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Hinkende Namensführung und Aufenthaltstitel (Gelesen: 1.702 mal)
Martinho
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Hinkende Namensführung und Aufenthaltstitel
18.08.2017 um 12:53:51
 
Hallo,
ich habe auch ein Problem mit der hinkenden Namensführung, und da dieser Thread ja noch nicht so alt ist, schließe ich mich hier mal an...
Seit der Heirat in Deutschland führt meine Frau (aus Russland)meinen Familiennamen, der ein "ü" enthält. Im russischen Pass wurde daraus ein "ue". In der ersten Aufenthaltserlaubnis (Aufkleber im Pass) war der Kommentar enthalten: "Familienname nach deutschem Recht "...ü...""
Für die Niederlassungserlaubnis wird jetzt ein eAT ausgestellt, allerdings ohne diesen Kommentar. Begründung der ABH: auf der Karte ist kein Platz dafür.
Ist das wirklich korrekt und keine Ergänzung möglich?
Klingt vielleicht unwesentlich, die doppelte Namensschreibweise kann aber durchaus zu Problemen im Alltag führen. Neulich war meine Frau auf der Bank (ec-Karte geklaut), und bekam als Antwort: "Sie haben hier gar kein Konto..." Der Hinweis auf die deutsche Schreibweise, wie in der AE genannt, hat hier geholfen. Aber man will ja nicht ständig die Eheurkunde mitführen, um die deutsche Schreibweise nachzuweisen...

Beste Grüße!
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nixwissen
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geschah hier nichts.


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Antwort #1 - 18.08.2017 um 13:49:49
 
Moin,

Eigener Sachverhalt - eigener Thread.
Ich denke die Mods verschieben das bald.

Wie willst Du das heilen?
Sie trägt nunmal Deinen Namen mit "ü". Für die Russen wird es transkribiert mit "ue" (gibt kein "ü" in Russland?).
Weder das Eine noch das Andere lässt sich ändern.
Bei der Bank hat das doch schon geklappt, also wo ist das ernste Problem?
Sie hat doch den Pass mit der Russischen Schreibweise und den EAT mit der Deutschen. Beide sind durch die Nummern ganz klar zugeordnet und der Unterschied der Schreibweise ist schnell erklärt.
Bei Flugtickets u.Ä. internationalen Dingen wird auch ständig "ä, ö, ü" zu "ae, oe, ue" und es ist kein Problem.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Aras
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Antwort #2 - 18.08.2017 um 14:33:08
 
Martinho schrieb am 18.08.2017 um 12:53:51:
Für die Niederlassungserlaubnis wird jetzt ein eAT ausgestellt, allerdings ohne diesen Kommentar. Begründung der ABH: auf der Karte ist kein Platz dafür.

Die Karte hat tatsächlich nicht soviel Platz.

Martinho schrieb am 18.08.2017 um 12:53:51:
Der Hinweis auf die deutsche Schreibweise, wie in der AE genannt, hat hier geholfen. Aber man will ja nicht ständig die Eheurkunde mitführen, um die deutsche Schreibweise nachzuweisen...


Martinho schrieb am 18.08.2017 um 12:53:51:
Ist das wirklich korrekt und keine Ergänzung möglich?


Normalerweise sollte der Platz ausreichen. Wenn nicht, dann wird im Feld Anmerkungen "Siehe Zusatzblatt" geschrieben, und ein kleines Zusatzblatt gegeben, worauf es mehr Platz gibt. Ist zumindest handlicher als eine Eheurkunde.

Ich finde es offen gesagt falsch, was die Behörde gemacht hat. Sie hätte im pflichtgemäßen Ermessen eure Bedenken erfassen müssen und euch die Lösung mit dem Zusatzblatt anbieten müssen. Außerdem ist das mit deutscher Namensführung ja jetzt auch weder den Ausländerbehörden neu noch Dritten, wie bspw. Banken. Kannst ja sicher sein, dass die deutschen Banken sich wundern werden, wenn auf der eAT keine deutsche Namensführung vermerkt ist aber bei allen anderen betroffenen Ausländern schon.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Martinho
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Antwort #3 - 21.08.2017 um 15:04:13
 
Vielen Dank für die Antworten!
Wenn es also die Möglichkeit mit dem Zusatzblatt gibt - wie verfahren? Widerspruch (bezüglich der Entscheidung zur Streichung des Hinweises auf deutsche Namensführung) oder freundliche Bitte in schriftlicher Form an die ABH, dass der eAT geändert und ein Zusatzblatt erstellt wird?
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Aras
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Antwort #4 - 21.08.2017 um 15:57:18
 
Setz ein Schreiben auf und erkläre deine rechtliche Ansicht. Am Besten dokumentierst du nochmal darin, dass bei Antragsstellung die Aufnahme der deutschen Namensführung auch erbeten worden ist. Und dann eben alles was ich da oben geschrieben habe. Außerdem steht  das mit dem Namensrecht in der AVWV.

3.0.9.1

Zitat:
In Etiketten für den Aufenthaltstitel und das
Visum, in denen der Name wiedergegeben wird
und die in den Pass eingeklebt werden, sowie in
der Fiktionsbescheinigung ist der Name einzutragen,
der im Pass verzeichnet ist. Damit
wird verdeutlicht, dass das Etikett zum Pass
gehört; andernfalls bestünde, etwa auf Reisen,
die Gefahr, dass vermutet wird, der Aufenthaltstitel
gehöre nicht zum Pass, sei also gefälscht.
Auf dem Etikett ist im Feld für Anmerkungen
oder auf einem Zusatzblatt (im
Beispielsfalle einer Wahl des Namens „Mustermann“)
folgender Vermerk anzubringen:
– bei einer Wahl des Ehenamens:
„Der Inhaber führt in Deutschland den
Ehenamen MUSTERMANN.“
– bei einer Wahl des Kindesnamens:
„Die Inhaberin führt in Deutschland den
Namen Erika MUSTERMANN.“


D.h. die Behörde muss im Feld Anmerkungen oder auf einem Zusatzblatt die deutsche Namensführung erwähnen. Die nicht-Aufnahme ist somit in eurem Falle eine ermessensfehlerhafte Entscheidung  gewesen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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