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Untätigkeitsklage beim Umzug und fehlender Ausländerakte (Gelesen: 3.470 mal)
dim4ik
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21.08.2017 um 14:19:55
 
Hallo zusammen,

ich überlege mit gerade folgende Situation. Ein Ausländer stellt einen Antrag auf Erteilung eines AT in einem Bundesland und bekommt sofort eine FB ausgestellt. Einige Wochen später zieht er in ein anderes Bundesland um und meldet dort seinen neunen Hauptwohnsitz an. Die ABH am neuen Wohnort trifft seit fast vier Monaten keine Entscheidung über den Antrag, da sie angeblich noch keine Ausländerakte übersandt bekommen habe.

Würde sich hier eine Untätigkeitsklage lohnen (abgesehen von der schriftlichen Kommunikation mit der neuen ABH bzw. der Fachaufsichtsstelle)? Wäre diese dann gegen die jetzt zuständige ABH zu richten oder könnte es angesichts §3 Abs. 3 VwVfG sein, dass immer noch die alte ABH für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist und diese entsprechend vor Gericht gezogen werden muss?


Danke im Voraus,
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aeolus
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Antwort #1 - 21.08.2017 um 14:39:55
 
Nach meiner Meinung, wenn der Grund der Verzögerung lediglich die nicht gesendete Ausländerakte ist, lohnt es sich nicht einen Anwalt einzuschalten. Ich würde an deiner Stelle die Möglichkeit überprüfen, ob du persönlich zu dem Bundesland fährst und die ABH da dieses Thema  ansprichst. Manchmal hilft solche kleinen "Motivationen" bei der Beschleunigung der Arbeit eines Beamtes.
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Antwort #2 - 21.08.2017 um 14:58:53
 
Welche Schutzwürdigkeit hat der Staat?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #3 - 21.08.2017 um 15:41:01
 
aeolus schrieb am 21.08.2017 um 14:39:55:
Ich würde an deiner Stelle die Möglichkeit überprüfen, ob du persönlich zu dem Bundesland fährst und die ABH da dieses Thema  ansprichst.

Zwischen den beiden Städten sind es nun mal ca. 700 km, ein persönliches Gespräch wäre also etwas aufwändiger. Man kann natürlich die ehemalige ABH anrufen bzw. sie selbst anschreiben und sie um die Übersendung der Akte bitten. Welche alternative Möglichkeiten gibt es aber, wenn das höffliche Nachfragen nicht geholfen hat?

Aras schrieb am 21.08.2017 um 14:58:53:
Welche Schutzwürdigkeit hat der Staat?

Was meinst Du damit genau?
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Aras
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Antwort #4 - 21.08.2017 um 16:18:52
 
Wenn der Staat in diesem Falle schutzwürdig wäre, dann müsste man auch Rücksicht darauf nehmen.

Der Staat ist aber grundsätzlich (rechtlich) nicht schutzwürdig. Der Staat kann nur anbringen, dass es die Situation nicht selbst verschuldet hat sondern der Antragsteller das Problem verursacht hat. Also wenn man sich spät ummeldet, und es darum nicht rechtzeitig beschieden werden konnte.

Schau dir mal § 48 und § 49 der VwVfG an. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann quasi nur zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte nicht darauf vertrauen durfte. Die staatlichen Behörden können nicht erklären, dass sie das Recht nicht kannten und darum falsch entschieden haben. Passiert denen ein Fehler, dann ist der Begünstigte eben begünstigt...

Und jetzt kommen wir zu deiner Frage:

Wenn du jetzt die Untätigkeitsklage einreichen müsstest, dann müsstest du ja erstmal die formelle Zulässigkeit der Klage prüfen.
Also:
a) Zuständigkeit
b) Kläger
c) Beklagte
d) Klagebefähigung
e) Streitgegenstand
f) Klagebefugnis
g) Form und Frist.
h) Spricht irgendwas dagegen?

Und bei Zuständigkeit müsstest du feststellen, dass durch die Ummeldung die lokale ABH für den damals gestellten Antrag zuständig geworden ist und darum das lokale Verwaltungsgericht für die Klage zuständig ist.
Und bei Form und Frist würdest du das Problem haben, dass der Umzug stattgefunden hat. Und darum müsste man zusätzlich überprüfen ob die Behörde ausreichend Zeit hatte die Akte zu beschaffen. Und da könnte man natürlich streiten wieviel Zeit angemessen ist. 4 Wochen? 6 Wochen? 12 Wochen? Und da kann man auch sagen, dass die ursprüngliche ABH ja keine Sachentscheidung treffen musste sondern einfach mal die Akte in die Hand nehmen, in einen Karton/Briefumschlag packen musste und zur neuen ABH versenden musste. Die neue ABH muss dafür sorgen, dass die Akte angefordert wird und bei der alten ABH nach der Akte fragen, falls die Akte auf sich warten lässt.

Wie du siehst, sehe ich hier die Ausländerbehörden in der Pflicht und eben nicht den Ausländer. Wenn der Staat mit den Akten rumschlampt, dann ist das aber nix schutzwürdiges. Der Bürger ist schutzwürdig. Er muss auf die wirksame und zeitnahe Bearbeitung seiner Eingaben vertrauen können.

Und wenn ich lese, dass aufgrund der nicht versendeten Akte sich kein Anwalt lohnt bzw. man sogar zu der anderen ABH hinfahren solle, dann drängt sich in mir das Gefühl, dass einem gesagt wird dass man Rücksicht auf den Staat nehmen solle weil er ja auch schutzwürdig sei.

Nein. Eine Akte zu versenden dauert keine 4 Woche. Sich nicht um die Übersendung der Akte zu kümmern ist eine Pflichtverletzung der alten und neuen ABH. Und wenn die neue ABH sich nicht um die Akte kümmert, darf sie auch nicht sich "gekränkt" fühlen, wenn sie auf Untätigkeit verklagt wird.

Aber immer alles ohne Gewähr.
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Antwort #5 - 21.08.2017 um 18:32:23
 
dim4ik schrieb am 21.08.2017 um 14:19:55:
ürde sich hier eine Untätigkeitsklage lohnen (abgesehen von der schriftlichen Kommunikation mit der neuen ABH bzw. der Fachaufsichtsstelle)? 


Schriftlich oder per E-Mail. E-Mail ist nicht schriftlich. Formuliert als Bitte oder konkret als Fachaufsichtsbeschwerde?

Bevor man klagt kann man natürlich erst mal eine schriftliche Fachaufsichtsbeschwerde an die Fachaufischtstelle der neuen ABH senden. Nachrichtlich Leiter der neuen ABH. Beschwerdegrund: die neue ABH hat in drei Monaten keine Entscheidung getroffen und scheinbar war die neue ABH gegenüber der alten ABH nicht nachdrücklich genug bei Einforderung der Auskländerakte.
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dim4ik
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Antwort #6 - 21.08.2017 um 21:09:01
 
grisu1000 schrieb am 21.08.2017 um 18:32:23:
E-Mail ist nicht schriftlich.

Die ganze Kommunikation mit ABH lief schriflich (mehrere Einschreibebriefe) bzw. per Mail, seitens ABH wurde stets per Email geantwortet.

grisu1000 schrieb am 21.08.2017 um 18:32:23:
Formuliert als Bitte oder konkret als Fachaufsichtsbeschwerde?

Als eine Bitte mit dem Titel "Fachaufsichtsbeschwerde" Smiley

grisu1000 schrieb am 21.08.2017 um 18:32:23:
Bevor man klagt kann man natürlich erst mal eine schriftliche Fachaufsichtsbeschwerde an die Fachaufischtstelle der neuen ABH senden.

Ging auch per Mail. Laut der Rückmeldung, werde sich die Fachaufischt nun um den Fall kümmern. Es wurde dabei freundlicherweise darauf hingewiesen, dass ohne die Ausländerakte so wie so nix laufen würde. Daher bleibt wenig Hoffnung, es sei denn, die Fachaufsicht würde nun das Thema in Angriff nehmen und selbst bei der alten ABH nachhaken (dürfen sie übrigens das machen oder muss alles über die neue ABH laufen?).
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Antwort #7 - 22.08.2017 um 09:28:01
 
Aras schrieb am 21.08.2017 um 16:18:52:
Wenn du jetzt die Untätigkeitsklage einreichen müsstest, dann müsstest du ja erstmal die formelle Zulässigkeit der Klage prüfen.
Also:
...
d) Klagebefähigung
...
f) Klagebefugnis

Ähm... was ist genau der Unterschied zwischen den beiden Punkten bzw. was ist unter Klagebefähigung zu verstehen?

Aras schrieb am 21.08.2017 um 16:18:52:
Und da kann man auch sagen, dass die ursprüngliche ABH ja keine Sachentscheidung treffen musste sondern einfach mal die Akte in die Hand nehmen, in einen Karton/Briefumschlag packen musste und zur neuen ABH versenden musste. Die neue ABH muss dafür sorgen, dass die Akte angefordert wird und bei der alten ABH nach der Akte fragen, falls die Akte auf sich warten lässt.

Muss dann die alte ABH von Anfang an als zweite Beklagte in der Klageschrift angegeben werden oder soll das vom Gericht im Laufe des Gerichtsverfahrens entschieden werden?

Aras schrieb am 21.08.2017 um 16:18:52:
Wie du siehst, sehe ich hier die Ausländerbehörden in der Pflicht und eben nicht den Ausländer. Wenn der Staat mit den Akten rumschlampt, dann ist das aber nix schutzwürdiges. Der Bürger ist schutzwürdig. Er muss auf die wirksame und zeitnahe Bearbeitung seiner Eingaben vertrauen können.
...
Nein. Eine Akte zu versenden dauert keine 4 Woche. Sich nicht um die Übersendung der Akte zu kümmern ist eine Pflichtverletzung der alten und neuen ABH. Und wenn die neue ABH sich nicht um die Akte kümmert, darf sie auch nicht sich "gekränkt" fühlen, wenn sie auf Untätigkeit verklagt wird.

Bin ich auch der Meinung.

Aras schrieb am 21.08.2017 um 16:18:52:
Aber immer alles ohne Gewähr.

Ist klar Smiley Jedenfalls danke für die ausführliche Begründung Deines Standpunkts!
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Antwort #8 - 22.08.2017 um 10:10:51
 
Die Befähigung ist die Fähigkeit (Klage-)Anträge einreichen zu können.  Bspw. Jedermann, nur Abgeordnete, nur Kapitalgesellschaften (vertreten durch GF), nur Amtspersonen.

Die Befugnis ist, wenn der Antragsteller die Möglichkeit der Rechtsverletzung darlegen kann. Bspw. dass der Kläger einen Antrag bei der belangten Behörde gestellt hat und dieser seit 3 Monaten nicht entschieden hat.

Musst dir vorstellen, dass die Zulässigkeitsprüfung dazu dient die Klagen darauf zu prüfen ob das Begehren überhaupt verhandlungsbedürftig ist. Und darum geht man das ganz stumpf durch. Wenn das Gericht nicht zuständig ist, dann braucht es auch den Rest nicht zu prüfen. Wenn der Antragsteller der Klage keinen Antrag gestellt hat, dann ist er zwar als Mensch befähigt aber eben nicht befugt den Antrag zu stellen. Wenn der Kläger für jemand anderen die Klage eingereicht hat, dann ist er zwar befähigt aber mangels subjektiver Rechtsverletzung nicht befugt.

dim4ik schrieb am 22.08.2017 um 09:28:01:
Muss dann die alte ABH von Anfang an als zweite Beklagte in der Klageschrift angegeben werden oder soll das vom Gericht im Laufe des Gerichtsverfahrens entschieden werden?

Es gibt die sogenannte Zuständigkeitsordnung. Für einen Antrag kann immer nur  eine Behörde bzw. ein Gericht zuständig sein. D.h. es kann nur ein Antragsgegner geben und nicht zwei.

Die Frage nach dem Zuständigkeitsübergang müsstest du also kurz in der Klagebefugnis und sehr ausführlich in der Begründung abhandeln.
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Antwort #9 - 22.08.2017 um 11:16:16
 
Aras schrieb am 22.08.2017 um 10:10:51:
Die Befähigung ist die Fähigkeit (Klage-)Anträge einreichen zu können.

Die Vermutung hatte ich schon, nun wurde sie bestätigt Smiley
Aras schrieb am 22.08.2017 um 10:10:51:
Die Befugnis ist, wenn der Antragsteller die Möglichkeit der Rechtsverletzung darlegen kann. Bspw. dass der Kläger einen Antrag bei der belangten Behörde gestellt hat und dieser seit 3 Monaten nicht entschieden hat.

Musst dir vorstellen, dass die Zulässigkeitsprüfung dazu dient die Klagen darauf zu prüfen ob das Begehren überhaupt verhandlungsbedürftig ist. Und darum geht man das ganz stumpf durch. Wenn das Gericht nicht zuständig ist, dann braucht es auch den Rest nicht zu prüfen. Wenn der Antragsteller der Klage keinen Antrag gestellt hat, dann ist er zwar als Mensch befähigt aber eben nicht befugt den Antrag zu stellen. Wenn der Kläger für jemand anderen die Klage eingereicht hat, dann ist er zwar befähigt aber mangels subjektiver Rechtsverletzung nicht befugt. 

Jup, danke. Auf all diese Punkte wird in der Klageschrift streng aufgepasst Daumen hoch

Aras schrieb am 22.08.2017 um 10:10:51:
Es gibt die sogenannte Zuständigkeitsordnung. Für einen Antrag kann immer nur  eine Behörde bzw. ein Gericht zuständig sein. D.h. es kann nur ein Antragsgegner geben und nicht zwei.

Ok, (ein)verstanden.
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Antwort #10 - 23.08.2017 um 09:42:23
 
Aktuelle Info: die Ausländerakte ist plötzlich bei der ABH am selben Tag eingetroffen, als die Beschwerde die Fachaufsichtsstelle erreicht hat. Ein wohl sehr angenehmer Zufall Zwinkernd Nun wurde der Ausländer versichert, die Sachlage werde im Laufe des Tages geprüft und er werde noch bis Ende der Woche einbestellt werden. Ist doch eine Servicequalität, oder?..  Smiley
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Antwort #11 - 23.08.2017 um 09:49:13
 
Welch ein Wunder.

Soll ja auch passieren, dass eine Flunder einen goldenen Rubel findet Durchgedreht

Also dann insoweit die Eskalation erledigt Durchgedreht
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Antwort #12 - 23.08.2017 um 10:22:53
 
Aras schrieb am 23.08.2017 um 09:49:13:
Soll ja auch passieren, dass eine Flunder einen goldenen Rubel findet

Biste aber böse, was? Es könnte ja auch tatsächlich ein Zufall gewesen sein... Zwinkernd Durchgedreht

Aras schrieb am 23.08.2017 um 09:49:13:
Also dann insoweit die Eskalation erledigt

Nicht ganz, da der Ausländer den AT noch nicht in der Hand halten konnte. Ich bin aber positiv eingestellt und gespannt auf die Ereignisse der kommenden Tage... Smiley
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Antwort #13 - 30.08.2017 um 11:25:22
 
Hallo zusammen!

Wie befürchtet, ist die Sache noch nicht komplett gegessen. Die ZAV hat keine Übereinstimmung des gelernten Berufs (BWL) und der Stelle (Ingenieur in der Automobilbranche) festgestellt, daher wird es nun wohl keine BC geben. Nun frage ich mich, ob und ggf. wie man dem entgegenwirken kann. 

Eine der Voraussetzungen für die Stelle in der Stellenbeschreibung war "ein abgeschlossenes Ingenieuerstudium in der Fachrichung Fahrzeugtechnik, Maschinenbau oder im Bereich Wirtschaftswesen". Artikel 5 (1c) der Richtlinie 2009/50/EG besagt:
Zitat:
(1)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Blaue Karte EU gemäß dieser Richtlinie beantragt, folgende Bedingungen erfüllen:
...
c) im Falle nicht-reglementierter Berufe sind Nachweise für den höheren beruflichen Bildungsabschluss in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts vorzulegen;
...

- Ist die ZAV nach §72 Abs. 7 AufenthG berechtigt, eine solche Übereinstimmungsprüfung durchzuführen?
- Verstehe ich es richtig, dass die genauen Verfahrensvorschriften für diese Überprüfung durch die ZAV für den Ausländer eine Blackbox sind, da sie nicht veröffentlicht werden?

Vor der Beteiligung der ZAV war die ABH im Prinzip bereit, eine AE §18 Abs. 4 AufenthG auszustellen. Kann es sein, dass durch das Ergebnis der Prüfung auch die Entscheidung über eine AE §18 Abs. 4 AufenthG jetzt negativ ausfallen könnte?

Als Lösung - außer dem langen offiziellen Weg über einen Widerspruch bzw. eine Klage - sehe ich derzeit nur die Erweiterung der Stellenbeschreibung, so dass der BWL-relevante Anteil der Tätigkeit hervorgehoben wird, mit der anschließenden erneuten Antragstellung. Seht Ihr weitere Möglichkeiten, eine BC bzw. eine AE §18 Abs. 4 unter diesen Umständen zu erhalten?


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Antwort #14 - 30.08.2017 um 16:09:28
 
Wie hoch ist das Gehalt?
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