Wenn der Staat in diesem Falle schutzwürdig wäre, dann müsste man auch Rücksicht darauf nehmen.
Der Staat ist aber grundsätzlich (rechtlich) nicht schutzwürdig. Der Staat kann nur anbringen, dass es die Situation nicht selbst verschuldet hat sondern der Antragsteller das Problem verursacht hat. Also wenn man sich spät ummeldet, und es darum nicht rechtzeitig beschieden werden konnte.
Schau dir mal § 48 und § 49 der VwVfG an. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann quasi nur zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte nicht darauf vertrauen durfte. Die staatlichen Behörden können nicht erklären, dass sie das Recht nicht kannten und darum falsch entschieden haben. Passiert denen ein Fehler, dann ist der Begünstigte eben begünstigt...
Und jetzt kommen wir zu deiner Frage:
Wenn du jetzt die Untätigkeitsklage einreichen müsstest, dann müsstest du ja erstmal die formelle Zulässigkeit der Klage prüfen.
Also:
a) Zuständigkeit
b) Kläger
c) Beklagte
d) Klagebefähigung
e) Streitgegenstand
f) Klagebefugnis
g) Form und Frist.
h) Spricht irgendwas dagegen?
Und bei Zuständigkeit müsstest du feststellen, dass durch die Ummeldung die lokale
ABH für den damals gestellten Antrag zuständig geworden ist und darum das lokale Verwaltungsgericht für die Klage zuständig ist.
Und bei Form und Frist würdest du das Problem haben, dass der Umzug stattgefunden hat. Und darum müsste man zusätzlich überprüfen ob die Behörde ausreichend Zeit hatte die Akte zu beschaffen. Und da könnte man natürlich streiten wieviel Zeit angemessen ist. 4 Wochen? 6 Wochen? 12 Wochen? Und da kann man auch sagen, dass die ursprüngliche
ABH ja keine Sachentscheidung treffen musste sondern einfach mal die Akte in die Hand nehmen, in einen Karton/Briefumschlag packen musste und zur neuen
ABH versenden musste. Die neue
ABH muss dafür sorgen, dass die Akte angefordert wird und bei der alten
ABH nach der Akte fragen, falls die Akte auf sich warten lässt.
Wie du siehst, sehe ich hier die Ausländerbehörden in der Pflicht und eben nicht den Ausländer. Wenn der Staat mit den Akten rumschlampt, dann ist das aber nix schutzwürdiges. Der Bürger ist schutzwürdig. Er muss auf die wirksame und zeitnahe Bearbeitung seiner Eingaben vertrauen können.
Und wenn ich lese, dass aufgrund der nicht versendeten Akte sich kein Anwalt lohnt bzw. man sogar zu der anderen
ABH hinfahren solle, dann drängt sich in mir das Gefühl, dass einem gesagt wird dass man Rücksicht auf den Staat nehmen solle weil er ja auch schutzwürdig sei.
Nein. Eine Akte zu versenden dauert keine 4 Woche. Sich nicht um die Übersendung der Akte zu kümmern ist eine Pflichtverletzung der alten und neuen
ABH. Und wenn die neue
ABH sich nicht um die Akte kümmert, darf sie auch nicht sich "gekränkt" fühlen, wenn sie auf Untätigkeit verklagt wird.
Aber immer alles ohne Gewähr.