Das Standesamt wirft hier aber paar Sachen durcheinander.
JuliaNet schrieb am 29.08.2017 um 18:49:30:Wie Ihnen Frau Vogel bereits telefonisch mitgeteilt hat, bis noch die Vorlage eine Familien Bescheinigung der Heimatbehörde oder der konsularischen Vertretung für Sie Frau xxxx, vorzulegen dieses kann auch in in Form einer beglaubigten Fotokopie der beim Standesamt Dänemark vorgelegten Bescheinigung der Heimatbehörde erfolgen.
Wurde denn überhaupt diese Bescheinigung vom dänischen Standesamt gefordert? Wenn nicht, was will dann das deutsche Standesamt fordern?
JuliaNet schrieb am 29.08.2017 um 18:49:30:Die formelle Wirksamkeit richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB Punkt danach ist ein Rechtsgeschäft vom gültig wenn es das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird und die Formvorschriften der Heimat Rechte bei der Ehepartner beachtet werden.
Artikel 11 I EGBGB lautet aber:
Zitat:(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
1. Der Artikel 11 EGBGB gilt nur für Rechtsgeschäfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik
2. Nach dänischem Recht werden aber nicht die Ehehindernisse nach ausländischem Recht geprüft.
Das Standesamt mischt also dänisches Recht mit deutschem Recht auf unzulässige Weise.
JuliaNet schrieb am 29.08.2017 um 18:49:30:Die materielle Wirksamkeit einer Eheschließung richtet sich nach Art. 13 EGBGB nach ABS. 1 dieser Vorschrift unterliegen die Voraussetzung der Eheschließung für jeden Verlobten den Rechtsstaates, den er angehört.
Artikel 13 I EGBGB lautet
Zitat:(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.
Problem nur... das EGBGB ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Artikel 13 I EGBGB regelt also nicht die Voraussetzungen aller Eheschließungen aller Menschen auf der gesamten Welt, sondern nur die Eheschließungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ist also quasi eine Nebelkerze des Standesamtes.
Zum Rest kann man dann eben sagen, dass das ganze nicht einschlägig ist.
JuliaNet schrieb am 29.08.2017 um 18:49:30:Bitte legen Sie baldmöglichst, die Familien Bescheinigung der kasachischen Heimatbehörde hier vor.
Blödsinn.
JuliaNet schrieb am 29.08.2017 um 18:49:30:Anderfalls handelt es sich um hier um eine aufheber Ehe.
Ja also ist es doch eine Ehe
. Ich würde genau auf diesem Satz rumreiten.
Ich würde denen ständig sagen:
Wir haben geheiratet. Die Eheurkunde weist das nach. Wenn Sie glauben, dass die Ehe aufhebbar ist, dann leiten Sie das Aufhebungsverfahren ein. Ansonsten sind Sie verpflichtet die Ehe als solche anzuerkennen.
Vielleicht dann noch selber paar rechtliche Nebelkerzen werfen:
Was soll das? Wie sollen wir etwas beibringen was wir auch nicht für die Eheschließung in Deutschland beibringen können. Sie degradieren uns zu bloßen Objekten staatlichen Handelns wenn sie uns auch ohne nur einmal ernsthaft anzuhören uns irgendwelche Artikel und Paragraphen entgegen werfen, die garnicht einschlägig sind. Was Sie mit uns machen verletzt uns in unserer Menschenwürde.