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Einreisevisa für entwicklungspolitische Referenten aus Nigeria erstreiten (Gelesen: 19.170 mal)
Osun Seyi
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23.08.2017 um 13:06:17
 
Hallo allerseits,

Im Folgenden beschreibe ich unser Problem etwas genauer, wer sich die Zeit nehmen mag.

Ich glaube, im Grunde geht es um darum, wie sich eine Verwurzelung im Heimatland zum Beleg der Rückreisewilligkeit am besten nachweisen lässt. Oder genauer:

Es liegt schon allerhand vor (Grundstück, Geld) usw

Aber welche Kriterien gelten konkret? Die Sachbearbeiter im Konsulat haben doch sicher Richtlinien?

Kann ich diese irgendwo erfahren?

mit vielen Grüßen,
Tom Osun Seyi Brötje
(Aiye Gba e.V.)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der ein Kulturzentrum in Osogbo (Nigeria) finanziert (Jungle-Communication-Center). Das Zentrum besteht schon seit vielen Jahren, ich kenne die Leute seit über dreißig Jahren.

Wir finanzieren das Zentrum mit Hilfe von regelmässigen Tourneen mit Konzerten und vor allen Dingen Schulworkshops aus dem Bereich der globalen Bildung. Diese Workshops werden durch Stiftungen (wie zB "Engagement Global") mit z.T. erheblichen Mitteln gefördert.

Die erwirtschafteten Einnahmen werden auf Spendenbasis weitergegeben.

Uns wurde seitens der Botschaft nie ein Problem daraus gemacht, daß mit den bisher stets bewilligten Touristenvisa eigentlich nicht gearbeitet werden darf. Im Gegenteil wurden die finanziellen Zuwendungen unsererseits als adäquat zu einem Einkommen in Nigeria gewertet.

Auf diese Weise konnten wir bisher etwa alle zwei Jahre eine Tournee durchführen. Dadurch war die Finanzierung des Zentrums samt der drei Familien, die dort leben, bisher immer gesichert.

Die von uns eingeladene Familie besteht aus einem Ehepaar und ihren drei Kindern. Sie sind alle hervorragende Musiker.

Die Teilnahme der Kinder ist erforderlich, weil das Konzertprogramm ein Programm besonders für Kinder ist, und die Schulworkshops
thematisch auf Kinder ausgerichtet ist. Dazu gibt es eine Bestätigung der BINGO-Stiftung Niedersachsen.

Nun ist der Vater der Familie vor einem Jahr verstorben, und wir haben dieses Jahr zum ersten Mal seit dreißig Jahren keine Visa erhalten, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der vielen Flüchtlinge aus Nigeria. Die Ehefrau war bereits fünf Mal in Deutschland, die Kinder drei Mal. Begründung ist natürlich die angeblich nicht hinreichend nachgewiesene Rückreisewilligkeit.

Für alle Beteidigten ist das eine Katastrophe, weil dadurch die weitere finanzielle Absicherung des Zentrums in Frage gestellt ist. Alle Schulveranstaltungen sind schon festgemacht, Förderanträge sind bewilligt worden, Flüge sind gebucht. Jahrelange Aufbauarbeit im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ist in Frage gestellt.

Da auch das Remonstrationsverfahren durchlaufen ist, bleibt nur ein Neuantrag mit besseren Unterlagen oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Berlin. Leider hält sich das Konsulat sehr zurück, wenn es um eine genauere Begründung der Entscheidung geht.

Darum sind wir in der Entscheidung, ob ein Gang vor Gericht Chancen auf Erfog hat, auf fachliche Hilfe angewiesen.
Am liebsten wäre mir eine Organisation, die sich thematisch mit dem Thema Visaungerechtigkeiten befasst.

Wir haben im Zuge der Visabeantragung folgende Dokumente eingereicht:

Alle allgemeinen Dokumente, die erforderlich sind:

  Visaanträge, Nachweis RKV, Flüge, Bürgschaften

  Bevollmächtigungen zur meiner Mitwirkung am Visumsverfahren
  Geburtsurkunden der Kinder

Dokumente, die den Zweck der Reise nachweisen:

  Veranstaltungsbestätigungen der beteidigten Schulen
  Workshopprogramme für Schulen
  Zeitungsartikel und Bilder vom Bühnenprogramm und von
  Schulveranstaltungen

  Empfehlungsschreiben der Niedersächsischen BINGO-Umweltstiftung
  zur Teilnahme der Kinder

  Empfehlungsschreiben der Schulen der drei Kinder für die
  Teilnahme an der Tournee

  Kopie vom Förderantrag 2017 bei der Niedersächsischen
  BINGO-Stiftung

Dokumente über die finanzielle Absicherung der Familie Omoniyi:

  Liste aller finanziellen Zuwendungen der vergangenen Jahre an
  die Ehefrau der Familie und das Kulturzentrum mit Einzelbelegen
  der Überweisungen, etwa 5.500 € im Jahr

  Honorarquittungen für die geleisteten Schulveranstaltungen
  2014 an dei Familie, insgesamt über 10.000 €

  Dokument über den Grundstücksbesitz von Frau Fowowe-Omoniyi
  Bilder vom Hausbau von Frau Fowowe-Omoniyi

Dokumente über die gesellschaftliche Verwurzelung der Familie Omoniyi:

  Bestätigungen der Teilnahme des JCC am Entsendungsprogramm
  für Jugendliche "Weltwärts" der Bundesregierung.

  Bilder vom Kulturbetrieb im JCC und den Schulveranstaltungen
  in Deutschland

  Dokument über die "Okonfo Rao Kawawa Stiftung", Träger des J.C.C.

  Anwaltliches Empfehlungsschreiben für Frau Fowowe-Omoniyi
  Empfehlungsschreiben vom König (Asoju Oba) von Osogbo

Unsere Hauptargumentation bezieht sich auf:

Den hohen Lebensstandard der Familie in Nigeria, nachgewiesen durch die Honorarquittungen,
die Überweisungen, den Gründstücksbesitz der Ehefrau mit Bildern vom Hausbau sowie Bildern vom Lebensalltag der Familie.

Dieser Lebensstandard entzieht der Annahme wirtschaftlicher Gründe zu einem Verbleib in Deutschland jede Grundlage. Ein Lebensstandard wäre mit derselben finanziellen Ausstattung hier auch nicht ansatzweise realisierbar.

Weiterhin wäre das den Wohlstand begründende entwicklungspolitische Bildungsprogramm hinfällig, weil es sich ausdrücklich auf eine in Nigeria ansässige Familie bezieht.

Durch die wiederholte Ein- und Ausreise der Familie ist bewiesen, daß dieses Konzept greift.

Durch die Verweigerung der Visa wird es jetzt zunichte gemacht. Es wird ein Generalverdacht vorausgesetzt, daß jede Familie in Nigeria nach Deutschland aussiedeln wollen muss, was nicht stimmt.

In der Begründung der Botschaft heisst es ausdrücklich:

"Ihre Remonstration enthält jedoch leider keine ergänzenden Informationen oder Unterlagen zu den im Ablehnungsbescheid angekreuzten Ablehnungsgründen."

In der Remonstration wurden unsererseits u.A. die Honorarquittungen und das Dokumant über den Grundstücksbesitz vorgelegt, was dann also "eine ergänzenden Informationen oder Unterlagen" zur Beleg der wirtschaftlichen Verwurzelung darstellen soll.

Das klingt für mich persönlich ehrlich gesagt nach Willkür.
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Antwort #1 - 23.08.2017 um 13:24:11
 
Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 13:06:17:
Wir finanzieren das Zentrum mit Hilfe von regelmässigen Tourneen mit Konzerten und vor allen Dingen Schulworkshops aus dem Bereich der globalen Bildung.

Ich glaube nicht, dass ein Touristenvisum dafür das geeignete Visum darstellt.

Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 13:06:17:
Das klingt für mich persönlich ehrlich gesagt nach Willkür. 

Anscheinend ist es inzwischen der Visumsvergabestelle jetzt aufgefallen, dass man in Deutschland einer Arbeit nachgeht, für die es keine Erlaubnis gibt und das vorher erteilte Visum nicht berechtigt.
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Osun Seyi
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Antwort #2 - 23.08.2017 um 13:39:21
 
Hi,
nein, das stimmt so nicht:
Es war bei allen Tourneen bisher akzeptiert worden. Hatte ja geschrieben, daß die Honorare bei der Bewertung bisher gewürdigt wurden. Auch ein Nachweis der Veranstaltungen ist usus.

Touristvisa sind m.W. allgemeiner Standard bei Konzerttourneen, obwohl ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis nicht gestattet ist.

Abgesehen davon wird die Ablehnug weder mit dem Zweck der Reise, den fehlenden Reisefinanzen oder drgl. begründet, sondern mit einer Bezweiflung der rückreisewilligkeit. Was zu 90% ja der übliche Grund ist.
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Antwort #3 - 23.08.2017 um 13:57:58
 
Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 13:39:21:
...mit einer Bezweiflung der Rückreisewilligkeit. Was zu 90% ja der übliche Grund ist. 

Woher willst Du das wissen ?
Liegen Dir allen Entscheidungen über die Visumsablehnungen der Auslandsvertretungen vor ?
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Antwort #4 - 23.08.2017 um 14:29:20
 
Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 13:06:17:
Honorarquittungen für die geleisteten Schulveranstaltungen
2014 an dei Familie, insgesamt über 10.000 €


Diese 10k € als Honorar wurde auch entsprechend versteuert? Hier sehe ich keinen Touristenaufenthalt...denn wer über 10 k in ein paar Wochen verdient, hat einen guten Job!
Auch sehe ich ebenfalls die Rückkehrwilligkeit nicht gegeben, wenn die gesamte Familie nach Deutschland kommt....Haus und Lebensstandard wird i.d.R. hier in Deutschland besser sein als dort...also werden eher nicht relevant sein!

Eine Klage bringt m. M. nach überhaupt nichts, da Ausländer keinen Anspruch auf ein Schengenvisum haben...könnte eher zu steuerrechtlichen Problemen führen über Honorarzahlungen im Vorfeld!
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Antwort #5 - 23.08.2017 um 22:20:35
 
Würde da mal auf die RL 2016/801/EU bzw. auf die § 22 Nr. 1 und 2 BeschV  verweisen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 23.08.2017 um 22:28:19
 
Beantwortet nicht meine Frage.
Daß ein fehlender Nachweis der Verwurzelung im Heimatland meistens der grund ist, ist bekannt. Da muss ich nicht allzuviel wissen, um das zu wissen... aber egal,

Die Visa wurden jedenfalls nicht wegen zu viel Geld verdienen abgelehnt. Wenn man zu zweit in drei Monaten 10.000 € mit Schulveranstaltungen verdient, ist das nicht zu viel.

Ich meine auch geschrieben zu haben, daß wir das Geld in Form von Spenden dem Zentrum zugute kommen lassen.

Jedenfalls ist es in dem Zusammenhang von vorneweg die falsche Diskussion, weil ich mir nicht vorstellen kann, daß ein Visum wegen zuviel Kohle machen mit fehlender Rückreiseeilligkeit begründet wird.

Daß man in Nigeria, wo ein Lehrer etwa 10 € am Tag verdient, mit (incl unserer Spenden) umgerechnet vielleicht 500 € im Monat aus Schulveranstaltungen fürstlich leben kann (mach das mal hier) kann man sich an fünf Fingern ausrechnen.

Egal wie, seit 30 Jahren werden die Tourneen mit Touristen-Visa durchgeführt. Wir haben aber schon nachfragen vom FA wegen damals "Ausländersteuer" gehabt. Niemals aber Probleme von der Botschaft wegen arbeiten wollen.

@Aras: Danke für die Links!
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« Zuletzt geändert: 23.08.2017 um 22:41:27 von Osun Seyi »  
 
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Antwort #7 - 24.08.2017 um 09:28:14
 
Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 22:28:19:
Daß ein fehlender Nachweis der Verwurzelung im Heimatland meistens der grund ist, ist bekannt.


Erneut: Woher willst du das wissen? Hörensagen ist kein Beweis und eine Einsicht in alle Ablehnungen inkl. Gründe hast du wohl auch kaum. Bei manchen Visaarten wäre das eh irrelevant und kann daher auch nicht zur Ablehnung führen. Nur, wenn man es wiederholt und wiederholt wird es nicht wahrer, stiftet aber dann Verwirrung und gefährliches Halbwissen für andere Ratsuchende.
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Antwort #8 - 24.08.2017 um 10:02:41
 
Braucht ihr einen kompetenten Anwalt oder was ist euer Bedürfnis?
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Antwort #9 - 25.08.2017 um 09:27:05
 
Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 22:28:19:
Wenn man zu zweit in drei Monaten 10.000 € mit Schulveranstaltungen verdient, ist das nicht zu viel.


ein Cent ist schon zuviel, wenn man ohne Arbeitserlaubnis einer Erwerbsttätigkeit nachgeht.

Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 22:28:19:
Ich meine auch geschrieben zu haben, daß wir das Geld in Form von Spenden dem Zentrum zugute kommen lassen.

das ist irrelevant

Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 22:28:19:
n mit fehlender Rückreiseeilligkeit begründet wird.

aha, aus Mutmassungen wird eine feste Aussage.

Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 22:28:19:
500 € im Monat aus Schulveranstaltungen fürstlich leben kann

kein Wunder, dass das Visum, mit dem man hier in der Vergangenheit unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegengen war, nicht mehr gegeben wird.

Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 22:28:19:
Egal wie, seit 30 Jahren werden die Tourneen mit Touristen-Visa durchgeführt.

illegal

Aras schrieb am 24.08.2017 um 10:02:41:
Braucht ihr einen kompetenten Anwalt oder was ist euer Bedürfnis? 

ist doch egal, der TS wirds nach einer Einschätzung nicht einsehen.

Einziger Tip:
sie sollen das richtige Visum beantragen, wenn sie hier arbeiten wollen. Ob das gegeben wird, ist eine andere Frage.
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Antwort #10 - 27.08.2017 um 20:32:24
 
Es ist ggf. keine unerlaubte Beschäftigung. Siehe #5

erne schrieb am 25.08.2017 um 09:27:05:
ist doch egal, der TS wirds nach einer Einschätzung nicht einsehen.

Der TE fragt nach erstreiten. Will also wohl Verwaltungsstreitverfahren eröffnen. Braucht ggf. eine kompetente anwaltliche Beratung. Falls Anwälte vorgeschlagen werden sollen, so kann man mich einfach anschreiben. Ich hab paar Namen die ich empfehlen kann.
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Antwort #11 - 28.08.2017 um 11:22:08
 
Aras schrieb am 23.08.2017 um 22:20:35:
RL 2016/801/EU


da gehts es um folgende Personengruppen.
Welche trifft auf den TS zu?


Zitat:
Diese Richtlinie legt fest: a) die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zu Forschungs- oder Studienwecken oder zur Absolvierung eines Praktikums oder zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst im Europäischen Freiwilligendienst sowie — wenn Mitgliedstaaten dies beschließen — zur Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben, einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit sowie ihre Rechte und gegebenenfalls die ihrer Familienangehörigen;
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Antwort #12 - 28.08.2017 um 11:47:50
 
Wie ich in #5 bereits den § 22 BeschV erwähnte

Zitat:
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1.
Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt,
2.
Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt,
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Antwort #13 - 30.08.2017 um 14:15:46
 
Bin kein Spezialist, aber die hiesige Ausländerbehörde fand auch, daß das Touristvisum das Richtige für den Zweck ist.

Wie gesagt, haben wir es bei den letzten 15 Tourneen noch niemals anders gehabt.

Darum scheint mir eine Diskussion darüber nicht zielführend und war auch nicht Gegenstand meiner Frage.

Die Frage war vielmehr, ob es bezüglich der wirtschaftlichen Verwurzelung der Antragsteller im Heimatland Richtlinien gibt, die das Konsulat als Bewertungsmaßstab nimmt.

@Aras:

Danke für Dein Angebot! Ich habe bereits einen Termin am 4. bei einer Fachanwältin in Bremen, die mir von einem Berater bei Amnesty International empfohlen wurde.

Trotzdem leider keine Ahnung, wie die Erfolgsaussichten einer Klage aussehen, und falls wir ggF einfach neue Visa beantragen, welche Dokumente wir vorweisen könnten, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.

Trotzdem habe ich bezüglich einer Neubeantragung der Visa generelle Zweifel.
Ein Beispiel (es gibt mehr):

In der schriftlichen (recht kurzen) Begründung der Botschaft zur Ablehnung der Remonstration schreibt die Botschaft sinngemäß, es wären keine relevanten neuen Dokumente beigebracht worden, obwohl wir zusätzlich einen Vertrag über Grundstücksbesitz der Antragstellerin hinzugefügt haben.

Wenn ein solcher Vertrag ohne Aussagewert ist, stellt sich die Frage, was denn dann wichtig wäre, um eine wirtschaftliche Verwurzelung nachzuweisen.

Natürlich Einkommensnachweise, aber Grundbesitz gehört mW halt auch dazu.

Ich würde doch vermuten, daß darum ein solcher Vertrag sehr wohl ein aussagefähiges Dokument ist, und somit die Behauptung, es wäre kein weiteres relevantes Dokument vorgelegt worden, einfach eine unwahre Behauptung darstellt, die deshalb die Vermutung nahelegt, daß die Botschaft sich nicht mit der gebotenen Sorfalt der Sache annimmt, oder bewusst darauf spekuliert, daß wir das so hinnehmen.

Das würde bedeuten, daß eine jetzt alleinstehende eher junge Frau mit ihren drei Kindern nicht kommen soll, warscheinlich am ehesten in Abwägung mit dem Umstand, daß sie schon 5 mal hier war und die Kinder bereits 3X. Und die Begründung herbeikonstruiert und sowieso eher nebensächlich ist. Das es eben eine eher pauschal getroffene Entscheidung ist.

In dem Fall können wir Dokumente beibringen solange wir wollen und erhalten doch keine Visa, es sei denn ggF auf dem Klageweg.

Aber wie gesagt, von meiner Seite ist das reine Spekulation (darum frage ich ja hier).
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« Zuletzt geändert: 30.08.2017 um 14:29:38 von Osun Seyi »  
 
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Antwort #14 - 30.08.2017 um 14:38:03
 
hier die gängigen Nachweise für eine Rückkehrbereitschaft: (Wirtschalftliche und soziale Verwurzelung im Herkunftsland)

Familie (Ehepartner und eigene Kinder) die im Herkunftsland warten.
Grundstück/Immobilienbesitz
Bankvermögen
Geregeltes Einkommen am besten aus mehrjähriger Beschäftigung beim selben Arbeitgeber. Einkommen sollte nicht nur zum (über)leben reichen, sondern im Landesschnitt als "gutes" Einkommen angesehen werden.


Es ist schon klar dass das auf eure Situation nicht wirklich zutrifft, hier kann die AV eine Ausnahme machen oder auch nicht, einen Rechtsanspruch auf ein Schengenvisum gibt es nicht.
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