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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 32.011 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
Petersburger
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Antwort #60 - 09.10.2017 um 15:42:44
 
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 15:20:16:
Und was denkst du was getan werden muss?

Die Informationen nachreichen, die der ABH bisher fehlen. Bald.

Sollte mein Eindruck von Eurem Fall stimmen, geht es dann nur noch darum, wann die Aufenthaltskarte ausgestellt wird.

Da solche nicht auf Anhieb klaren Fälle von Freizügigkeit immer wieder mal falsch behandelt werden (und sonnenklare auch, der Ausländer muss bloss "AE" sagen statt Aufenthaltskarte, um im "Schema F" zu landen), würde ich niemals ein nur im AufenthG existierendes Dokument erbitten, wenn es um einen Freizügigkeitsfall geht.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 15:20:16:
Bleibt sie dann nicht Illegal? 

Nein, weil für freizügige Drittstaater ein Visum nur zur Einreise erforderlich ist. Der rechtmäßige Aufenthalt bedarf für diese Personen keines Dokuments.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 15:20:16:
Was meinst du damit?

Damit ist wortwörtlich das gemeint, was dort steht.

Ein EU-Bürger ist freizügig, solange er die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Er ist nicht verpflichtet, irgendwen zu unterrichten, wenn er zwischen den Voraussetzungen wechselt oder wenn z.B. er selbst aufhört zu arbeiten und sein Drittstaater-Ehepartner allein weiterverdient.
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Antwort #61 - 09.10.2017 um 15:49:21
 
Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 15:42:44:
Er ist nicht verpflichtet, irgendwen zu unterrichten, wenn er zwischen den Voraussetzungen wechselt oder wenn z.B. er selbst aufhört zu arbeiten und sein Drittstaater-Ehepartner allein weiterverdient. 


Wenn der EU Bürger dann aber länger das Land verlässt und in der Zeit auch noch der "Drittstaatler" die Wohnung wechselt und der EU Bürger dort nicht gemeldet ist kommt es natürlich zu Nachfragen und Beweispflicht
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Antwort #62 - 09.10.2017 um 15:56:08
 
Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 15:42:44:
Die Informationen nachreichen, die der ABH bisher fehlen. Bald.

Sollte mein Eindruck von Eurem Fall stimmen, geht es dann nur noch darum, wann die Aufenthaltskarte ausgestellt wird.

Da solche nicht auf Anhieb klaren Fälle von Freizügigkeit immer wieder mal falsch behandelt werden (und sonnenklare auch, der Ausländer muss bloss "AE" sagen statt Aufenthaltskarte, um im "Schema F" zu landen), würde ich niemals ein nur im AufenthG existierendes Dokument erbitten, wenn es um einen Freizügigkeitsfall geht.


Ja, also die Infos bezüglich der Freizügigkeit meines Bruders wurden der ABH schon mittgeteilt. Gehaltsabrechnungen meines Bruders, nach der Hochzeit und aktuelle mit unbefristeten Arbeitsvertrag wurden als Nachweis mitgeschickt. Auch die Meldebescheinigung von Beiden in der selben Wohnung seit 2014 (wo sie noch verlobt waren, da haben sie schon zusammen gelebt) wurde ebenfalls mitgeschickt. Die Meldebescheinigung nach der Hochzeit, wo sie sich eine größere Wohnung geholt haben auch. Ich hoffe der ABH reicht diese Dokumente als Nachweis, dass meine Schwägerin und mein Bruder immer zusammen gelebt haben und es noch tun.

Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 15:42:44:
Nein, weil für freizügige Drittstaater ein Visum nur zur Einreise erforderlich ist. Der rechtmäßige Aufenthalt bedarf für diese Personen keines Dokuments.


Ok, das ist beruhigend. Wir wollten halt nicht, dass sie irgendwie illegal hier bleibt.
Also muss man nur abwarten, so wie ich das ganze sehe.

Danke
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M.A.G.S
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Antwort #63 - 09.10.2017 um 16:02:27
 
deerhunter schrieb am 09.10.2017 um 15:49:21:
Wenn der EU Bürger dann aber länger das Land verlässt und in der Zeit auch noch der "Drittstaatler" die Wohnung wechselt und der EU Bürger dort nicht gemeldet ist kommt es natürlich zu Nachfragen und Beweispflicht


Meine Schwägerin wurde jetzt im September  nachträglich angemeldet. Sie hat meinem Bruder eine Vollmacht geschickt.
Es war denen nicht bewusst, dass sie Probleme bekommen, wenn sie er sich allein erstmal dort anmeldet. Dachten irgendwie nicht, dass es zum Verlust des Freizügigkeitsrechts kommen kann.
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Antwort #64 - 09.10.2017 um 16:07:57
 
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 16:02:27:
Dachten irgendwie nicht, dass es zum Verlust des Freizügigkeitsrechts kommen kann.


Bitte nicht voreilig Vermutungen als Fakten darstellen. Das Freizügigkeitsrecht ist noch nicht verloren gegangen.
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Antwort #65 - 09.10.2017 um 16:19:24
 
Aras schrieb am 09.10.2017 um 16:07:57:
Bitte nicht voreilig Vermutungen als Fakten darstellen. Das Freizügigkeitsrecht ist noch nicht verloren gegangen.


ja, sorry ist falsch rüber gekommen. Was ich meinte ist halt, dass sie nicht dachten, dass es zu Problemen führen kann.
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Antwort #66 - 09.10.2017 um 18:53:39
 
Auch Probleme sehe ich noch nicht. Nur Fragen.

Die sind berechtigt, aber sie sollten ja lösbar sein.
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Antwort #67 - 10.10.2017 um 11:12:28
 
mgb schrieb am 09.10.2017 um 14:06:09:
Der Eu Bürger muss übrigens keinen Zweckwechsel von Arbeitnehmer zu wirtschaftlich nicht tätig anmelden.


Ja, aber eine abgeleitete Freizügigkeit zu nicht erwerbstätige Unionsbürger ist nur möglich falls ausreichende Existenzmittel und Krankversicherung vorhanden sind.

Da die ABH in den ersten 3 Monaten diese Voraussetzungen nicht prüfen darf, müssen die erst abwarten. Oder habe ich etwas nicht gesehen?

Der Brüder kann das Verfahren vielleicht beschleunigen und die Nachweise vorab einreichen.

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Antwort #68 - 10.10.2017 um 11:32:48
 
Arianne schrieb am 10.10.2017 um 11:12:28:
Ja, aber eine abgeleitete Freizügigkeit zu nicht erwerbstätige Unionsbürger ist nur möglich falls ausreichende Existenzmittel und Krankversicherung vorhanden sind.

Da die ABH in den ersten 3 Monaten diese Voraussetzungen nicht prüfen darf, müssen die erst abwarten. Oder habe ich etwas nicht gesehen?


Also, meine Schwägerin hat den Antrag gar nicht gestellt, sondern mein Bruder. Meine Schwägerin ist die Unionsbürgerin in der Beziehung, jedoch genießt mein Bruder auch eine abgeleitete Freizügigkeit. Er hat deswegen ein Antrag auf eine Aufenthaltskarte für unsere Mutter beantragt. Er hat ein unbefristeter Arbeitsvertrag.

Inwieweit darf die ABH die ersten drei Monate nicht Prüfen, ob die Voraussetzung vorlegen oder nicht? Stimmt das so?
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Antwort #69 - 10.10.2017 um 12:07:32
 
M.A.G.S schrieb am 10.10.2017 um 11:32:48:
Inwieweit darf die ABH die ersten drei Monate nicht Prüfen, ob die Voraussetzung vorlegen oder nicht? Stimmt das so?

So formuliert stimmt es nicht.

Für drei Monate - Kurzaufenthalt - gibt es ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Keine Voraussetzung - nichts zu prüfen.

Arianne schrieb am 10.10.2017 um 11:12:28:
Ja, aber eine abgeleitete Freizügigkeit zu nicht erwerbstätige Unionsbürger ist nur möglich falls ausreichende Existenzmittel und Krankversicherung vorhanden sind.

Ja, und?

Gibt es eine Pflicht, jedwede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Familie eines Unionsbürgers zu melden? Wo stünde die?
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Antwort #70 - 10.10.2017 um 12:10:13
 
M.A.G.S schrieb am 10.10.2017 um 11:32:48:
Inwieweit darf die ABH die ersten drei Monate nicht Prüfen, ob die Voraussetzung vorlegen oder nicht? Stimmt das so?


Die ABH darf erst drei Monate nach der Einreise die Nachweise verlangen, dass ausreichende Existenzmittel und Krankversicherung vorhanden sind.

Dein Bruder kann aber die alle Nachweise vorab einreichen.

Hat Deine Mutter bereits eine private Krankenversicherung?
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Antwort #71 - 10.10.2017 um 12:18:20
 
Petersburger schrieb am 10.10.2017 um 12:07:32:
Ja, und?

Gibt es eine Pflicht, jedwede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Familie eines Unionsbürgers zu melden? Wo stünde die?


Die Unionsbürgerin muss die Änderung nicht melden, aber die ABH muss die abgeleitete Freizügigkeit prüfen. Muss die ABH mit einem Verwaltungsakt erst die Arbeitnehmerstatus aberkennen, um den Status „nicht erwerbstätig“ festzustellen? 





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Antwort #72 - 10.10.2017 um 12:39:53
 
Arianne schrieb am 10.10.2017 um 12:18:20:
Die Unionsbürgerin muss die Änderung nicht melden, aber die ABH muss die abgeleitete Freizügigkeit prüfen.

Steht wo?

Solange Du hier keine Verpflichtung des Unionsbürgers bzw. des Ehegatten zeigst, permanent eine Behörde über jedwede (!) Änderung der Verhältnisse zu informieren, damit diese permanent die Verhältnisse überwachen kann ...

Arianne schrieb am 10.10.2017 um 12:18:20:
Muss die ABH mit einem Verwaltungsakt erst die Arbeitnehmerstatus aberkennen

Wie soll das denn gehen?

Arianne schrieb am 10.10.2017 um 12:18:20:
um den Status „nicht erwerbstätig“ festzustellen?

Was brächte das?


Bitte versteh' mich nicht falsch, aber ohne Substanz sind solche Aussagen wenig hilfreich.
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Antwort #73 - 10.10.2017 um 14:38:23
 
Arianne schrieb am 10.10.2017 um 12:18:20:
Die Unionsbürgerin muss die Änderung nicht melden, aber die ABH muss die abgeleitete Freizügigkeit prüfen. Muss die ABH mit einem Verwaltungsakt erst die Arbeitnehmerstatus aberkennen, um den Status „nicht erwerbstätig“ festzustellen?

Der Status des EU-Bürgers ist kein Aufenthaltstitel. Zum Zeitpunkt der Prüfung muss eine der Freizügigkeitsvoraussetzungen aus §2(2) Freizügigkeitsgesetz erfüllt sein. Sonst nichts.
Wobei die Ausländerbehörde nur aus besonderem Grund prüfen darf.
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Antwort #74 - 17.10.2017 um 12:29:31
 
Um euch auf dem laufenden zu halten:

Die ABH hat sich bis jetzt weder über mein Bruder noch über meine Mutter gemeldet.

Denkt ihr wir sollten mal schriftlich nachfragen, ob alles in Ordnung ist. Also meine Mutter ist seit einer Woche nicht mehr Touristin, weil sie die 3 Monaten überschritten hat. Dies soll aber bei einer abgeleitete Freizügigkeit in Ordnung sein. Jedoch hat sie nur die Meldebescheinigung als Dokument, von der ABH wurde bis jetzt nichts ausgestellt.

Wir sind ein bisschen irritiert, falls sie irgendwie auf der Straße kontrolliert wird oder so. Außerdem wollte sie halt mit dem Job anfangen, die sie bekommen hat. Aber sie hat ja keine Dokumente um den Vertrag ausstellen zu können.
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