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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 31.569 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
Aras
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Antwort #45 - 09.10.2017 um 00:45:15
 
Und was sollen wir bei dem ganzen KuddelMuddel sagen?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #46 - 09.10.2017 um 00:51:25
 
Aras schrieb am 09.10.2017 um 00:45:15:
Und was sollen wir bei dem ganzen KuddelMuddel sagen?


Um das nochmal klar zustellen, Mein Bruder ist der, der meine Mutter nachziehen möchte. Erst nachdem er den Antrag für meine Mutter gestellt hat, bekam er zwei Wochen später den Brief, seine Freizügigkeitsrecht soll erneut geprüft werden, von der ABH.


Meine Frage ist.. ob die ABH Belege von 2015 verlangen kann?? Vllt auch eine Einschätzung warum die ABH jetzt die Freizügigkeitsrecht meines Bruders prüfen möchte...und inwiefern meine Schwägerin der ABH sagen muss wann und wie lange sie ausreisen wird?

Ich dachte Unionsbürger dürfen ausreisen und wieder problemlos einreisen und müssen der ABH nicht bescheid geben.

Mein Bruder ist natürlich jetzt besorgt, weil er nicht damit gerechnet hat..
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Aras
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Antwort #47 - 09.10.2017 um 01:07:54
 
Das hab ich schon verstanden, aber kannst doch nachvollziehen, dass es ein schönes Kuddelmuddel ist.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 00:51:25:
Erst nachdem er den Antrag für meine Mutter gestellt hat, bekam er zwei Wochen der Brief von der ABH

Ja man möchte natürlich wissen, ob Freizügigkeit vorliegt oder nicht.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 00:51:25:
Meine Frage ist.. ob die ABH Belege von 2015 verlangen kann?

Die Frage ist welchen Freizügigkeitstatbestand sie erfüllt. Arbeitnehmerin nicht mehr.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 00:51:25:
llt auch eine Einschätzung warum die ABH jetzt die Freizügigkeitsrecht meines Bruders prüfen möchte...und inwiefern meine Schwägerin der ABH sagen muss wann und wie lange sie ausreisen wird?

Die Schwägerin muss nicht die Ausreise melden. Sie kann ja bis zu 10 Monate ausreisen ohne irgendeinen Status zu verlieren. Du musst aber auch zugeben, dass es für die Behörde krumm wirkt, wenn die Ehefrau ausgereist ist.

Naja ich machs kurz:
Der Ehemann lebt grade ohne die Ehefrau in Deutschland. Die Frau ist nachträglich angemeldet worden. Es liegt hier die Vermutung, dass kein Freizügigkeitsrecht mehr ausgeübt wird und die Ehefrau und der Ehemann sich getrennt haben. Sollten Sie sich getrennt haben und die Ehefrau lebt garnicht mehr in Deutschland, dann ist das Freizügigkeitsrecht des Ehemannes gegenstandlos geworden.

Wovon leben die denn derzeit, wenn die Frau nicht mehr arbeitet. Das ist auch fraglich.

Es ist jetzt 1:07 Uhr in der früh. Ich geh jetzt schlafen. Gute Nacht.
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Antwort #48 - 09.10.2017 um 01:26:34
 
Aras schrieb am 09.10.2017 um 01:07:54:
Das hab ich schon verstanden, aber kannst doch nachvollziehen, dass es ein schönes Kuddelmuddel ist. 


Ja ich kann es total nachvollziehen ... sorry hehe  Augenrollen

Aras schrieb am 09.10.2017 um 01:07:54:
Wovon leben die denn derzeit, wenn die Frau nicht mehr arbeitet. Das ist auch fraglich. 


Naja, mein Bruder arbeitet und beide leben von dem was mein Bruder verdient. Kann man von einer Trennung ausgehen, wenn meine Schwägerin erst seit Juni 2017 geflogen ist? Ich meine Beide waren nie getrennt angemeldet oder so... beide waren seit 2015 in der gleichen Wohnung angemeldet. Erst jetzt wo sie geflogen ist, er ein Monat später eine günstigere Wohnung für beide gefunden hat und er sich angemeldet hat, sie natürlich nicht weil sie nicht da ist, ist das ganze Problem Griesgrämig

Ich habe ihn gesagt er soll die gemeinsame Meldebescheinigung seit 2015 vorzeigen. Sie sollen in Dezember dann ein Termin ausmachen, wo sie dann kommen wird!!

Denkt  ihr es kann schlimm werden für mein Bruder?
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Antwort #49 - 09.10.2017 um 01:27:12
 
Aras schrieb am 09.10.2017 um 01:07:54:
Ich geh jetzt schlafen. Gute Nacht.


Gute Nacht und danke dir Zwinkernd
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Antwort #50 - 09.10.2017 um 06:18:38
 
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 01:26:34:
Kann man von einer Trennung ausgehen, wenn meine Schwägerin erst seit Juni 2017 geflogen ist?

Trennung spielt keine Rolle. Das Freizügigkeitsrecht stellt nicht auf eheliche Lebensgemeinschaft ab. Solange die Ehe nicht geschieden ist besteht die Ehe. Entscheidend ist wo die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn ausserhalb Deutschlands dann gibt es keine Freizügigkeit zum ableiten.
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Antwort #51 - 09.10.2017 um 11:23:01
 
mgb schrieb am 09.10.2017 um 06:18:38:
Entscheidend ist wo die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn ausserhalb Deutschlands dann gibt es keine Freizügigkeit zum ableiten.


Naja, bis Juli 2017 hat sie bei meinem Bruder gelebt. Sie war auch dort angemeldelt. Juni 2017 musste sie aber aus familiären Gründen fliegen und konnte deshalb nicht in der neuen Wlhnung sofort angemeldet werden, jedoch nach dem Brief von der ABH könnte mein Bruder seine Ehefrau mit eine Vollmacht im September anmelden. Im Vergleich der letzten 2 Jahre, wo sie zusammen angemeldet waren und zusammen gelebt haben mit den 2 Monaten wo sie ausversehen nicht zusammen angemeldet waren..finde ich es schon heftig von der ABH von einer Trennung auszugehen.

Verlieren mein Bruder und seine Frau  deren freizugigkeitsrecht, wenn meine Schwägerin das letzte Jahr nicht gearbeitet hat? Mein Bruder hat für beide gearbeitet. Ist es allgemein  zwingend erforderlich, dass der Unionsburger arbeiten muss um das Freizügigkeitsrecht nicht zu verlieren, oder reicht es aus wenn einer nur arbeitet?
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Antwort #52 - 09.10.2017 um 11:51:33
 
Bezüglich meiner Mutter, ginge es dass sie eventuell eine FB bekommt. Nächste Woche laufen ihre 3 Monate als Touristin aus.
Die ABH hat sich bis jetzt noch garnicht zu ihren Antrag geäußert. Bekäme sie eine FB ??
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Antwort #53 - 09.10.2017 um 12:00:02
 
Zur unterstellten Trennung siehe EuGH Urteil C‑244/13 Randnummer 37:

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).


Zum ständigen Aufenthalt siehe Freizügigkeitsgesetz §4a Absatz 6:

(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch
1.
Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
2.
Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
3.
eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

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Antwort #54 - 09.10.2017 um 12:09:26
 
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 11:51:33:
Bezüglich meiner Mutter, ginge es dass sie eventuell eine FB bekommt. Nächste Woche laufen ihre 3 Monate als Touristin aus.
Die ABH hat sich bis jetzt noch garnicht zu ihren Antrag geäußert. Bekäme sie eine FB ??


Freizügigkeitsgesetz §5 Absatz 1

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

Hat deine Mutter diese Bescheinigung erhalten?
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Antwort #55 - 09.10.2017 um 12:39:39
 
mgb schrieb am 09.10.2017 um 12:09:26:
Hat deine Mutter diese Bescheinigung erhalten?


Sie hat noch keine Bescheinigung erhalten. Wie gesagt am 22 September 2017  wurde der Antrag gestellt. Hier für verlangte die ABH erstmal ein Nachweis über die Verwandschaft von Mutter und Sohn. Wir haben die Geburtsurkunde meines Bruders eingereicht.
Weitere Dokumente waren Pässe (Mutter und Sohn), die Aufenthaltskarte von meinem Bruder, Arbeitsvertrag (unbefristet) und Meldebescheinigung. Dazu haben wir auch noch ein Arbeitsangebot für meine Mutter abgegeben.

Kurz danach, bekam mein Bruder den Brief, die ABH wolle meine Schwägerin und mein Bruder sehen. Wir haben erklärt dass sie zur Zeit aus familiären Gründen seit Juni 2017 nicht in DE ist. Die ABH schrieb dann, es sei nach Aktenlage nicht zu erkennen, dass eine Lebensgemeinschaft geführt wird, weil sie seit Juli 2017 nicht mit meinem Bruder gemeldet war. Wir haben erklärt, dass der Grund dafür ist, dass sie im Juni 2017 aus familiären Gründen fliegen musste und dass sie im Dezember zurück kommt (hierfür haben wir das Flugticket gezeigt) Sie sei nicht angemeldet gewesen, weil der Umzug erst im Juli 2017 stattgefunden hat. Sie wurde aber mit eine Vollmacht nachträglich angemeldet. Wir haben als Nachweis alle gemeinsame Meldebescheinigungen der ABH geschickt.

Aber von meine Mutter haben wir nichts gehört. Wir wissen nicht was wir jetzt machen sollen. Die drei Monate als Touristen sind nächste Woche vorbei. Deshalb dachte ich mir, ob wir da eine FB beantragen könnten.
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Antwort #56 - 09.10.2017 um 13:07:48
 
Deine Mutter hat mit Aufenthaltsgesetz nichts zu tun.
Freizügigkeitsgesetz §5 Absatz 1 ausdrucken, zur ABH gehen und nachfragen wie die unverzüglich interpretieren.
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.html
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Antwort #57 - 09.10.2017 um 13:30:05
 
Entgegen der inzwischen klar geäußerten Meinung, dass wir hier einen eindeutigen und unumstößlich klaren Fall von Freizügigkeit haben:

Solange es Grund zu Zweifeln gibt, dass die Freizügigkeit des Sohnes überhaupt noch gegeben ist, hat die Mutter als Drittstaaterin durchaus noch mit dem AufenthG zu tun.

Nach dem Vortrag des TS darf man vermuten,  dass sich dieser Grund durch das Nachreichen einiger Informationen in Wohlgefallen auflösen könnte - aber Anlass für das Äußern von Maximalpositionen sehe ich nicht.


Mit einer Bitte um eine FB begibt man sich allerdings freiwillig ins AufenthG.
Das ist zwar vermutlich unschädlich - am Ende wird es doch zu der korrekten Entscheidung kommen -, aber ich sehe dafür keinen zwingenden Anlass.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #58 - 09.10.2017 um 14:06:09
 
Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 13:30:05:
Solange es Grund zu Zweifeln gibt, dass die Freizügigkeit des Sohnes überhaupt noch gegeben ist, hat die Mutter als Drittstaaterin durchaus noch mit dem AufenthG zu tun.

Solange der Verlust der Freizügigkeit nicht rechtsgültig festgestellt wurde, tut sich nichts mit Aufenthaltsgesetz. Zweifel reichen da nicht.
Der Eu Bürger muss übrigens keinen Zweckwechsel von Arbeitnehmer zu wirtschaftlich nicht tätig anmelden.
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Antwort #59 - 09.10.2017 um 15:20:16
 
Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 13:30:05:
Mit einer Bitte um eine FB begibt man sich allerdings freiwillig ins AufenthG.
Das ist zwar vermutlich unschädlich - am Ende wird es doch zu der korrekten Entscheidung kommen -, aber ich sehe dafür keinen zwingenden Anlass.


Und was denkst du was getan werden muss? Abwarten bis die drei Monate um sind, die sie als Touristen hier bleiben kann und was dann? Bleibt sie dann nicht Illegal?

mgb schrieb am 09.10.2017 um 14:06:09:
Der Eu Bürger muss übrigens keinen Zweckwechsel von Arbeitnehmer zu wirtschaftlich nicht tätig anmelden.


Was meinst du damit? hab es leider nicht ganz verstanden :S
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