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Sicherung Lebensunterhalt für 6 Monate (Gelesen: 1.868 mal)
petersc
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.09.2017 um 13:24:51
 
Hallo zusammen,

falls das Thema schon einmal beantwortet wurde, bitte ich um Verzeihung. Meine Suche hat nichts ergeben.

Zur Situation:
Ein Bekannter möchte ein Nationales Visum gem. §18c AufenthaltsG beantragen und auf Arbeitsplatzssuche gehen (6 Monate befristet). Dieses würde er demnächst in der zuständigen Auslandsvertretung beantragen.
Die Voraussetzungen des anerkannten Studiums ist laut anabin-Datenbank (Master) gegeben.

Ich habe jedoch noch eine Frage bezüglich Sicherung des Unterhalts.
Dieses richtet sich ja nach dem SGB II.
Meiner Recherche nach setzt sich das aus dem Regelsatz i.H.v. 409€ / Monat sowie möglichen Unterkunftskosten/Nebenkosten zusammen.

Diese sind für eine einzelne Person (Tabelle für angemessene Miete für den zukünftigen Ort 6€):
50qm x 6€ = 300€. Wenn man nun noch Nebenkosten berücksichtigt i.H.v. 150€ /Monat wäre dies ein Gesamtbetrag von 859€.

Kann man davon ausgehen, dass wenn man über 5.154€ Vermögen (6 x 859€) nachweisen kann, der LU als gesichert anerkannt wird?
Welcher Betrag müsste in etwa nachgewiesen werden und sollte dafür evtl. ein Sperrkonto eröffnet werden?

Das Visum endet ja auf die eine oder andere Weise nach spätestens einem halben Jahr.

Könnte man den Betrag entsprechend reduzieren, wenn man angibt, dass ich ihm den Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Eine Verpflichtungserklärung würde ich nicht abgeben wollen.

Eine Krankenversicherung würde natürlich nachgewiesen werden.

Falls dieses Thema schon behandelt wurde, dann tut es mir Leid. Suche nur momentan nach groben Anhaltspunkten, um eine ungefähre Abschätzung abgeben zu können.

Vielen Dank und beste Grüßen aus dem Norden Smiley
Peter
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KaGe
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Antwort #1 - 01.09.2017 um 13:46:20
 
Wenn nach SGB II der Unterhalt  gesichert sein soll, gehört dazu:
mind. 409,- als LU
KDU (Wohnkosten)
KV/PV-Versicherung, ca, 170,-

Es wird nicht der maximale angemessene Mietpreis incl. BK gewertet, sondern der tatsächliche.

Warum willst du nicht als VE für ihn die Wohnkosten tragen ? VE nur für die Wohnkosten... nur für 6 Monate... das geht...

Vermögensnachweis wird nicht ausreichen. Es wird sicher die Einrichtung eines Sperrkontos verlangt.
Weil: Vermögen kann man auch schnell ausgeben.

Sprachnachweise sind vorhanden?
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Aras
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Antwort #2 - 01.09.2017 um 13:52:51
 
Ich glaub nicht, dass man für die Zeit in die GKV kommt, von der PV ganz zu schweigen. Wird wohl eher irgendeine günstige PKV sein.

VE nur für Wohnkosten? Keine Ahnung was das ist?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 01.09.2017 um 14:06:00
 
Krankenversicherung kann man für ca. 70€/Monat abschließen, welche die Voraussetzungen erfüllt. Dies ist auch eine Voraussetzung die bei der Antragsstellung erfüllt sein muss.
Das ist das kleinste Problem.
Die Frage ist was man ungefähr als Vermögen nachweisen muss damit das VISA nicht daran scheitert.
Sprachnachweise sind für die Bewilligung von §18c eigentlich nicht erfoderlich.
Das es eine "VE-Light" nur für die Wohnung gibt, wäre mir neu.
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KaGe
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Antwort #4 - 02.09.2017 um 09:01:50
 
Dann weisst du doch schon alles.
Rechne doch neu. 70+409. Das mal 6 Monate.  Hoffentlich akzeptiert die visumgebende Stelle das.

keine Sprachnachweise für ein Arbeitssuch-Visum in D? Meinetwegen.

Die Auskunft der *eingeschränkten VE* erhielt ich als Empfehlung von unserer ABH ( weil sich nicht jeder mit einer komplett-VE aufs Eis begeben muss).
In diesem Fall gings um Syrien... mit Visum... nicht mit Flucht.

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Aras
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Antwort #5 - 02.09.2017 um 09:51:32
 
Kann man nicht einfach schreiben:

Ich hab für den Aufenthalt Ersparnisse i.H.v. x €. Ich würde gerne für 6 Monate bleiben. Wohnkosten entstehen keine, weil ich bei X kostenfrei wohnen werde. Sollten die Ersparnisse für die die beantragte Dauer ausreichen, so bitte ich um Rücksprache für wie lange es denn ausreichen würde sodass ich ggf. die beantragte Dauer kürze.
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Antwort #6 - 18.09.2017 um 13:55:29
 
Kann geschlossen werden Smiley

Falls es wen interessiert: Die Botschaften nehmen als Richtwert wohl einen einheitlichen Betrag von 720€ je Monat. D.h. 4.320€ für 6 Monate.
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Antwort #7 - 18.09.2017 um 16:05:52
 
Mich interessiert vielmehr:
Ist dein Vorschlag, kostenfreie Unterkunft zu gewähren, anerkannt worden?
Oder wie kommen die 720,- zusammen?
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petersc
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Antwort #8 - 18.09.2017 um 16:52:33
 
Die 720€ sind ein vorgegebener Mindestwert von dem je nach Land abgewichen werden kann.

Die lokale ABH und entsprechende Sätze sind hierbei zunächst nicht von Belang. Bei dem §18c entscheidet ja die entsprechende Botschaft ob man das Visa bekommt. Die gehen nach "Schema-F" vor und schauen ob man genügend Mittel nachweisen kann.

Das mit der kostenlosen Unterkunft "anbieten" würde höchstens bei der ABH zu tragen kommen.

Und selbst dann würde so ein Angebot vermutlich nicht angenommen werden, da diese kostenlose Unterkunft ja theoretisch jederzeit wegfallen könnte (Streit etc.).

Ich glaube nicht, dass sich eine ABH auf so eine "Regelung" einlassen würde.
Nach dem Motto: "Mach eine VE oder es zählt nicht"

Das ist zumindest mein Verständnis der Ganzen Materie. Bin aber auch nur Laie Smiley
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