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Einbürgerung nach Umzug ins Ausland (Gelesen: 2.734 mal)
dim4ik
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach Umzug ins Ausland
03.09.2017 um 11:43:42
 
Hallo zusammen,

angenommen stellt ein Ausländer einen Einbürgerungsantrag in DE und zieht noch vor der endgültigen Entscheidung der EBH mit Aufgabe seines DE-Wohnsitzes ins (u.a.) deutschsprachige Nachbarland um.

1. Geht die Entscheidungszuständigkeit über seinen Antrag dann automatisch auf das BVA über und kann der Betroffene ab diesem Zeitpunkt nur noch nach § 14 StAG eingebürgert werden? Wäre ggf. § 3 Abs. 3 VwVfG noch anwendbar?

2. Würde in dem Fall eine nach § 12b Abs. 1 Satz 2 StAG vor der Ausreise eingeholte Zustimmung der ABH helfen? Oder muss der Ausländer dem Wortlaut dieses Paragraphen nach zum Zeitpunkt der Einbürgerung jedenfalls nach DE zurückgekehrt sein?
Zitat:
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.
...


Danke im Voraus für Euere Meinungen!

dim4ik
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« Zuletzt geändert: 03.09.2017 um 11:57:08 von dim4ik »  
 
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.09.2017 um 12:06:02
 
dim4ik schrieb am 03.09.2017 um 11:43:42:
Wäre ggf. § 3 Abs. 3 VwVfG noch anwendbar?

Mit dem Verweis auf VwVfG meine ich auch § 3 Abs. 1 Nr. 3a 2. Fall VwVfG (vorausgesetzt, dass der gewöhliche Aufenthalt in DE nach §12b Abs. 1 Satz 2 StAG fortbesteht):
Zitat:
(1) Örtlich zuständig ist
...
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
...
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okatomy
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Antwort #2 - 04.09.2017 um 08:55:16
 
Ich versuche es mal mit Logik, da du bisher keine Antworten bekamst:

1) Wenn eine essentielle Voraussetzung wie der Inlandsaufenthalt wegfällt wird der Antrag wohl einfach abgelehnt werden und nicht ans BVA übergeben. Der Ausländer hat ja z.b. nach §8, 9 oder 10 beantragt und nicht nach §14. Demzufolge wäre der Antrag abzulehnen.

Man müsste da IMHO schon aktiv der EBH mitteilen dass man ins Ausland zieht, Antrag auf §14 abändern will mit der Bitte um Weiterleitung ans BVA.

2) Der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland kann doch bei Wohnsitzaufgabe und Auswanderung ins Ausland gar nicht bestehen bleiben. Wie soll das gehen?

https://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%B6hnlicher_Aufenthalt


Bei der 6 Monats Frist oder bei der Verlängerung dieser geht es doch logischerweise um andere Fälle, z.b. Weltreise, Auslandsstudium, Pflege angehöriger, wobei man seinen deutschen Wohnsitz behält und in Semesterferien o.ä. oder nach einer definierten Zeit wieder zurückkehrt.

Dass damit dauerhafter Wegzug abgedeckt werden soll, ist nun wirklich nicht erkennbar.

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Ralf
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Antwort #3 - 04.09.2017 um 21:27:28
 
okatomy schrieb am 04.09.2017 um 08:55:16:
wird der Antrag wohl einfach abgelehnt werden und nicht ans BVA übergeben.

So einfach geht's nun doch nicht. Durch den Umzug ist
die bisherige Behörde ja nicht mehr örtlich zuständig,
also auch nicht für eine Ablehnung. Es wird eine Abgabe
an die nunmehr zuständige Behörde erfolgen, bei einem
Wohnsitz im Ausland ist das das Bundesverwaltungsamt.
Dieses wird dann nach § 14 entscheiden und vermutlich
ablehnen.
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dim4ik
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Antwort #4 - 05.09.2017 um 11:35:57
 
Danke für Eure Rückmeldungen!

Ralf schrieb am 04.09.2017 um 21:27:28:
Durch den Umzug ist
die bisherige Behörde ja nicht mehr örtlich zuständig,
also auch nicht für eine Ablehnung. Es wird eine Abgabe
an die nunmehr zuständige Behörde erfolgen, bei einem
Wohnsitz im Ausland ist das das Bundesverwaltungsamt.
Dieses wird dann nach § 14 entscheiden und vermutlich
ablehnen.

Heißt das entsprechend, dass es generell keine Chance besteht, die Bearbeitung des EB-Antrages während des Auslandsaufenthalts bei der EBH am letzten Wohnort in Deutschland nach § 3 VwVfG fortzuführen, wenn die ABH vor der Ausreise die Rückkehrfrist nach § 12b Abs. 1 Satz 2 StAG gesetzt hat? Der Antrag würde dann entwender ans BVA übergeben (und nach § 14 StAG beschieden) werden oder wohl bis zur Rückkehr nach DE einfach bei der EBH ruhen, verstehe ich es richtig?
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Antwort #5 - 05.09.2017 um 13:29:28
 
Das ganze hängt davon ab, wo denn tatsächlich der gewöhnliche Aufenthalt der besagten Person unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalls ist. Liegt er weiterhin im Inland, so könnte eine Einbürgerung auch weiterhin nach § 10 StAG unter ensprechender Zuständigkeit der EBH erfolgen (so im Ansatz: VGH Bayern, 14.10.2016 - 5 C 16.664). Ist der gew. Auf. allerdings hingegen ins Ausland verlagert worden, so wird die allgemeine Regel des VwVfG durch § 5 BVwAG verdrängt und die Zuständigkeit geht aus das Bundesverwaltungsamt über.
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Ralf
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Antwort #6 - 05.09.2017 um 23:21:31
 
dim4ik schrieb am 05.09.2017 um 11:35:57:
Rückkehrfrist nach § 12b Abs. 1 Satz 2 StAG 


Dann liegt ein vorübergehender Auslandsaufenthalt vor.
In diesem Thread wurde jedoch ein Umzug thematisiert,
was dann ja eher auf einen dauernden Auslandsaufenthalt
hindeutet.
Bei einer festgesetzten Rückkehrfrist wird der Vorgang
natürlich nicht abgegeben, sondern das Verfahren bis
zur Rückkehr ausgesetzt.
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dim4ik
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Antwort #7 - 06.10.2017 um 12:16:27
 
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Bayraqiano,
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Ralf, danke für Eure Rückmeldungen! Lasst uns etwas konkreter werden.
Der Ausländer besitzt bereits eine deutsche EzDA-EU und findet einen Job im deutschsprachigen Teil der Schweiz. Er würde sich jede Woche Montag bis Freitag in der Schweiz aufhalten und jedes WE nach Deuschland zurückkehren. Der Ausländer ist ledig, hat keine Kinder und keine weiteren Erwerbstätigkeiten in DE.

Verstehe ich es richtig, dass dadurch seine EzDA-EU zwar nicht erlischt, der gewöhnliche Aufenthalt in DE (§10 Satz 1 StAG) jedoch unterbrochen wird?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 06.10.2017 um 14:19:22
 
In so einem Fall dürfte vieles dafür sprechen, dass der gew. Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet ist und somit die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsamt übergeht.
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