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Scheidung und Aufenthalstitel (Gelesen: 3.196 mal)
Primax
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18.08.2017 um 23:01:42
 
Hallo zusammen,

mein Stiefsohn ist Serbischer Staatsbürger. Er hat in Österreich eine Kroatin mit Österreichischer Staatsbürgerschaft geheiratet.
In Österreich ist es sehr Schwierig ein Dokument zu bekommen um in Österreich zu bleiben aufgrund der Heirat.
Mein Stiefsohn und seine Ehefrau sind dann nach Frankfurt gezogen wo er sehr schnell einen Aufenthalstitel auf 5 Jahre bekommen hat. Soweit so gut. Jetzt das Problem:

Vor knapp 6 Monaten haben sich die beiden getrennt nach nur ca. 3 Monatiger Ehe. Seine Ehefrau ist zurück nach Österreich und er ist hier geblieben. Jetzt will die Exfrau die Scheidung.
Mein Stiefsohn hat vor kurzem hier in Frankfurt einen Vollzeit Job gefunden.
Welche Möglichkeiten gibt es für meinen Stiefsohn das er hier in Deutschland bleiben darf? Würde mich sehr über eure Hilfe freuen.

Beste Grüße
Primax
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reinhard
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Antwort #1 - 18.08.2017 um 23:13:10
 
Als Serbe hat er eine leichtere Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zur Arbeit zu bekommen.

Da er Ehemann einer Unionsbürgerin ist (Kroatin oder Österreicherin ist egal), gilt die Karte bis zur Scheidung.
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Aras
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Antwort #2 - 19.08.2017 um 00:12:50
 
reinhard da muss man aufpassen. Gibt glaub ich ein Urteil des EuGH, dass eben das Gegenteil besagt. Ist der Stammberechtigte Unionsbürger weggezogen, dann hat der begünstigte Drittstaatsangehörige sein Aufenthaltsrecht verloren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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deerhunter
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Antwort #3 - 19.08.2017 um 07:35:08
 
Aras schrieb am 19.08.2017 um 00:12:50:
Gibt glaub ich ein Urteil des EuGH, dass eben das Gegenteil besagt. Ist der Stammberechtigte Unionsbürger weggezogen, dann hat der begünstigte Drittstaatsangehörige sein Aufenthaltsrecht verloren. 


Das meine ich auch...die vorherige Berechtigung ist weggefallen! Er ist momentan ausreisepflichtig!
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reinhard
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Antwort #4 - 19.08.2017 um 13:34:37
 
Dann gibt es aber zumindest ein Aufenthaltsrecht in Österreich (mitgenommene Freizügigkeit) und eine Möglichkeit, als Serbe Arbeitserlaubnis zu bekommen (oder zu behalten) und ein Visum zu bekommen.
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Aras
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Antwort #5 - 19.08.2017 um 13:36:44
 
Das  erste wird nicht funktionieren. Das zweite eher.
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Antwort #6 - 19.08.2017 um 13:41:03
 
Am einfachsten wäre es, wenn er zuerst bei der Ausländerbehörde in Frankfurt fragt, ob er als Serbe eine Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis wegen der Arbeitsstelle bekommen kann (ohne Visumverfahren).

Und falls die ABH nicht will, kann er ein Visumverfahren über Wien oder über Belgrad anbieten.

Denkt Ihr, das funktioniert?
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Aras
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Antwort #7 - 19.08.2017 um 13:50:54
 
Meines Erachtens sollte es möglich sein die Arbeitsaufenthaltderlaubnis bei der abh zu bekommen.

Aber es mit Österreich zu versuchen würde ich derzeit derzeit niemandem rateb.
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Antwort #8 - 19.08.2017 um 17:34:31
 
Vielen dank für eure Hilfe bisher.

deerhunter schrieb am 19.08.2017 um 07:35:08:
Aras schrieb am Heute um 00:12:50:


Gibt glaub ich ein Urteil des EuGH, dass eben das Gegenteil besagt. Ist der Stammberechtigte Unionsbürger weggezogen, dann hat der begünstigte Drittstaatsangehörige sein Aufenthaltsrecht verloren.


Das meine ich auch...die vorherige Berechtigung ist weggefallen! Er ist momentan ausreisepflichtig! 


Das habe ich auch Inzwischen herausgefunden. Jetzt kommt es drauf an wann die zuständige Behörde davon mitbekommt und dann der Brief mit der Ausreiseaufforderung kommt. Das kann schnell gehen oder auch länger dauern. Hat jemand Erfahrung über das Verfahren?

Aras schrieb am 19.08.2017 um 13:50:54:
Meines Erachtens sollte es möglich sein die Arbeitsaufenthaltderlaubnis bei der abh zu bekommen. 


Wenn wir jetzt zur ABH gehen, dann machen wir die doch darauf aufmerksam das er Ausreisepflichtig ist. Sollte man schlafende Löwen nicht wecken? Also alles hinauszögern bis es soweit ist? Wie sicher ist das das er eine Arbeitsaufenthalserlaubnis bekommt? Gibt es da mehr Infos über das Verfahren?
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Antwort #9 - 19.08.2017 um 17:49:24
 
Und was willst du machen? In die Illegalität abrutschen?

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Antwort #10 - 19.08.2017 um 18:11:12
 
Er muss es ja doch klären. Wenn er es verheimlicht, könnte die ABH nach der "Entdeckung" viel härter vorgehen als jetzt.

Ich denke, es ist besser, wenn er es aktiv klärt. Er muss ja schnell wissen, ob er für die gefundene Arbeit eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltserlaubnis bekommt, sonst ist sie vielleicht wieder weg.
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Antwort #11 - 19.08.2017 um 18:50:16
 
Also ich würde auch aktiv auf die ABh gehen und um Klärung bitten. Wartet man ab, bis man "erwischt" wird und das kann manchmal schnell gehen, wird es hart und man bekommt Probleme
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Antwort #12 - 19.08.2017 um 21:15:30
 
Vielen Dank für sie Antworten bisher.
Gibt es keine Links im Web für mehr Infos? Evtl. welche Formulare mann braucht?
Gibt es Anwaltsempfehlungen?
Macht es Sinn noch hier im Forum "Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. " den Beitrag zu posten?
Vielen Dank bisher.
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reinhard
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Antwort #13 - 19.08.2017 um 22:44:00
 
Die entsprechenden Informationen sind auf den Seiten der deutschen Botschaften in Belgrad, Tirana und so weiter, weil die meisten Antragsteller dort leben und von dort aus den Antrag stellen.
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Antwort #14 - 20.08.2017 um 06:56:55
 
Die Berechtigung für ein Aufenthalt ist weg, ganz klare Aussage! Der junge Mann muss etweder ausreisen oder sich um eine andere Möglichkeit des Aufenthaltes kümmern.

Primax schrieb am 18.08.2017 um 23:01:42:
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§ 3 Familienangehörige FreizügG/EU

(5) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
1.
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet

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