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Versicherung für meine schwangere Frau mit Besuchervisum (Gelesen: 6.365 mal)
Themen Beschreibung: Meine schwangere Frau hat ein Besuchervisum erhalten. Wie soll ich mit der Versicherung umgehen?
Marc13
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28.08.2017 um 10:51:50
 
Guten Tag,

meine Frau hat wohl das Besuchervisum bekommen. Wir haben einen Aufenthalt von circa 6 Wochen eingeplant. Ich muss erwähnen, dass sie in dem 4. Monate schwanger ist. Mein Befürchtung liegt
bei der Versicherung. Wir wünschen uns gar nicht, dass sie in Deutschland mal zum Arzt gehen muss. Nichts ist aber bei einer schwangeren Frau sicher. Ich bin gesetzlich bei der AOK versichert und ich habe für meine Frau eine Reiseversicherung bei AXA abgeschlossen.

Ich weiß, dass sie als Besucherin nichts mit meiner GV anfangen kann. Man hat mir aber gesagt, dass ein Arztbesuch
schon sehr teuer sein konnte und, dass die Reiseversicherung fast nichts ist.

Was würden Sie mir bitte raten? Gibt es iregendwelche Möglichkeiten bezüglich der AOK?

Danke.
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reinhard
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Antwort #1 - 28.08.2017 um 11:13:08
 
Nein, es gibt keine Möglichkeit. Wenn Sie zum Arzt geht, muss sie das bezahlen. Danach versucht sie, es von der Reiseversicherung zurück zu bekommen. Die versichert aber nur Krankheiten oder Verletzungen, die überraschend auftreten. Wer schwanger ist, weiß das ja vorher und nimmt bei Reisen genug Geld mit, um Arztbesuche zu bezahlen. Wer das nicht kann, sollte während der Schwangerschaft nicht reisen.
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Alacrity
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Antwort #2 - 28.08.2017 um 14:55:41
 
Wenn deine Frau 6 Wochen bei dir wohnt, ist sie nach § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet, ihren Einzug innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. So würde ich das auch machen, dann mit der Meldebescheinigung zur GKV gehen und sie dort anmelden, die Karte bestellen und eine Mitgliedsbescheinigung für die Frau verlangen zur Verwendung bis die Karte zugestellt werden kann.
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okatomy
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Antwort #3 - 28.08.2017 um 15:50:03
 
Ein Besucher mit einem Besuchsvisum bezieht doch keine Wohnung!
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Marc13
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Antwort #4 - 28.08.2017 um 16:23:37
 
okatomy schrieb am 28.08.2017 um 15:50:03:
Ein Besucher mit einem Besuchsvisum bezieht doch keine Wohnung!


Was bedeutet das dann bezüglich meiner Frau?
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Melanny
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Antwort #5 - 28.08.2017 um 17:24:57
 
Deine Frau braucht eine entsprechende Reiseversicherung für den Besuchszeitraum.

Ist bei uns auch nicht anders. Mein Mann besucht mich einmal im Jahr für 9 Wochen. Es wäre schön, könnte ich ihn nach 2 Wochen bei meiner GKV  (Familienversicherung) anmelden und vor Rückreise abmelden.

Er ist nur Besucher - geht nicht und das ist auch verständlich.
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Antwort #6 - 28.08.2017 um 18:01:37
 
Marc13 schrieb am 28.08.2017 um 16:23:37:
Was bedeutet das dann bezüglich meiner Frau?


Hallo,

das bedeutet, dass es nicht so funktioniert, wie von Alacrity beschrieben. Man beachte §27 (2) Satz 3 BMG.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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Antwort #7 - 28.08.2017 um 20:10:22
 
Marc13 schrieb am 28.08.2017 um 16:23:37:
Was bedeutet das dann bezüglich meiner Frau?



Das bedeutet für deine Frau, dass du jegliche Untersuchung, Behandlung usw. selber bezhalen darfst! Also genau überlegen, was man macht und / oder ob jetzt überhaupt eine gute Zeit zum reisen ist? Je nach herkunft und Anreise könnte es in dieser Zeit der Schwangerschaft nicht unbedingt gut für das Kind sein.
Es könnte also recht teuer werden, falls etwas passiert!
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Alacrity
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Antwort #8 - 28.08.2017 um 20:42:43
 
T.P.2013 schrieb am 28.08.2017 um 18:01:37:
Hallo,

das bedeutet, dass es nicht so funktioniert, wie von Alacrity beschrieben. Man beachte §27 (2) Satz 3 BMG.

Gruß

Nach § 27 Abs. 2 BMG gibt es zwar nicht die Pflicht für die Frau, es ist ihr aber auch nicht verboten sich anzumelden.
Es bleibt also dabei: Sich anmelden und dann ab zur Krankenkasse.
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lottchen
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Antwort #9 - 28.08.2017 um 20:57:16
 
Meiner Meinung nach wird keine Krankenkasse die Frau ohne AE akzeptieren.
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Melanny
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Antwort #10 - 28.08.2017 um 21:17:44
 
Ich hatte diesbezüglich bei meiner Krankenkasse einmal nachgefragt, weil mein Mann für einen Daueraufenthalt visafrei einreisen darf.

Antwort war sinngemäß: Anmeldung ist nach Einreise (Anmeldung beim Einwohneramt, Datum Einreiseticket, Eheurkunde) möglich, wir müssten aber den Antrag bzw. Genehmigung des AT nachreichen.

Ich fragte auch, wie es wäre, wenn mein Mann keinen Antrag vor Ablauf der 90 Tage auf AT stellen und sich entschließen würde, es bei einem Kurzaufenthalt zu belassen, also vor den 90 Tagen ausreise und sich beim Meldeamt wieder abmelde.

Antwort, dass würde man uns nicht empfehlen, denn sollten Leistungen in diesem Zeitraum erfolgt sein, wäre nachträglich mit erheblichen Kosten zu rechnen.

Anders wäre es, reise jemand mit FZF-Visum ein und bleibt nicht. Hier läge die Absicht - Daueraufenthalt - nachweislich (theoretisch) vor.

So die Auskunft meiner GKV.
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Aras
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Antwort #11 - 28.08.2017 um 21:23:14
 
@Melanny
klingt meines Erachtens nach typischem Quatsch. Wenn das so ist, dann stelle ich ja dann einfach den Antrag auf Erteilung der AE. Who cares ob der Aufenthalt erteilt werden würde oder nicht.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 28.08.2017 um 21:27:15
 
Bei meinem Ex-Mann hat die KK damals eindeutig gesagt dass er nur in meine Familienversicherung aufgenommen wird wenn er
1. eine Meldebestätigung vorlegt
2. die AE vorlegt
Die Diskussion ob das Rechtens ist hatten wir vor ein paar Monaten schon mal. Und kamen zu keinem Ergebnis. Falls ich das Thema finde stelle ich den Link hier ein.
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Melanny
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Antwort #13 - 30.08.2017 um 17:51:19
 
Auskunft war aber:  Einreisenachweis durch Ticket, Urkunde, Meldebescheinigung, ach ja: Einkommensnachweis - Nachreichen der Beantragung des ATs innerhalb der 90 Tage bzw. (besser und) Genehmigung des AT.

Jedenfalls habe ich es mir so notiert, die Notizen herausgesucht und heute noch einmal nachgelesen. Habe ich da wirklich etwas falsch verstanden oder war die Auskunft nicht korrekt?

Macht mich wegen "Quatsch" etwas unsicher.

Wäre es:  Einreise, vor Ablauf der 90 Tage Meldeamt und AT beantragen, auf Erteilung warten und dann erst zur Krankenkasse ? Und dazwischen? (Uns bleibt ja noch Zeit.)
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Antwort #14 - 30.08.2017 um 18:02:42
 
Hallo Melanny

Das Ding ist:

Für die Familienversicherung kommt es darauf an, dass Familienversicherte sein
- Verwandtschaftsverhältnis nachweist
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland hat
- kein monatliches Einkommen von über 425 € (bzw. bei Minijob bis zu 450€) hat.

Die verdammte AE hat nix zu sagen. Und bei dem Wohnsitz kommt es auf den tatsächlichen Domizilwillen an und eben nicht darauf, dass ich mich irgendwo angemeldet habe.

Die Krankenkassen machen das vielleicht weil die dann nicht selber nachdenken müssen.
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Antwort #15 - 30.08.2017 um 18:22:47
 
Marc13 schrieb am 28.08.2017 um 10:51:50:
....meine Frau hat wohl das Besuchervisum bekommen. 

....und sich bereits bei der Antragstellung unterschriftlich dazu verpflichtet, zum Ende der Visumsgültigkeit wieder auszureisen.

Sie ist also nur zum vorübergehenden Besuch hier und damit sollte die Reiseversicherung ausreichen.

Da bei dieser Versicherung nur akute Erkrankungen oder Notfälle (dazu gehören Schwangerschaftsbehandlungen definitiv nicht) erstattungswürdig sind, müsst Ihr darüber hinausgehende Behandlungen selbst bezahlen.

Eine Anmeldung in der Familienversicherung wird bei einem Besuchsaufenthalt sicher nicht möglich sein. 
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Antwort #16 - 31.08.2017 um 00:06:58
 
lottchen schrieb am 28.08.2017 um 21:27:15:
Bei meinem Ex-Mann hat die KK damals eindeutig gesagt dass er nur in meine Familienversicherung aufgenommen wird wenn er
1. eine Meldebestätigung vorlegt
2. die AE vorlegt
Die Diskussion ob das Rechtens ist hatten wir vor ein paar Monaten schon mal. Und kamen zu keinem Ergebnis. Falls ich das Thema finde stelle ich den Link hier ein. 

Das was deine KV gesagt hat ist schlicht und einfach humbug. Es gibt AT, bei denen ist eine KV Voraussetzung zur Erteilung eines AT. Was macht die KV dann?
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Antwort #17 - 31.08.2017 um 01:01:54
 
grisu1000 schrieb am 31.08.2017 um 00:06:58:
Es gibt AT, bei denen ist eine KV Voraussetzung zur Erteilung eines AT

Ein Visum zur FZF ist auch ein Aufenthaltstitel und die Krankenkasse wird sich sicher nicht veranlasst sehen, in solchen Fällen die Aufnahme in eine Familienversicherung zu verweigern. Die KVs erteilen ja bereits eine schriftliche Zusicherung über die Aufnahme, bevor die Einreise zur FZF erfolgt ist.

Allerdings nicht auf der Grundlage eines Besuchervisums.
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« Zuletzt geändert: 31.08.2017 um 01:13:40 von Saxonicus »  

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Antwort #18 - 31.08.2017 um 04:07:15
 
Saxonicus schrieb am 31.08.2017 um 01:01:54:
Ein Visum zur FZF ist auch ein Aufenthaltstitel u


Ein Schengen-Visum ist auch ein Aufenthaltstitel. (§ 4 Abs 1 AufenthG). Drum ist eben diese Argumentation über irgendwelche AT humbug. Damit könnte jeglicher Personenkreis der ohne Visa (§ 41 AufenthV, EU-Freizügikeit) ins Land kommt ohne AT keine KV bekommen und damit keinen AT erhalten der Sicherung des LU voraussetzt. Das wäre dann ein klassischer Catch 22.

Deshalb hat ja der Gesetzgeber eben den gewöhnlchen Aufenthalt oder Wohnsitz als Voraussetzung für die GKV aufgenommen. Defniert in §30 SGB I

Zitat:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.


Über den Fett gedruckten Satz kann man diskutieren, ob dies mit einen Schengen-Visum gegeben ist.  IMHO grundsätzlich nein.

Aber das gilt nicht für Drittstaatenangehörige im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit. Hier, wo die Frau ja auch unter Verstoß gegen Schengernrecht einen AT beantragen  könnte ist es ein Graubereich. Der Antrag auf AT darf nicht an der fehlenden KV scheitern, anonsten haben wir wieder den Catch 22. Die Ablehnung wird aber sehr wahrscheinlich wegen  Umgehung FZF-Visum erfolgen.

Übrigens der gern gegebene Verweis der GKV an eine PKV ist wenig hilfreich. PKV müssen nur versichern wenn ein Wohnsitz in Deutschland vorhanden ist also auch hier gilt §30 SGB I. (siehe §193 VVG und §152 VAG über die Versicherungspflicht durch die PKV)
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