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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 32.045 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
Petersburger
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Antwort #75 - 17.10.2017 um 15:02:22
 
M.A.G.S schrieb am 17.10.2017 um 12:29:31:
Also meine Mutter ist seit einer Woche nicht mehr Touristin, weil sie die 3 Monaten überschritten hat.

Das war sie von Anfang an nicht, weil ein Daueraufenthalt geplant war.

Ist aber dann irrelevant, wenn ein Freizügigkeitsfall vorliegt.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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mgb
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i4a rocks!


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Antwort #76 - 17.10.2017 um 15:03:06
 
Wie in Beitrag #56 bereits vorgeschlagen zur ABH gehen, auf §5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz hinweisen und die genannte Bescheinigung einfordern.
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Aras
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Antwort #77 - 17.10.2017 um 15:34:06
 
M.A.G.S schrieb am 17.10.2017 um 12:29:31:
Außerdem wollte sie halt mit dem Job anfangen, die sie bekommen hat. Aber sie hat ja keine Dokumente um den Vertrag ausstellen zu können.


Die Mutter sollte vielleicht mal die Füße still halten bis sie die entsprechenden Dokumente hat. Sie ist jetzt in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn. Sollte sie jetzt anfangen zu arbeiten,dann könnte man ja unterstellen, dass sie sich ja auch in ihrer Heimat den Lebensunterhalt sichern könnte und es eigentlich eine Arbeitsmigration der Mutter ist und nicht des Sohnes bzw. der Ehefrau.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #78 - 17.10.2017 um 16:26:53
 
Siehe EuGH C-423/12 Endurteil zweiter Absatz

2.      Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses „denen … Unterhalt gewährt wird“ auswirkt.
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Antwort #79 - 17.10.2017 um 17:48:40
 
M.A.G.S schrieb am 17.10.2017 um 12:29:31:
Wir sind ein bisschen irritiert, falls sie irgendwie auf der Straße kontrolliert wird oder so. 


Das wäre sogar gut, weil dann eine recht schnelle, verbindliche Klärung erfolgt.
Denn: Kontrolle ->Anzeige Verdacht unerl. Aufenthalt -> strafrechtl. Ermittlungsverfahren (-> Einlassung Beschuldigter) -> Staatsanwaltschaft -> Anforderung Stellungnahme ABH = Klärung

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Antwort #80 - 17.10.2017 um 18:13:05
 
Sowas würde doch nichts an der möglichen Bearbeitszeit von 6 Monaten nach §5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz ändern. Die Bescheinigung aus Absatz 1 kann man einfacher bekommen.
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M.A.G.S
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Antwort #81 - 17.10.2017 um 18:38:37
 
mgb schrieb am 17.10.2017 um 18:13:05:
Sowas würde doch nichts an der möglichen Bearbeitszeit von 6 Monaten nach §5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz ändern. Die Bescheinigung aus Absatz 1 kann man einfacher bekommen.


Ok, werden wir heute noch machen. Ich hoffe die geben uns eine Bescheinigung. Hoffentlich nicht ein Ablehnungsbescheid :S
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M.A.G.S
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Antwort #82 - 19.10.2017 um 12:30:51
 
mgb schrieb am 17.10.2017 um 18:13:05:
Sowas würde doch nichts an der möglichen Bearbeitszeit von 6 Monaten nach §5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz ändern. Die Bescheinigung aus Absatz 1 kann man einfacher bekommen.


Nun haben wir ein Schrieben der ABH bekommen, meine Mutter soll morgen persönlich vorsprechen. Sie soll die Unterlagen gem. § 5a FreizügG/EU über das geltend gemachte Recht gem.  § 2 FreizügG/EU, alle im original form mitnehmen.

Nun, ist da die Versicherung wieder das Problem. Sie wollen eine ausreichende Krankenversicherung haben.

Sollen wir auf die Richtlinie 2004/38, Artikel 7 Absatz 1a und 2 verweisen? Oder lieber ausdrucken und mitnehmen?
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mgb
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Antwort #83 - 19.10.2017 um 12:58:25
 
Jetzt wird es kompliziert.
Mit der Bescheinigung aus §5 Absatz 1 hätte sie schon einen Job mit Pflichtversicherung haben können.
So wie ich das sehe muss man jetzt die Zeit bis zur einer Arbeitsaufnahme mit einer privaten Grundversicherung überbrücken.
Das die EU-Bürgerin als Bezugsperson wirschaftlich nicht tätig ist, hast du am Anfang nicht rausgelassen.
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mgb
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Antwort #84 - 19.10.2017 um 13:32:55
 
PS:
Ihr könnt probieren das Jobangebot vorzulegen und auf die Pflichtversicherung verweisen.
Ob der Sachbearbeiter darauf anspringt keine Ahnung. Um ihn zu zwingen müsste man ganz weit ausholen.
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Antwort #85 - 19.10.2017 um 13:46:06
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 12:58:25:
Jetzt wird es kompliziert.
Mit der Bescheinigung aus §5 Absatz 1 hätte sie schon einen Job mit Pflichtversicherung haben können.
So wie ich das sehe muss man jetzt die Zeit bis zur einer Arbeitsaufnahme mit einer privaten Grundversicherung überbrücken.
Das die EU-Bürgerin als Bezugsperson wirschaftlich nicht tätig ist, hast du am Anfang nicht rausgelassen.


Reicht es nicht, dass mein Bruder arbeitet? Die Freizügigkeit bleibt doch aufrechterhalten, wenn EU-Bürgerin oder Ehemann/Frau arbeitet. So hatte ich das verstanden.
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mgb
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Antwort #86 - 19.10.2017 um 13:57:50
 
Bezugsperson ist immer der EU-Bürger. Von dem wird das Aufenthaltsrecht abgeleitet und es ist entscheidend was der macht.
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Antwort #87 - 19.10.2017 um 14:07:20
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 13:57:50:
Bezugsperson ist immer der EU-Bürger. Von dem wird das Aufenthaltsrecht abgeleitet und es ist entscheidend was der macht.


Ok, dann sind wir erledigt  weinend . Meine Schwägerin ist nicht mal hier. Sie kommt ers im Dezember zurück. Wie schon erzählt ihre Mutter ist sehr Krank und musste auf sie aufpassen.

Ich meine sie haben sich geweigert die Bescheinigung auszustellen, weil sie der Meinung sind, dass die Freizügig aus § 5 Freizügigkeitsgesetz nicht begründet ist.

Jetzt  musst sie persönlich mit den Dokumente Vorsprechen.
Was empfehlt ihr, was man machen könnte?
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Antwort #88 - 19.10.2017 um 14:19:29
 
Ist denn der Freizügige Unionsbürger (die Frau des Bruders von dem man etwas ableiten will) inzwischen wieder in Deutschland?

M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 14:07:20:
weil sie der Meinung sind, dass die Freizügig aus § 5 Freizügigkeitsgesetz nicht begründet ist. 


Der Meinung schließe ich mich an, bin aber kein Unionsspezialist! Ich sehe das eher schwierig mit der Freizügigkeit. Aber mal abwarten
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Antwort #89 - 19.10.2017 um 14:54:47
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 14:07:20:
Was empfehlt ihr, was man machen könnte?

Die Anmeldebescheinigung der EU-Bürgerin mitnehmen und auf §4a Absatz 6 Freizügigkeitsgesetz verweisen.
Wenn die Anwartschaft für das Daueraufenthaltsrecht nicht unterbrochen wird, dann muss zwangsläufig die Freizügigkeit ausgeübt worden sein.
In Bezug auf Krankenversicherung würde ich es erstmal mit dem Jobangebot probieren. Der Sachbearbeiter wird sich schon äussern, wenn ihm das nicht passt.
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