Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG (Gelesen: 5.351 mal)
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
23.08.2017 um 22:03:03
 
Hallo Ihr Lieben,

eine ältere Dame aus Ecuador, aktuell 66 J.alt, mit einen AE gem. § 25 (5), hat für eine Verlängerung bei der ABH vorgesprochen.

Sie war 2009 eingereist und Illegal hier geblieben. Ende 2010 wurde sie überfahren und operiert. Dadurch wurde eine Behinderung im rechten Fuß von 30 Grad anerkannt. Kurz darauf hat sie einen Brasilianer mit einer NE geheiratet. Sie bekam eine Duldung. Da Ihr Ehemann viele Jahre in Deutschland lebt, ging die ABH davon aus, dass die Ehe in DE zumutbar ist. Die dame bekam nach fast 3 Jahren, eine AE nach § 25(5). Diese wurde immer problemlos verlängert.

Jetzt hat sich die Dame in Januar scheiden lassen und musste diese Woche wieder zur Verlängerung vorsprechen. Der Sachbearbeiter hat ihr gesagt, dass die Verlängerung zu scheitern droht, weil sie geschieden ist und nie gearbeitet oder sich integriert hat. Sie hat eine FB für drei Monate ausgestellt bekommen.

Früher bei der Verlängerung wurde ihr aber gesagt, dass durch ihr Alter sie nicht mehr ein Integrationskurs machen musste. Jetzt lebt sie vom Sozialamt, weil ihr kaputter Fuß, es nicht zulässt. Der Arzt sagt selber sie könne nicht arbeiten.

Was macht man in so einen Fall? Hat sie noch Chancen?

Danke im Voraus
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.768

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #1 - 23.08.2017 um 22:16:26
 
Der Rechtsgrund für die Erteilung der AE, die Ehe zum Brasilianer, ist ja entfallen.

Theoretisch müsste man prüfen ob sie die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis gem. § 26 IV AufenthG erfüllt.

Für die erforderlichen Sprachkenntnisse kann man von einer Härte ausgehen, steht ja so in der AVWV (irgendwo, bin zu faul um danach zu suchen). Wenn sie arbeitsunfähig ist (was ich bei 30 % irgendwie bezweifle), dann könnte man auch ggf. auf die anderen Voraussetzungen verzichten.

Offen gesagt ist mir das prüfen der Voraussetzungen zu müsig und auch weil der Rechtsgrund entfallen ist, bin ich garnicht sicher ob das ganze Sinn macht.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
deerhunter
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.217

Brisbane, Australia
Brisbane
Australia
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #2 - 23.08.2017 um 22:21:25
 
M.A.G.S schrieb am 23.08.2017 um 22:03:03:
Was macht man in so einen Fall? Hat sie noch Chancen?


Ich sehe hier keine humanitären Gründe...welche willst du geltend machen?
Sie ist nicht integriert (obwohl Sie 8 Jahre dafür Zeit hatte), liegt dem Sozialstaat auf der Tasche und hatte nur ene AE aufgrund der Ehe! Nun, ohne Ehe, ist Sie wieder "Ausreisepflichtig" und sollte das Land verlassen! 30% Arbeitsunfähig haben viele und arbeiten trotzdem für ihren Lebensunterhalt! Hört sicher ehr nach Ausrede an!
Warum sollte der Steuerzahler für sie aufkommen? Diese Frage solltest du gut beantworten können!

PS: Bekommt Sie keinen Unterhalt?
Viele Möglichkeiten sehe ich da nicht!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #3 - 19.09.2017 um 19:19:17
 
Aras schrieb am 23.08.2017 um 22:16:26:
Der Rechtsgrund für die Erteilung der AE, die Ehe zum Brasilianer, ist ja entfallen.

Theoretisch müsste man prüfen ob sie die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis gem. § 26 IV AufenthG erfüllt.

Für die erforderlichen Sprachkenntnisse kann man von einer Härte ausgehen, steht ja so in der AVWV (irgendwo, bin zu faul um danach zu suchen). Wenn sie arbeitsunfähig ist (was ich bei 30 % irgendwie bezweifle), dann könnte man auch ggf. auf die anderen Voraussetzungen verzichten.

Offen gesagt ist mir das prüfen der Voraussetzungen zu müsig und auch weil der Rechtsgrund entfallen ist, bin ich garnicht sicher ob das ganze Sinn macht.


Ja, wie du gesagt hast ist der Rechtsgrund entfallen. Sie hatte von
März 2010 bis Oktober 2011 eine Duldung. Von Oktober 2011 bis November 2017 wurde ihr eine AE gemäß § 25 (5) AufenthG mit Vermerkung Beschäftigung nur mit Erlaubnis der ABH, erteilt. Zum Intergrationskurs wurde ihr Vermerkt  es sei nicht notwendig und keine Verpflichtung, kein Anspruch n. §44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

deerhunter schrieb am 23.08.2017 um 22:21:25:
Ich sehe hier keine humanitären Gründe...welche willst du geltend machen?
Sie ist nicht integriert (obwohl Sie 8 Jahre dafür Zeit hatte), liegt dem Sozialstaat auf der Tasche und hatte nur ene AE aufgrund der Ehe! Nun, ohne Ehe, ist Sie wieder "Ausreisepflichtig" und sollte das Land verlassen! 30% Arbeitsunfähig haben viele und arbeiten trotzdem für ihren Lebensunterhalt! Hört sicher ehr nach Ausrede an!
Warum sollte der Steuerzahler für sie aufkommen? Diese Frage solltest du gut beantworten können!

PS: Bekommt Sie keinen Unterhalt?
Viele Möglichkeiten sehe ich da nicht!



Sie hat vom Hausarzt eine Bescheinigung bekommen, dass sie wegen Wundheilungsstörungen und Fehlsstellungen insgesamt vier korrigierende Re-Osteosynthesen durchgeführt worden sind, mit einem bis heute unbefriedigenden Gesamtergebnis.Und so mit aus medizinischer Sicht nicht arbeiten konnte und in der Zukunft auch nicht kann. Es ist sogar demnächst noch eine OP im Sicht.

Vom Spezialisten bekommt sie auch eine Bescheinigung.

Sie bekommt keinen Unterhalt. Es wäre aber Möglich eine Verpflichtungserklärung seitens einer Freundin von Ihr zu bekommen. Würde sowas Helfen?

Naja, wie gesagt während sie verheiratet war, hat sie nicht vom Amt gelebt, erst seit einem Jahr bezieht sie Geld.

Sie hat bis November eine FB bekommen.

Im Allgemein was denkt Ihr so, hätte sie eine Chance oder sollte man lieber da einen Anwalt einschalten?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
okatomy
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #4 - 19.09.2017 um 19:39:43
 
Ohne anwaltliche Hilfe droht das wohl zu scheitern, sagt ja bereits die ABH.

Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wurde ihr ja offenbar nicht beschieden  ( dann wäre sie kein Kunde beim Jobcenter sondern Sozialamt ).

Auch eine VE hilft nicht wenn es keine rechtliche Grundlage für ihren Aufenthalt geben sollte. Zumal die Freundin Sie dann statt des Jobcenters finanziell aushalten müsste, welche Freundschaft geht denn so weit ?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #5 - 19.09.2017 um 19:42:14
 
okatomy schrieb am 19.09.2017 um 19:39:43:
Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wurde ihr ja offenbar nicht beschieden  ( dann wäre sie kein Kunde beim Jobcenter sondern Sozialamt ).


Sie bezieht ja geld vom Sozialamt. Sie ist 66 J. alt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #6 - 20.09.2017 um 00:20:16
 
Aras schrieb am 23.08.2017 um 22:16:26:
Theoretisch müsste man prüfen ob sie die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis gem. § 26 IV AufenthG erfüllt.

Für die erforderlichen Sprachkenntnisse kann man von einer Härte ausgehen, steht ja so in der AVWV (irgendwo, bin zu faul um danach zu suchen). Wenn sie arbeitsunfähig ist (was ich bei 30 % irgendwie bezweifle), dann könnte man auch ggf. auf die anderen Voraussetzungen verzichten.


zählen dazu die Duldungszeiten mit? Naja die Arbeitsunfähigkeit ist ja von beide Ärzte belegt. Ist das kein Ausreisehinderniss? Sie schreiben sie ist auf unbestimmte Zeit nicht arbeitsfähig.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.768

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #7 - 20.09.2017 um 00:49:13
 
M.A.G.S schrieb am 20.09.2017 um 00:20:16:
zählen dazu die Duldungszeiten mit? 

Nein.

Arbeitsunfähigkeit ist jetzt meiner Meinung nach kein Abschiebehindernis an sich. Du musst das schon zu einem Abschiebehindernis "entwickeln". Was ist denn die erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit?

In Brasilien ist doch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, Wohnraum steht - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - ausreichend zur Verfügung und medizinische Behandlungsmöglichkeiten sind auch gegeben.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #8 - 20.09.2017 um 01:11:52
 
Aras schrieb am 20.09.2017 um 00:49:13:
Arbeitsunfähigkeit ist jetzt meiner Meinung nach kein Abschiebehindernis an sich. Du musst das schon zu einem Abschiebehindernis "entwickeln". Was ist denn die erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit?

In Brasilien ist doch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, Wohnraum steht - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - ausreichend zur Verfügung und medizinische Behandlungsmöglichkeiten sind auch gegeben.


Sie kommt aus Ecuador. In Ecuador sind auch alle Grundversorgung gewährleistet. Jedoch war sie seit 7 Jahren nicht mehr dort und hat auch nichts wo sie zurück gehen kann. Auch noch ihre Krankheit und die OPs die noch zu machen sind, Arbeit hat sie dort nicht und findet auch kein Anschluss dort. Könnte sie nicht eventuell ein Antrag auf eine AE gem. § 25 4 AufenthG stellen? .... Liegt es nicht an eine Ermessensentscheidung der ABH zu prüfen, ob sie verlängern oder nicht?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.768

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #9 - 20.09.2017 um 02:02:49
 
M.A.G.S schrieb am 20.09.2017 um 01:11:52:
Jedoch war sie seit 7 Jahren nicht mehr dort und hat auch nichts wo sie zurück gehen kann.

Ach komm. Das ist doch kein Argument. Wenn das ein Argument wäre, könnte man keinen mehr abschieben.

M.A.G.S schrieb am 20.09.2017 um 01:11:52:
Auch noch ihre Krankheit und die OPs die noch zu machen sind,

Was für eine Krankheit? Sie hat  einen "kaputten Fuß". Wozu braucht sie noch Operationen? Sind diese überlebensnotwendig?

M.A.G.S schrieb am 20.09.2017 um 01:11:52:
, Arbeit hat sie dort nicht und findet auch kein Anschluss dort.

Sie ist 66 Jahre alt. Arbeit findet sie auch nicht mehr hier und auch Anschluss  wird es ja hier nicht  mehr  geben.

M.A.G.S schrieb am 20.09.2017 um 01:11:52:
Könnte sie nicht eventuell ein Antrag auf eine AE gem. § 25 4 AufenthG stellen? 

§ 25 IV ist nicht  für sowas gedacht. Sie will ja weiterhin einen Daueraufenthalt. § 25 IV zielt aber auf  einen vorübergehenden Aufenthalt. Also wenn sie erklären würde, dass sie in 6 Monaten abreisen würde, wenn ihre Operationen durchgeführt wurden, dann könnte man § 25 IV erteilen. Aber sie will ja länger bleiben.

M.A.G.S schrieb am 20.09.2017 um 01:11:52:
Liegt es nicht an eine Ermessensentscheidung der ABH zu prüfen, ob sie verlängern oder nicht?

Ja, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 V AufenthG verlängern möchte, dann muss eben geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Es ist für mich persönlich schwer einzuschätzen, ob ein Abschiebehindernis vorliegt. Da können dir bestimmt reinhard und Co. besser Ratschläge geben.

Aber du und ich wissen, dass Frauen ab 40 bzw. spätestens ab 50 Jahren in Südamerika kaum Chance auf geregelte Arbeit haben. Sie war 58 Jahre alt, als sie Ecuador verließ. D.h. sie hat irgendwie in ihrer Heimat überlebt. Und es scheint auch in Ecuador eine Art Sozialhilfe zu geben. Gesundheitsversorgung ist in Ecuador kostenlos.

Also wo ist das Problem?  Das musst du herausarbeiten. Schaffst du das nicht, dann ist eine Rückkehr halt schwer aber eben nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #10 - 20.09.2017 um 14:21:20
 
Aras schrieb am 20.09.2017 um 02:02:49:
Ja, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 V AufenthG verlängern möchte, dann muss eben geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Es ist für mich persönlich schwer einzuschätzen, ob ein Abschiebehindernis vorliegt. Da können dir bestimmt reinhard und Co. besser Ratschläge geben.

Aber du und ich wissen, dass Frauen ab 40 bzw. spätestens ab 50 Jahren in Südamerika kaum Chance auf geregelte Arbeit haben. Sie war 58 Jahre alt, als sie Ecuador verließ. D.h. sie hat irgendwie in ihrer Heimat überlebt. Und es scheint auch in Ecuador eine Art Sozialhilfe zu geben. Gesundheitsversorgung ist in Ecuador kostenlos.

Also wo ist das Problem?  Das musst du herausarbeiten. Schaffst du das nicht, dann ist eine Rückkehr halt schwer aber eben nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich.


Was wäre zb. ein Grund für eine tatsächliche unmögliche Rückkehr? Ich habe versucht irgendwie zu recherchieren aber habe keine Beispiele gefunden.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
okatomy
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 988

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #11 - 20.09.2017 um 14:29:23
 
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Offline


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.768

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #12 - 20.09.2017 um 14:32:54
 
In dem hier angehangenen Urteil ist das relativ gut herausgearbeitet.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #13 - 20.09.2017 um 15:02:55
 
okatomy schrieb am 20.09.2017 um 14:29:23:


Danke

Aras schrieb am 20.09.2017 um 14:32:54:
In dem hier angehangenen Urteil ist das relativ gut herausgearbeitet.


Danke, ich werde mir das ganze durchlesen !!!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
M.A.G.S
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 144

Hamburg, Germany
Hamburg
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche und ecuadorianische
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Verlängerung von AE gem. § 25 (5) AufenthG
Antwort #14 - 14.11.2017 um 12:15:51
 
So als Update, die FB wurde um weitere 4 Monaten verlängert. Bis März 2017. 

4 Wochen zuvor hatte ich der ABH ein Schreiben zukommen lassen. Habe versucht eine Abschiebehindernis herauszuarbeiten. Ihre Ärzte haben alles Bescheinigt, so konnte ich alle Bescheinigungen mitschicken.

Gestern meinte die ABH, sie müssten alles noch genau prüfen, es ist noch keine endgültige Entscheidung da und deswegen die 4 Monate FB.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema