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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 31.557 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
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Antwort #30 - 01.09.2017 um 23:48:17
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 23:41:48:
Nein! Die ABH ist für das Aufenthaltsrecht zuständig und die allgemeine Versicherungspflicht muss jemand anderes prüfen. Keine Ahnung wer aber eben nicht die ABH.Der Text ist doch eindeutig. Es wäre ansonsten.... *tadaaa* WILLKÜR.


Ok, dann bin ich ja beruhigt. Ich hatte Angst die AE könnte an die KV scheitern. Wir haben die Überweisungsscheine vom letzten Jahr und bis zu vorherigen Monat rausgesucht. Denkt ihr das reicht als Beweis für den Unterhalt?
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Antwort #31 - 01.09.2017 um 23:56:01
 
Es müssen die Zahlungen nachgewiesen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die Person durch diese Zahlungen ihren Lebensunterhalt zumindest zu einem Teil gedeckt hat und darauf angewiesen war (arbeitslos/erwerbsunfähig/nicht ausreichendes Einkommen etc). Und natürlich dass die Person die den Unterhalt gewährt hat Unionsbürger oder ein Ehegatte eines Unionsbürgers ist und der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht gebrauch macht.
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« Zuletzt geändert: 02.09.2017 um 00:07:47 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 02.09.2017 um 07:15:24
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 23:41:48:
Die ABH ist für das Aufenthaltsrecht zuständig und die allgemeine Versicherungspflicht muss jemand anderes prüfen. Keine Ahnung wer aber eben nicht die ABH


Sehe ich anders...die ABH prüft ja auch bei Ausstellung der AE / NE den KV Schutz! Wir mussten immer alle KV Unterlagen für meine Frau mitbringen, wenn es um Ausstellung ( Verlängerung ging! KV ist Bestandteil für einen Aufenthalt
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Aras
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Antwort #33 - 02.09.2017 um 08:59:25
 
Die KV gehört aber nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen zur Feststellung der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes wenn der Stammberechtige selbstständig oder nicht-selbstständig erwerbstätig ist. Somit kann auch nicht die Ausländerbehörde dies im Rahmen der Erteilung prüfen. Der Krankenversicherung ist auf Drängen der Bundesrepublik Deutschland für die Fälle der nicht-erwerbstätigen Unionsbürger als Ausnahme aufgenommen worden. Der Krankenversicherungsschutz an sich ist aber aufgrund auch der wirtschaftlichen Zweckorientierung der EU für Erwerbstätige Unionsbürger nieee vorgesehen gewesen.
Auch der jeweilige Mitgliedsstaat kann durch seine Exekutive im Rahmen des Ermessens nicht die Rechtslage ändern. Auch kann die richterliche Rechtsfortbildung nicht das Recht so weiterbilden wenn es bereits im EU-Parlament bzw. EU-Rat abgelehnt wurde oder keinerlei Chance auf Umsetzung hatte. Es gibt ja den Vorstoß der vier Mitgliedstaaten - Deutschland, Österreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich - im Jahre 2013 unter dem Vorwand der Rechtsmissbrauchsbekämpfung die geltende Rechtslage zu verschärfen. Dies wurde aber vom EU-Rat klar abgelehnt.

Ansonsten steht es dir frei die Begründung für das Erfordernis der KV darzulegen. Ich bin tatsächlich interessiert.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #34 - 02.09.2017 um 13:25:52
 
Aras schrieb am 02.09.2017 um 08:59:25:
Die KV gehört aber nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen zur Feststellung der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes wenn der Stammberechtige selbstständig oder nicht-selbstständig erwerbstätig ist.



In Deutschland wird bei Unionsbürgern, die sich bei der Anmeldung durch ein gültiges Ausweisdokument ausweisen können, üblicherweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts und damit für Einreise und Aufenthalt in Deutschland bestehen. Dafür muss der Unionsbürger erklären, dass eine der geforderten Voraussetzungen vorliegt, also etwa ein Arbeitsplatz oder die Verfügung über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz.

Falls eine Überprüfung erforderlich sein sollte, kann die zuständige Behörde von Unionsbürgern im Einklang mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht neben einem gültigen Ausweisdokument folgende Dokumente verlangen:

    eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers
    einen Nachweis über eine selbständige Tätigkeit
    einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz
    eine Bescheinigung über den Besuch einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung sowie eine Erklärung über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Freizuegigkeit/Freizu...

Zitat:
Für alle drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern gilt damit unabhängig von ihrer bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation, dass ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie besitzt, wer seinen Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers nachgewiesen hat und die in der Freizügigkeitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Nachzuweisen ist außerdem, dass der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und dass der Familienangehörige diesen begleitet oder ihm nachzieht sowie beim Nachzug zum Nichterwerbstätigen, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind bzw. ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht. Als Konsequenz aus dem Urteil ergibt sich, dass der Familiennachzug zu Unionsbürgern ausschließlich auf der Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU stattfindet. Dies bedeutet, dass ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. keine einfachen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen muss.


3.03 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU
(AVV zum FreizügG/EU)
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Antwort #35 - 02.09.2017 um 13:27:24
 
Joah, das sind die vier Freizügigkeitstatbestände.

Eines der vier muss der Unionsbürger erfüllen.

Wenn der Unionsbürger Arbeitnehmer ist, dann muss er eben nicht LU-Sicherung und KV-Schutz nachweisen.

Siehe auch Artikel 7 der RL 2004/38/EG
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Antwort #36 - 02.09.2017 um 19:46:05
 
deerhunter schrieb am 28.08.2017 um 18:42:40:
Ich nehme an er meint den Der Basistarif der privaten Krankenversicherung...liegt bei ca. 750 € / Monat


Nein, meinte ich nicht.

Ich meinte SGB V Abs 1 Nr. 13

Zitat:
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.


Da sie auch nicht zum Personenkreis fällt der ausgeschlossen ist (Abs 11, weder fällt sie unter das AufenthG, nicht ist sie Staatsangehöriger eines Staates der EU, EWR) müsste das  gehen.
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Antwort #37 - 02.09.2017 um 23:43:57
 
Richtig, der Familienangehörige des EU Bürgers unterliegt dann der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Antwort #38 - 03.09.2017 um 00:03:54
 
Ja, muss man aufpassen.

Zitat:
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.


Erwerbstätiger Unionsbürger => begünstigter Drittstaatsangehöriger ist versicherungspflichtig.
Nicht-erwerbstätiger Unionsbürger => begünstigter Drittstaatsangehöriger ist nicht versicherungspflichtig.

Aber § 6 Abs. 3a SGB V beachten. Aber vollständig lesen... Satz 2 "Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind."

Also Pflichtversichert...

Hmm
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Antwort #39 - 03.09.2017 um 13:54:03
 
also ich bin jetzt völlig verwirt.... nochmal um es zu verstehen.

Die ABH darf die AE nicht verweigern, wenn sie jetzt eine der Buchstaben nach  Artikel 7 der RL 2004/38/EG, oder ?

Was meint ihr jetzt genau mit der Versicherungspflicht? das habe ich jetzt nicht richtig verstanden. Tut mir leid  Griesgrämig
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Antwort #40 - 03.09.2017 um 14:21:09
 
Warum gehen wir so dermaßen in die Theorie?
Wurde die Aufenthaltskarte verweigert? Wurde überhaupt die Aufenthaltskarte beantragt?
Nein?

Also erstmal beantragen und dann schauen wir weiter.
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Antwort #41 - 03.09.2017 um 14:26:25
 
Aras schrieb am 03.09.2017 um 14:21:09:
Wurde überhaupt die Aufenthaltskarte beantragt?
Nein? 


Am freitag wurde die AE beantragt. Wir sollen auf eine Entscheidung warten. Die ABH wollte nur die Einkommensnachweise meines Bruders haben. Meine meinten die, bräuchten sie nicht. Das Arbeitsangebot für meine Mutter wurde aber akzeptiert. Und auch vorübergehend die RV.
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Antwort #42 - 04.09.2017 um 02:23:07
 
M.A.G.S schrieb am 03.09.2017 um 14:26:25:
Am freitag wurde die AE beantragt. Wir sollen auf eine Entscheidung warten. Die ABH wollte nur die Einkommensnachweise meines Bruders haben. Meine meinten die, bräuchten sie nicht. Das Arbeitsangebot für meine Mutter wurde aber akzeptiert. Und auch vorübergehend die RV. 


AE?

Wir reden von EU-Freizügigkeit und Aufenthaltskarte. AE ist ein AT nach dem AufenthG.
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Antwort #43 - 04.09.2017 um 02:51:31
 
grisu1000 schrieb am 04.09.2017 um 02:23:07:
AE?


Ja genau.. die Aufenthaltskarte....
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Antwort #44 - 09.10.2017 um 00:12:13
 
Hallo Leute,

so wir haben den Antrag am 15.09.2017 auf FZF meiner Mutter bei der ABH gestellt und noch keine Antwort erhalten. Nun bekam meinem Bruder einen Brief von der ABH wo seine Freizügigkeitsrecht geprüft werden soll.

Mein Bruder heiratete meiner Schwägerin (Spanierin) 2015. Sie hat damals gearbeitet und er war nur Student. Sie reichte damals ihren Arbeitsvertrag.Er erhielt dementsprechend seine Aufenthaltskarte für 5 Jahre. Meine Schwägerin arbeitet ein Jahr darauf nicht mehr. Belege der Arbeit von meiner Schwägerin wurden der ABH damals nicht vorgelegt, weil sie dies auch nicht verlangt hatten.

Nun sagen sie, dass meine Schwägerin Belege über die tatsächliche Arbeitsaufnahme nicht vorgelegt hat. Aber wie gesagt sie hat den Arbeitsvertrag vorgelegt und mein Bruder bekam die Aufenthaltskarte. Außerdem besitzt meine Schwägerin zwei Staatsangehörigkeiten, sie ist ursprünglich aus Venezuela. Sie ist seit Juni dieses Jahres in ihre Heimat geflogen, weil ihre Mutter krank ist und sie kommt erst im Dezember zurück. Da mein Bruder aber im Juli dieses Jahres umgezogen ist, weil er eine günstigere Wohnung gefunden hat, und sie nicht vor Ort war, war meine Schwägerin  nicht auf der Anmeldebescheinigung. Mein Bruder hat sie aber mit eine Vollmacht im September 2017 anmelden können.

Sie sollten beide letzte Woche zusammen vorsprechen, aber wie gesagt meine Schwägerin ist nicht da. Dieses haben wir der ABH gesagt. Die ABH meint aber es passt nicht zusammen, dass sie nicht in DE ist und trotzdem jetzt angemeldet ist. Sie sei seit Juli 2017 mit meinem Bruder nicht mehr angemeldet und sie deswegen, davon ausgehen, dass die nicht mehr zusammen sind.  hä?  hä?

Nach der Ausländerakte sei also nicht  mehr nachvollziehbar, ob sie noch zusammen leben und sofern überhaupt , über welchen Zeitraum im Bundesgebiet eine Ehe geführt wurden ist.

Darf die ABH noch belege rückwirkend verlangen?? Ich meine eine Unionbürgerin darf doch ausreisen und muss der ABH doch nicht bescheid geben, oder ??

Danke für die Hilfe.
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