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Strafbefehl für Drittstaatler mit spanischer AE (Gelesen: 3.993 mal)
Themen Beschreibung: AE aus Spanien und Strafbefehl in Deutschland
M.A.G.S
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01.09.2017 um 18:27:23
 
Hallo kurz eine Frage.

es geht um einen Freund aus Spanien. Er kam 2013 zu besuch nach Deutschland. Er ist kein EU-Bürger, sondern kommt aus Ecuador und hat eine befristete AE für Spanien.

Dezember 2013 bekam er ein Strafbefehl mit 90 Tagessätzen á 30 €. Vergehen § 223 StGB (Körperverletzung). Da er genau in Dezember wieder nach Spanien musste, hat er nichts gegen den Bescheid unternommen. Die Vollstreckungsverjährung beträgt nach § 79 StGB, 5 Jahre.

Vielleicht ist meine Frage völlig dumm. Aber geht unser Strafgesetzbuch auch für ihn? Er ist weder Deutscher noch EU-Bürger. Aber eine AE in Spanien hat er schon.

Er denkt darüber nach jetzt nochmal nach DE zu kommen und sich ein Anwalt zu suchen um die Sache zu regeln.  Denkt ihr, er darf ohne Probleme einreisen?

Danke im Voraus für eure Hilfe Zwinkernd
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Petersburger
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Antwort #1 - 01.09.2017 um 18:32:21
 
M.A.G.S schrieb am 01.09.2017 um 18:27:23:
Aber geht unser Strafgesetzbuch auch für ihn? Er ist weder Deutscher noch EU-Bürge

Stell' Dir nur mal vor, die Antwort auf Deine Frage wäre "Nein".

Dann dürfte jeder Ausländer in Deutschland - auf deutschem Hoheitsgebiet - straffrei tun und lassen, was ihm einfällt.

Rauben, morden, plündern, vergewaltigen ...

Welche Antwort also möchtest Du auf Deine Frage haben?

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M.A.G.S
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Antwort #2 - 01.09.2017 um 18:35:43
 
Petersburger schrieb am 01.09.2017 um 18:32:21:
Stell' Dir nur mal vor, die Antwort auf Deine Frage wäre "Nein".

Dann dürfte jeder Ausländer in Deutschland - auf deutschem Hoheitsgebiet - straffrei tun und lassen, was ihm einfällt.

Rauben, morden, plündern, vergewaltigen ...

Welche Antwort also möchtest Du auf Deine Frage haben?

Ich wette, die korrekte!



ich habe mich falsch ausgedrückt. Ob die Verjährung auch für Ausländer ohne dt. AE gilt. Und ob man problemlos einreisen kann, ohne festgenommen zu werden.
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Aras
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Antwort #3 - 01.09.2017 um 18:36:24
 
M.A.G.S schrieb am 01.09.2017 um 18:27:23:
Aber geht unser Strafgesetzbuch auch für ihn? Er ist weder Deutscher noch EU-Bürger. Aber eine AE in Spanien hat er schon.


Er hat doch die KV in Deutschland begangen. Ein Blick ins StGB:

Zitat:
§ 3 Geltung für Inlandstaten

Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.


https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__3.html

M.A.G.S schrieb am 01.09.2017 um 18:27:23:
Er denkt darüber nach jetzt nochmal nach DE zu kommen und sich ein Anwalt zu suchen um die Sache zu regeln.

Der Strafbefehl wurde ihm doch rechtswirksam zugestellt. Was soll der Anwalt machen, nachdem der Strafbefehl bereits seit ca. 4 Jahren rechtskräftig ist? Höchstens den Tagessatz runterhandeln. Wenn überhaupt.

M.A.G.S schrieb am 01.09.2017 um 18:27:23:
Denkt ihr, er darf ohne Probleme einreisen? 

Ja. Sollte es einen Haftbefehl gegen ihn geben wird es höchstens bei ner Polizeikontrolle problematisch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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M.A.G.S
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Antwort #4 - 01.09.2017 um 18:42:56
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 18:36:24:
Ja. Sollte es einen Haftbefehl gegen ihn geben wird es höchstens bei ner Polizeikontrolle problematisch.


Danke für deine Antwort. Wie gesagt, er hat nur ein Strafbefehl. Ein Haftbefehl ist ihm nicht bekannt.

Aras schrieb am 01.09.2017 um 18:36:24:
Der Strafbefehl wurde ihm doch rechtswirksam zugestellt. Was soll der Anwalt machen, nachdem der Strafbefehl bereits seit ca. 4 Jahren rechtskräftig ist? Höchstens den Tagessatz runterhandeln. Wenn überhaupt.


Vllt runterhandeln und ob er es in Raten ab bezahlen kann?? Oder kann er es selber machen, wenn er hier ist? Vllt könnte ich auch mit eine entsprechende Vollmacht von ihn, eine Teilzahlung vereinbaren, oder ?
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Aras
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Antwort #5 - 01.09.2017 um 18:54:19
 
M.A.G.S schrieb am 01.09.2017 um 18:42:56:
Danke für deine Antwort. Wie gesagt, er hat nur ein Strafbefehl. Ein Haftbefehl ist ihm nicht bekannt.

Was glaubst du, was passiert, wenn man eine Geldstrafe nicht bezahlt?

https://www.staatsanwaltschaften.niedersachsen.de/startseite/staatsanwaltschafte...

M.A.G.S schrieb am 01.09.2017 um 18:42:56:
llt runterhandeln und ob er es in Raten ab bezahlen kann?? Oder kann er es selber machen, wenn er hier ist? Vllt könnte ich auch mit eine entsprechende Vollmacht von ihn, eine Teilzahlung vereinbaren, oder ?


Runterhandeln geht nur, wenn das Nettoeinkommen bei derErmittlung der Tagessatzhöhe zu hoch geschätzt wurde. 90 Tage á 30 € bedeutet, dass der Staatsanwalt davon ausging dass dein Freund ein Nettoeinkommen von 900 € monatlich hatte. Vielleicht hat er ja selber sein Nettoeinkommen angegeben. Und nach 4 Jahren... wie will er sein damaliges Nettoeinkommen so leicht nachweisen? Ratenzahlung naja... weil er sich bereits einmal entzogen hat, würde ich das eher gering  einschätzen.

Vielleicht wäre es das beste einfach unter dem Radar zu bleiben und sich nicht erwischen lassen. Dann ist das, wenn du Recht hast, ab dem 1.1.2019 verjährt...
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Antwort #6 - 01.09.2017 um 19:23:35
 
M.A.G.S schrieb am 01.09.2017 um 18:27:23:
Dezember 2013 bekam er ein Strafbefehl mit 90 Tagessätzen á 30 €. Vergehen § 223 StGB (Körperverletzung). Da er genau in Dezember wieder nach Spanien musste, hat er nichts gegen den Bescheid unternommen. Die Vollstreckungsverjährung beträgt nach § 79 StGB, 5 Jahre. 


Hast du mal §79a gelesen?
"Die Verjährung ruht,

1.      solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,"

Da vermutlich durch den Auslandsaufenthalt die Vollstreckung nicht begonnen wurde und auch nicht fortgesetzt werden konnte, ruht die Verjährung! Also voll vollstreckbar!

Bei 90 Tagessätzen gibt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Haftbefehl
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Antwort #7 - 01.09.2017 um 20:29:41
 
Werden solche Geldbußen nicht EU-weit einkassiert? Bei Verkehrsdelikten habe ich mal so etwas gehört.
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Antwort #8 - 01.09.2017 um 20:42:38
 
Kann sein, dass es im Bereich der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehr europaweit reglementiert wurde. Aber wir reden hier von Geldstrafen. Und ich  kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass man hier wegen einer KV direkt eine Red Notice bei Interpol ausschreibt.
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Antwort #9 - 01.09.2017 um 20:42:53
 
Wenn er sich um den Strafbefehl kümmern will, kann er das sofort machen. Es gibt ein Begleitschreiben mit einer Adresse. Da schreibt er hin und schreibt einfach, dass er jetzt ein ehrlicher Mensch werden will und bittet um die Erlaubnis der Ratenzahlung.

Die hat er damals vermutlich schon erhalten, er hätte aber die erste Rate damals innerhalb eines Monats überweisen müssen. Ohne die Überweisung war dann alles gleich fällig.

Normalerweise ist die zuständige Stelle hier großzügig: Wenn er eine monatliche Rate vorschlägt, die spürbar ist (also nicht 50 Cent im Monat, sondern 50 oder 100 Euro im Monat), wird das auch akzeptiert. Er sollte dann aber die erste Rate sofort überweisen, das Konto hat er ja. Und dann kann er wirklich unbeschwert reisen, muss auch keine Sorge bei einer zufälligen Kontrolle haben.

@Saxonikus: Eintreiben im Ausland funktioniert nicht durch die EU, sondern nur bei zweiseitigen Abkommen. Im Verkehrsbereich gibt es die teilweise. Bei uns in Schleswig-Holstein wird gerade heftig diskutiert, dass in Dänemark nichts kassiert wird, weil das Abkommen erst ab nächstem Jahr gilt. Aber bei Körperverletzung funktioniert es nicht, nur bei Haftbefehlen.
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Antwort #10 - 01.09.2017 um 20:59:01
 
reinhard schrieb am 01.09.2017 um 20:42:53:
@Saxonikus: Eintreiben im Ausland funktioniert nicht durch die EU, sondern nur bei zweiseitigen Abkommen. Im Verkehrsbereich gibt es die teilweise. Bei uns in Schleswig-Holstein wird gerade heftig diskutiert, dass in Dänemark nichts kassiert wird, weil das Abkommen erst ab nächstem Jahr gilt. Aber bei Körperverletzung funktioniert es nicht, nur bei Haftbefehlen.

Danke, wieder was gelernt.
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Antwort #11 - 01.09.2017 um 21:01:44
 
reinhard schrieb am 01.09.2017 um 20:42:53:
Die hat er damals vermutlich schon erhalten, er hätte aber die erste Rate damals innerhalb eines Monats überweisen müssen. Ohne die Überweisung war dann alles gleich fällig.


Also, ich habe ihn jetzt gefragt. Er meinte, dass seine damalige Freundin, vereinbart hatte mtl. 50€ zu zahlen. Sie hat es zwei Monate lang gemacht dann nicht mehr. Die haben sich dann getrennt und sie hat sich nicht mehr drum gekümmert.

Kann ich jetzt einfach die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht, mit einr Vollmacht von ihn, anschreiben?
Er hat mir die Dokumente per Email geschickt und hab auch dadurch die Akten-Nr.
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Antwort #12 - 02.09.2017 um 13:01:35
 
Ja, mit Vollmacht kannst Du das.

Besser wäre es, wenn er sich selbst darum kümmert. Einen Brief kann man in Spanien schreiben und in den Briefkasten stecken, das dürfte kein Problem sein.
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