allgemeinen Aussagen wie einer Definition der Weltbank wird vermutlich mit allgemeiner Ablehnung mit Hinweis auf die von Aras genannten 1450 Hryvnia geantwortet.

Siehe EuGH C‑423/12 Randnummer 24 und 25.
Der Unterhaltsempfänger muss nichts nachweisen.

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