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Schengen Visum um 1 Tag überzogen (Gelesen: 3.020 mal)
Stefan67
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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17.08.2017 um 17:16:52
 
Hallo zusammen,
meine Verlobte (Thai) war mittlerweile zum 3.Mal bei mir zu Besuch, Visa haben immer wunderbar funktioniert, alles gut. Heute wollte sie zurückfliegen und bei der Ausreise kam dann die böse Überraschung....heute ist der 91. Tag. Ich habe den Flug selber für sie eingebucht, arbeite in der Touristik und habe mich echt verzählt....bzw. auch mein Reservierungssystem hat mir den heutigen Tag als 90. Tag genannt. Wie auch immer, meine Schuld. Unschön dann natürlich, das meine Verlobte das ausbaden musste...sie musste was unterschreiben, hat natürlich auch nicht alles verstanden in der Aufregung. Scheint eine Anzeige wegen Verstoßes gegen §595 zu sein. Hat irgendjemand einen Erfahrungswert, was da nun passiert? Klar, 1 Tag ist 1 Tag zu viel, aber das war ja nicht boshafte Absicht oder sonstwas...einfach nur meine Blödheit. Ich habe ein wenig Angst, das sich das auch auf die Vergabe eines nächsten Visums, was dann ein nationales für D werden soll, auswirken könnte. Danke schon mal für eure Einschätzung.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 17.08.2017 um 21:07:52
 
AufenthG § 95

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält

Das dürfte eine Geldstrafe und möglicherweise eine Einreisesperre geben! Auf alle Fälle könnte es beim nächsten Mal ein problem beim Visum geben!
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 18.08.2017 um 00:10:16
 
deerhunter schrieb am 17.08.2017 um 21:07:52:
Auf alle Fälle könnte es beim nächsten Mal ein problem beim Visum geben!

Könnte - aber nicht muss.

Insbesondere dann, wenn es eine Geldstrafe gab, ist die Sache normalerweise erledigt und die Probleme dürften sich auf genaueres Hinschauen und ggf. eindringliche Erklärungen beschränken.

Ich würde z.B. vor Visumerteilung auf Vorlage der Flugtickets bestehen und kontrollieren, ob diesmal richtig gerechnet wurde.
Und damit wäre es dann auch gut.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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sarembeti
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.08.2017 um 16:53:12
 
Problematisch dürfte es insb. werden, wie Ihre Verlobte beim nächsten Mal die Rückkehrbereitschaft nachweisen möchte, wenn Sie doch vorher ca. 90 Tage in Dt. besucht hat.
Wer bekommt vom Arbeitgeber 90 Tage Urlaub?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 18.08.2017 um 16:56:48
 
sarembeti schrieb am 18.08.2017 um 16:53:12:
Problematisch dürfte es insb. werden, wie Ihre Verlobte beim nächsten Mal die Rückkehrbereitschaft nachweisen möchte, wenn Sie doch vorher ca. 90 Tage in Dt. besucht hat.
Wer bekommt vom Arbeitgeber 90 Tage Urlaub?


Weil es ja auch bei diesem Mal genau diese Frage aufgeworfen wurde?  hä? Augenrollen Lippen versiegelt
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Stefan67
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.08.2017 um 18:12:16
 
Beim nächsten Visum geht es nicht um ein Schengenvisum sondern um ein nationales Visum für D...siehe meinen Eingangstext. Ehegattennachzug sozusagen.
Die Ausländerbehörde in FRA ist übrigens der Ansicht, das die Geschichte wegen Geringfügigkeit eingestellt wird....ich hoffe das Beste.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 18.08.2017 um 19:21:16
 
Für ein nationales Visum ist sowas egal.

Die Betroffene kann auch in ein paar Wochen eine Selbstauskunft über ihre Einträge beim Ausländerzentralregister abholen. Das geht online, kostet ein paar Euro. Dort stehen ihre Straftaten, Haftbefehle und Einreisesperren.

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Antwort #7 - 18.08.2017 um 22:58:26
 
sarembeti schrieb am 18.08.2017 um 16:53:12:
Problematisch dürfte es insb. werden, wie Ihre Verlobte beim nächsten Mal die Rückkehrbereitschaft nachweisen möchte, wenn Sie doch vorher ca. 90 Tage in Dt. besucht hat.
Wer bekommt vom Arbeitgeber 90 Tage Urlaub?

Diese Aussage verstehe ich nicht.

Zunächst mal reden wir hier von einem unerlaubten Aufenthalt von einem Tag.
Dieser ist das Thema und nicht Anzahl der erlaubten Aufenthaltstage vor dem unerlaubten.

Zum Zweiten gibt es bei grundsätzlich unveränderter Situation des Antragstellers im Heimatland kein stärkeres Argument für den Rückkehrwillen als die dreimalige korrekte Rückkehr
(trotz der "Panne" - nicht um das kleinzureden, sondern weil die Rückkehr an sich dadurch unberührt blieb)


Und der Rückkehrwille ist bei einem D-Antrag ohnehin weder gegeben noch relevant.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 18.08.2017 um 23:13:33
 
deerhunter schrieb am 17.08.2017 um 21:07:52:
Das dürfte eine Geldstrafe und möglicherweise eine Einreisesperre geben! Auf alle Fälle könnte es beim nächsten Mal ein problem beim Visum geben!

Stefan67 schrieb am 18.08.2017 um 18:12:16:
Die Ausländerbehörde in FRA ist übrigens der Ansicht, das die Geschichte wegen Geringfügigkeit eingestellt wird


Moin,

mir ist in über 30 Jahren Berufserfahrung BPOL / BGS nicht ein Fall in Erinnerung, in dem wegen einer Überschreitung bis inkl. 2 Tage tatsächlich nicht eingestellt worden wäre. Bei Überschreitung von bis zu 2 Tagen steht an der Grenze noch nicht einmal eine Sicherheitsleistung im Raum. Aber klar, kann grundsätzlich natürlich sein...
Aufgrund meiner Erfahrung halte ich aber aus der Praxis für die Praxis die Prognose der ABH FRA im gefühlten Verhältnis 100:1 für wahrscheinlicher als die des Mitforisten deerhunter. 

Abgesehen davon: Nach der Schilderung dürfte es sich nicht um Vorsatz handeln und somit noch nicht einmal die genannte Strafvorschrift zutreffen. Die fahrlässige Begehung ist lediglich ordnungswidrig (§98 (1) AufenthG).
Wenn der TE zeugenschaftlich oder die Beschuldigte selbst die entsprechende Schilderung ggü. der Ermittlungsbehörde erklärt, sprechen wir hier über eine Ordnungswidrigkeit im geringsmöglichen Umfang...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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