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Ab wann Einbürgerung beantragen (Verheiratet, 3 Jahre Aufenthalt) (Gelesen: 4.424 mal)
Tapete
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ab wann Einbürgerung beantragen (Verheiratet, 3 Jahre Aufenthalt)
29.08.2017 um 09:59:42
 
Moin moin,

meine Frau und ich sind aktuell über 2 Jahre verheiratet.
Aktuell hat sie natürlich noch ihren russischen Pass.
Sie möchte aber die deutsche Staataangehörigkeit nach 3 Jahren annehmen.
Die 3 Jahre werden im August 2018 erfüllt sein.
Wie sieht es nun mit der Eingürgerung aus?
Muss man erst exakt 3 Jahre abwarten und kann erst dann (Ab August) die Einbürgerung beantragen oder kann man den Prozess auch schon etwas früher (vor August) beginnen, sodass sie rein theoretisch direkt nach dem "3 jährigen" den deutschen Pass bekommt?
Denn der Papierkram der dann noch zu erledigen ist, wie russichen Pass abgeben und so dauert ja auch wieder "1, 2 Tage"...
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Newman
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 29.08.2017 um 10:04:28
 
Der Antrag kann auch schon etwas früher gestellt werden, allerdings gibt es bei Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen (inkl. der erforderlichen Aufenthaltsdauer) erst einmal eine Einbürgerungszusicherung. Die Einbürgerung bekommt sie erst, wenn sie die russische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, und erst nach der Einbürgerung gibt es den Pass.
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Eins
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.08.2017 um 10:05:44
 
Aktuelle Zahlen aus einer größeren Stadt in NRW:
Einbürgerungsverfahren hat 6 Monate gedauert bis zur Zustimmung
Ausbürgerungsprozess aus Belarus hat 8 Monate gedauert (PP-Pass war bereits vorhanden)
Nachprüfungen der Einbürgerungsbehörde noch einmal 6 Wochen

Zieht sich also ganz schön, alle Dokumente waren perfekt vorbereitet und es gab keine Probleme, Kinder, Vorehen oder Rückfragen.

In eurem Fall würde ich im Februar/März 2018 den Antrag auf Einbürgerung abgeben, dann ist eventuell die Zustimmung im August schon da und ihr könnt den Prozess der Ausbürgerung angehen.

Es muss mit der Antragstellung nicht bis zum Erreichen aller Voraussetzungen gewartet werden.

Denkt dran, das ihr nach Antragstellung für die Ausbürgerung nicht mehr in Drittländer reisen solltet und schon gar nicht in die Ukraine, Belarus oder Russland.
Laut Bundespolizei sind Reisen innerhalb der Schengen-Länder auch dann okay, wenn der ausländische Pass inaktiv/ungültig gemeldet wurde.

Einen deutschen Pass gibts in eurem Fall aber vermutlich frühestens Mitte 2019. August 2018 die Einbürgerungszusicherung, dann ca. 8 Monate für die Ausbürgerung (inklusive bzw. plus Wartezeit auf Termin bei der Botschaft, Übersetzen der Dokumente usw), dann die Nachprüfungen der Einbürgerungsbehörde sowie die Terminfindung zur Übergabe der Urkunde. Danach dann noch Beantragung des Personalausweises und Reisepasses mit ca. 3 Wochen Wartezeit. (ausgehend davon, das die Bearbeitungszeiten bei Russland und Belarus ähnlich lang sind).
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Tapete
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 29.08.2017 um 10:13:24
 
Wunderbar, danke für die schnellen Antworten! Smiley
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Odysseus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 29.08.2017 um 11:48:39
 
Eins schrieb am 29.08.2017 um 10:05:44:
In eurem Fall würde ich im Februar/März 2018 den Antrag auf Einbürgerung abgeben


bzw. in diesem Zeitraum zur Beratung bei der EBH vorsprechen.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Tapete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 05.09.2017 um 10:01:28
 
Moin moin,

danke für die Tipps.
Sind jetzt schon weiter.
Eine Frage beschäftigt uns noch.
Dazu kurze Parameter:

Einreise mit Eheschließungsvisum: 18.07.2015
Heirat: 07.08.2015
Ausstellung Aufenthaltstitel (~1 Jahr): 12.11.2015

Ich dachte, dass der rechtmäßige Aufenthalt ab dem 18.07.2015 beginnt und von da an dann 3 Jahre.
In der Behörde sagte man meiner Frau, dass die 3 vollen Jahre erst ab dem 12.11. gelten.
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Eins
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 05.09.2017 um 10:14:41
 
das ist falsch. Der Zeitraum gilt ab Einreise mit nationalem Visum, mindestens aber ab Eheschließung.

Nur weil die ABH nicht in der Lage ist zeitnah Termine auszustellen (3 Monate Wartezeit sind ja normal heutzutage) ist nicht euer Problem. Ihr könnt anhand des Stempels im Pass (Einreise) sowie des nationalem Visums (Ausstellungsdatum, Gültigkeit) die Einreise ja nachweisen.

Lass Dich auf solche Diskussionen gar nicht erst ein und sprich mit Vorgesetzten, nicht mit einfachen Sachbearbeitern.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 05.09.2017 um 10:56:24
 
Wurde denn in dem Zeitraum der Visagültigkeit der Antrag auf Erteilung der AE gestellt?  Wenn ja, dann gilt was Nonjo geschrieben hat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Tapete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 05.09.2017 um 11:10:57
 
Also meine Frau ist am genannten Datum eingereist und wir haben am genannten Datum geheiratet.
Direkt nach der Hochzeit (Woche drauf) sind wir zur Behörde und wollten alles beantragen.
Während der Beantragung war das Visum natürlich noch gültig und sollte, falls der Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig kommt mit einer Fiktionsbescheinigung überbrückt werden. (Das wurde es auch).
Den Aufenthaltstitel hat meine Frau dann erst zum oben genannten Termin bekommen.
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Eins
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 05.09.2017 um 11:14:57
 
dann habt ihr alles richtig gemacht und die 3 Jahre laufen ab Einreisedatum nach Deutschland, nicht das Beantragungs- oder Ausgabedatum des Aufenthaltstitels.

Mit dem einen Jahr Aufenthalt wurdet ihr ja auch schon verarscht von der ABH, auch das war nicht korrekt. Aber lässt sich nun nicht mehr ändern, daher empfehle ich den Umweg über die Führungskräfte nach dieser Aussage, die ihr erhalten habt.
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Antwort #10 - 05.09.2017 um 12:47:14
 
Eins schrieb am 05.09.2017 um 11:14:57:
Mit dem einen Jahr Aufenthalt wurdet ihr ja auch schon verarscht von der ABH, auch das war nicht korrekt.

Wie willst Du das beurteilen ?
Es können doch auch ganz banale Gründe dazu geführt haben, dass die AE zunächst nur für ein Jahr erteilt wurde (z.B. Passgültigkeit).
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Tapete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 08.09.2017 um 07:44:59
 
Gibt es für den Punkt, dass der Aufenthalt ab Einreise und nicht erst ab Ausstellung AT gilt, irgendwie ein Gesetzesauszug, Paragraphen oder so?
Mit irgendwas in der Hand argumentiert es sich leichter auf der Behörde.
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Antwort #12 - 08.09.2017 um 08:11:16
 
In der AVWV zum Aufenthaltsrecht steht geschrieben:

Zitat:
28.2.3
Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft.
Grund der Privilegierung nach Absatz 2
Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass
durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit
einem Deutschen eine positive Integrationsprognose
antizipiert und die soziale und wirtschaftliche
Integration daher zu einem früheren
Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen
nach § 9 angenommen werden kann. Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen
Zwecken können daher nicht berücksichtigt
werden, da sie dieser immanenten Zweckkausrichtung
nicht entsprechen. Die Zeit des
Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug
ist nach § 6 Absatz 4 Satz 3 anzurechnen,
soweit sich der Inhaber währenddessen
im Bundesgebiet aufgehalten hat.



Das gilt zwar nicht unmittelbar für die Einbürgerungsstelle, aber dann sagst du, dass die Begründung 1:1 auf euren Fall übertragbar ist, die Verzögerung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis trotz fristgerechter und zeitnaher Antragstellung lag zudem im Verantwortungsbereich der Behörde, es kommt auf den rechtmäßigen Aufenthalt an und der ist auch mit Fiktionserlaubnis gegeben und außerdem gilt die Einheit der Rechtsordnung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 08.09.2017 um 12:29:12
 
Gegenargument:
Ein nationales Visum zur Eheschließung ist kein Visum zum Familiennachzug, sondern nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
Daher ist die Nicht-Anrechnung der Aufenthaltszeiten nach dem zitierten Wortlaut der AVwV nicht zu beanstanden.

Die Einheit der Rechtsordnung verlangt auch, dass z.B. ein Erwerbstätiger, der sich mit entsprechender AE im BG aufhält und einen Deutschen heiratet, nicht schlechter gestellt wird als ein frisch Eingereister mit Visum zur Eheschließung. Beide Titel sind nicht zum Familiennachzug erteilt.

Wäre der Fristbeginn ab Eheschließung gewollt - was ja in solchen Fällen an sich auch nicht unlogisch wäre - wäre anders formuliert worden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #14 - 08.09.2017 um 13:57:06
 
GegenGegenargument:

Es kommt garnicht darauf an auf welcher Rechtsgrundlage das Visum damals erteilt wurde. Es wird klar gesagt, dass der Aufenthalt rechtmäßig und gewöhnlich sein muss, § 8 StaG. Dies bedeutet, dass auch Zeiten mit Fiktionsbescheinigung und sogar Zeiten mit dem FZF-Visum angerechnet werden können.

Zitat:
9.1.2.1 Star-VWV Allgemeine Anforderungen


        Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
        einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
        frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
        haltsdauer angerechnet werden.


        Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
        deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
        ren bestehen
. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
        oder Statusdeutscher gewesen sein.


Der Staat legt also fest, dass die integrative Wirkung der Ehe bereits durch die zweijährige Ehe im Inland vermutet wird/gewährleistet ist. Es liegt hier sogar eine dreijährige Ehe im Inland vor.

Würde man jetzt aber so wie die hier belangte Behörde argumentieren, so könnte dies zu grob unbilligen Ergebnissen führen. Die Behörde könnte dann die Erteilung von fristgerecht und zeitnah beantragten Aufenthaltserlaubnissen bewusst oder unbewusst verzögern und so die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen und Einbürgerungen zeitlich nach hinten verlegen. Auch könnte er dann ggf. rechtsfehlerhaft Aufenthaltserlaubnisse verweigern und die Zeit von Widerspruchsverfahren und Klage nicht anrechnen weil ja offensichtlich keine Aufenthaltserlaubnis vorlag, obwohl die Verwaltungshandlung falsch war und sich der Aufenthalt als ex tunc erlaubt erweist.

Der Staatsangehörigkeitsstelle wurde mit §§ 8, 9 StaG ein Ermessensspielraum gegeben. Dieses Ermessen muss er pflichtgemäß ausüben.  Die mit Fiktionsbescheinigungen überbrückten Aufenthaltszeiten weisen einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nach. Zumindest kann bei der Abwägung der Interessen nicht das verzögern des Staates auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Rolle spielen, da der Staat bei selbstverschuldeten Fehlern nicht schutzwürdig ist.
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