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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 32.052 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
deerhunter
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Antwort #15 - 28.08.2017 um 17:34:07
 
Das mit der Arbeit und der Pflichtversicherung wird nichts...wenn ihr das durchziehen wollt....rechnet mit runden 10.000 Euro / Jahr für eine KV + Lebensunterhalt! Alles andere ist Illusion!
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Antwort #16 - 28.08.2017 um 18:05:43
 
deerhunter schrieb am 28.08.2017 um 17:34:07:
Das mit der Arbeit und der Pflichtversicherung wird nichts...wenn ihr das durchziehen wollt....rechnet mit runden 10.000 Euro / Jahr für eine KV + Lebensunterhalt! Alles andere ist Illusion! 


Pflichtversicherung für Unversicherte wäre noch eine Option. Da die EU-Freizügigkeit unbefristet ist (auf die Dauer einer Aufenthaltskarte kommt es nicht an) geht das.

engelchen+ schrieb am 28.08.2017 um 16:28:30:
Wer zahlt die Privatversicherung? 

Die Mutter oder der Bruder. Eine KV ist Voraussetzung für einen Aufenthalt über drei Monate im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit.


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Antwort #17 - 28.08.2017 um 18:30:46
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2017 um 18:05:43:
Pflichtversicherung für Unversicherte wäre noch eine Option. Da die EU-Freizügigkeit unbefristet ist (auf die Dauer einer Aufenthaltskarte kommt es nicht an) geht das.


Was meinst du damit, Pflichtversicherung für Unversicherte? Hab es leider nicht ganz verstanden. grisu1000 schrieb am 28.08.2017 um 18:05:43:
Die Mutter oder der Bruder. Eine KV ist Voraussetzung für einen Aufenthalt über drei Monate im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit.


Naja die Freizügigkeit würde von meinem Bruder abgeleitet werden. Unsere Mutter ist jetzt mit einer RKV von ADAC seit heute hier. Diese Versicherung könnte man bis zu einem Jahr verlängern.

Er hat seine Freizügigkeit abgeleitet von seiner Frau (Spanierin) bekommen. Unterhalt für unsere Mutter hat er auch jeden Monat geleistet ( ich auch, aber ob das jetzt für die ABH zählt??)
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deerhunter
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Antwort #18 - 28.08.2017 um 18:42:40
 
M.A.G.S schrieb am 28.08.2017 um 18:30:46:
Diese Versicherung könnte man bis zu einem Jahr verlängern


Aber nicht bei Wohnsitznahme!

M.A.G.S schrieb am 28.08.2017 um 18:30:46:
Was meinst du damit, Pflichtversicherung für Unversicherte?


Ich nehme an er meint den Der Basistarif der privaten Krankenversicherung...liegt bei ca. 750 € / Monat
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Antwort #19 - 28.08.2017 um 18:48:50
 
M.A.G.S schrieb am 28.08.2017 um 18:30:46:
Unsere Mutter ist jetzt mit einer RKV von ADAC seit heute hier. Diese Versicherung könnte man bis zu einem Jahr verlängern.


Hallo,

abgesehen davon, dass diese Reisekrankenversicherung im Schadensfalle bei tatsächlichem Daueraufenthalt nicht leisten würde, entspricht sie, auch aus diesem Grund, nicht der geforderten Absicherung im Sinne einer Vollversicherung.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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M.A.G.S
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Antwort #20 - 28.08.2017 um 18:54:59
 
T.P.2013 schrieb am 28.08.2017 um 18:48:50:
abgesehen davon, dass diese Reisekrankenversicherung im Schadensfalle bei tatsächlichem Daueraufenthalt nicht leisten würde, entspricht sie, auch aus diesem Grund, nicht der geforderten Absicherung im Sinne einer Vollversicherung.


Ja, das stimmt.


Wir haben uns jetzt informiert wie teuer eine PKV für meine Mutter sein würde. Diese Beträgt 570 € Mtl. Mein Bruder und ich würden das zu zweit zahlen, in falle dass sie sich halt nicht gesetzlich versichern kann.
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M.A.G.S
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Antwort #21 - 01.09.2017 um 19:24:25
 
Leute, was wäre wenn meine Mutter eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG aus Spanien hätte?

Wäre es leichter Sie dann nachzuziehen? oder spielt das eh keine Rolle?
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Antwort #22 - 01.09.2017 um 19:27:29
 
M.A.G.S schrieb am 01.09.2017 um 19:24:25:
Leute, was wäre wenn meine Mutter eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG aus Spanien hätte?

Wäre es leichter Sie dann nachzuziehen? oder spielt das eh keine Rolle?


https://www.anerkennung-in-deutschland.de/images/content/daueraufenthalt_iq-neu....
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Antwort #23 - 01.09.2017 um 20:08:16
 

Holzer schrieb am 01.09.2017 um 19:27:29:


Ja diese Möglichkeit, die leider für nicht qualifizierte menschen, praktisch nicht anwendbar ist, gibt es auch.

Ich meinte aber, ob im falle einer FZF, abgeleitet von meinem Bruder mit Freizügigkeit, eine Vereinfachung wäre. Das war quasi die Frage.
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Aras
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Antwort #24 - 01.09.2017 um 20:14:36
 
Keine Ahnung worauf du hinaus willst. Entweder man ist freizügigkeitsberechtigt oder nicht. Ob man eine DA-EU hat oder nicht macht keinen Unterschied.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #25 - 01.09.2017 um 21:03:42
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 20:14:36:
Keine Ahnung worauf du hinaus willst. Entweder man ist freizügigkeitsberechtigt oder nicht. Ob man eine DA-EU hat oder nicht macht keinen Unterschied.


Ich dachte vllt gäbe es dadurch eine Vereinfachung für die FZF, weil sie eine Erlaubnis zum DA-EU schon hat.
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Antwort #26 - 01.09.2017 um 21:31:56
 
Entweder man hat die Freizügigkeit oder nicht. Irgendwelche anderen Titel machen es nicht leichter oder schwerer.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #27 - 01.09.2017 um 23:03:07
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2017 um 18:05:43:
Die Mutter oder der Bruder. Eine KV ist Voraussetzung für einen Aufenthalt über drei Monate im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit.

Nicht zwangsläufig.
Wenn die Gewährung von Unterhalt nachgewiesen werden kann, dann macht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/38 den Elternteil zum Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie.
Familienangehörige von EU Bürgern mit selbständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit benötigen keine Krankenversicherung für ein Aufenthaltsrecht über 3 Monate. Siehe Artikel 7 Absatz 1a und 2.
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Antwort #28 - 01.09.2017 um 23:35:00
 
mgb schrieb am 01.09.2017 um 23:03:07:
Nicht zwangsläufig.
Wenn die Gewährung von Unterhalt nachgewiesen werden kann, dann macht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/38 den Elternteil zum Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie.
Familienangehörige von EU Bürgern mit selbständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit benötigen keine Krankenversicherung für ein Aufenthaltsrecht über 3 Monate. Siehe Artikel 7 Absatz 1a und 2.


ist ja ein guter Hinweis. Nach Artikel 7 Abs. 2, muss ja nur eine der Buchstaben von Artikel 7 Abs. 1 erfüllt werden. Aber denkst du nicht, dass die ABH trotzdem eine Versicherung verlangen werden, wenn ich so Argumentiere? Sie müsste letztendlich trotzdem versichert werden. Geht ja in DE nicht anders!!!
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Aras
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Antwort #29 - 01.09.2017 um 23:41:48
 
Nein! Die ABH ist für das Aufenthaltsrecht zuständig und die allgemeine Versicherungspflicht muss jemand anderes prüfen. Keine Ahnung wer aber eben nicht die ABH.Der Text ist doch eindeutig. Es wäre ansonsten.... *tadaaa* WILLKÜR.
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