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Familienzusammenführung wieder einmal (Gelesen: 6.580 mal)
Hoceima
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17.08.2017 um 14:43:11
 
Hey Leute, ich weiß..tausend mal die selbe Frage..

Ich schildere "kurz " mal meinen Fall da es in einem anderen Forum eine begrenzte Anzahl an Antworten gab.

Bin Marokkanerin und habe die deutsche Staatsbürgerschaft seit einem Monat. Warum auch immer, kann ich die marokkanische Staatsbürgerschaft nicht ablegen, sprich bin wie jeder Marokkaner Doppelstaatler.

Ich hab eine drei Zimmer Wohnung und verdiene ganz ok..
Es ist jetzt das zweite Mal das wir den Antrag stellen. Der erste wurde abgelehnt, weil die LU nicht gesichert war ( Da hatte ich noch einen befristeten AV und einen marokkanischen Pass und keine eigene Wohnung)

JETZT habe ich die Befürchtung, dass es wieder abgelehnt wird aus irgendeinem Grund. Hat hier jemand auch das zweite Mal einen Antrag gestellt und kann mir diesbezüglich seine Erfahrungen mitteilen? ODER erlebt hier jemand grad das Selbe wie ich?

Liebe Grüße
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reinhard
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Antwort #1 - 17.08.2017 um 14:50:20
 
Kann sein, dass der Antrag nochmal abgelehnt wird.

Allerdings bist Du Deutsche, und da ist die Sicherung des Lebensunterhalts egal. Deshalb darf also nicht abgelehnt werden.

Einen marokkanischen Pass darfst Du haben, das ist egal. Es zählt die deutsche Staatsangehörigkeit, in Deutschland bist Du (nur) Deutsche.
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Antwort #2 - 17.08.2017 um 14:55:42
 
reinhard schrieb am 17.08.2017 um 14:50:20:
Kann sein, dass der Antrag nochmal abgelehnt wird.

Allerdings bist Du Deutsche, und da ist die Sicherung des Lebensunterhalts egal. Deshalb darf also nicht abgelehnt werden.

Einen marokkanischen Pass darfst Du haben, das ist egal. Es zählt die deutsche Staatsangehörigkeit, in Deutschland bist Du (nur) Deutsche.


Auf was beziehst du die Aussage das es sein kann das es nochmal abgelehnt wird? hä?

Ja ich darf den haben, erschwert mir jedoch vieles diese Doppelstaatlergeschichte..


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Antwort #3 - 17.08.2017 um 16:01:13
 
Hoceima schrieb am 17.08.2017 um 14:55:42:
Auf was beziehst du die Aussage das es sein kann das es nochmal abgelehnt wird? hä?


Auf Deine Frage, ob der Antrag auch abgelehnt werden kann, wenn Du Deutsche bist.

Hoceima schrieb am 17.08.2017 um 14:43:11:
JETZT habe ich die Befürchtung, dass es wieder abgelehnt wird aus irgendeinem Grund.


Wir wissen ja noch nicht, was Dich zur Befürchtung bringt. Die Sicherung des Lebensunterhaltes kann es nicht sein. Gibt es Probleme bei Deinem Mann? Wenn nicht, musst Du auch nichts befürchten.






Zitat:
Ja ich darf den haben, erschwert mir jedoch vieles diese Doppelstaatlergeschichte..


Was denn konkret?
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Antwort #4 - 17.08.2017 um 16:09:05
 
Als Deutsche musst Du (bzw. Dein Mann) die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht nachweisen. Also beim Antrag klar und deutlich auf Deine deutsche Staatsbürgerschaft hinweisen (soweit ich noch weiß ist ja auch eine Paßkopie von Dir mit einzureichen) und gut ist.
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Antwort #5 - 17.08.2017 um 16:25:20
 
reinhard schrieb am 17.08.2017 um 16:01:13:
Auf Deine Frage, ob der Antrag auch abgelehnt werden kann, wenn Du Deutsche bist.


Wir wissen ja noch nicht, was Dich zur Befürchtung bringt. Die Sicherung des Lebensunterhaltes kann es nicht sein. Gibt es Probleme bei Deinem Mann? Wenn nicht, musst Du auch nichts befürchten.







Was denn konkret?


Die Dame die in der ABH arbeitet, meinte das ich als Doppelstaatler immer Marokkanerin bleibe und deswegen das Ganze auch mit dem marokkanischen Pass bearbeitet wird.
Bei meinem Mann gibt es gar keine Probleme, wir führen wie wohl die meisten hier eher eine Ehe am Telefon.


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reinhard
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Antwort #6 - 17.08.2017 um 17:02:29
 
Dann musst Du nichts befürchten. Die Dame von der ABH wird sich irgendwann bei ihrer Chefin informieren und danach solchen Unsinn nicht mehr erzählen.

Erfunden hat sie das nicht, denn es steht tatsächlich ähnlich im Gesetz. Es gab aber in den letzten Jahren so viele Gerichtsurteile, dass diese Regelung von keiner Ausländerbehörde mehr angewendet werden darf.

Lass sie also reden, bleib ruhig. Dein Mann muss jetzt das Visum beantragen. Bei einem Marokkaner dauert das Visumverfahren länger als bei einigen anderen Ländern, weil es (wegen des Terrorismus' in Marokko) noch eine Sicherheitsüberprüfung (Abfrage der Daten Deines Mannes bei verschiedenen Geheimdiensten und Polizeibehörden) gibt.
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Antwort #7 - 17.08.2017 um 17:07:12
 
Danke das beruhigt mich schon mal etwas.
Ich versuche einfach alles auf mich zu kommen zu lassen, aber aufgrund dessen das schon mal der Antrag abgelehnt wurde schaffe ich es einfach nicht..

Mein Mann hat am Montag den Termin und dann schauen wir mal wie es weiter geht. Werde hier definitiv berichten wie es war.

LG
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Antwort #8 - 17.08.2017 um 17:16:38
 
Hoceima schrieb am 17.08.2017 um 16:25:20:
Die Dame die in der ABH arbeitet, meinte das ich als Doppelstaatler immer Marokkanerin bleibe und deswegen das Ganze auch mit dem marokkanischen Pass bearbeitet wird.


Lass dich von solchen Nebelkerzen nicht verwirren. Der Antrag ist zum FZF zu einer deutschen. Als gibt dein Mann beim Antrag deine Staatsgehörigkeit als deutsch und marrokkanisch an und du legst natürlich deinen deutschen Pass vor.
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Antwort #9 - 17.08.2017 um 18:33:44
 
Schick deinem Mann eine Kopie/Scan deines Reisepasses/Personalausweis, damit er das dem Antrag beilegt.
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Antwort #10 - 17.08.2017 um 18:51:35
 
Aras schrieb am 17.08.2017 um 18:33:44:
Schick deinem Mann eine Kopie/Scan deines Reisepasses/Personalausweis, damit er das dem Antrag beilegt.

Irgendwie widersprichst Deiner eigenen Aussage.

Aras schrieb am 13.08.2017 um 23:45:12:
Saxonicus, es ist tatsächlich verboten den Personalausweis und analog die Aufenthaltserlaubnis Dritten physisch zur Verfügung zu stellen.

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Antwort #11 - 17.08.2017 um 18:51:44
 
Hey Leute, ja  mein Mann  hat den ausgefüllten Antrag, die Heiratsurkunde,  die Kopie von meinem Reisepass und Perso, Bescheinigung von der Meldebehörde, Nachweis das er bei Einreise familienversichert ist und halt seine Sachen die noch gefordert werden
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Antwort #12 - 17.08.2017 um 19:09:27
 
Die physische zur Verfügungstellung liegt vor wenn man den den originalen Personalausweis einer anderen Person übergibt.

Ein Scan oder eine Kopie eines Reisepasses ist keine physische zur Verfügungstellung.
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Antwort #13 - 17.08.2017 um 19:17:20
 
Hoceima schrieb am 17.08.2017 um 18:51:44:
Hey Leute, ja  mein Mann  hat den ausgefüllten Antrag, die Heiratsurkunde,  die Kopie von meinem Reisepass und Perso, Bescheinigung von der Meldebehörde, Nachweis das er bei Einreise familienversichert ist und halt seine Sachen die noch gefordert werden


Dann ist alles in Ordnung. Bei der Antragstellung wird er wieder befragt, um festzustellen, ob Ihr Euch kennt.

Deine Ausländerbehörde schreibt dann ein paar Wochen später, was noch fehlt. Bei den Kopien, die er vorlegt, geht es dann um das Original.

Und dann läuft, wie gesagt, noch die "Sicherheitsüberprüfung" (Anfragen bei Polizeibehörden), also solltest Du ein paar Wochen Wartezeit einplanen.
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Antwort #14 - 17.08.2017 um 19:17:50
 
Aras schrieb am 17.08.2017 um 19:09:27:
Ein Scan oder eine Kopie eines Reisepasses ist keine physische zur Verfügungstellung. 

Das klang aber ganz anders,

Aras schrieb am 13.08.2017 um 23:45:12:
Saxonicus schrieb am 13.08.2017 um 22:35:32:Auch für andere Dinge habe ich schon Pass oder Personalausweis kopiert und die Kopie dafür verwendet.

Nur weil du das machst, heißt es ja nicht dass es unproblematisch ist.
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Antwort #15 - 17.08.2017 um 19:35:36
 
Im Merkblatt steht folgendes:

• Angaben zu dem in Deutschland lebenden Ehegatten: Passkopie, aktueller Aufenthaltstitel, aktuelle Meldebescheinigung (jeweils zwei Fotokopien)
• Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens durch Zertifikat (im Original und zwei Fotokopien) des Goethe-Instituts
oder dem ÖSD. Bitte beachten Sie: Bei der Anmeldung zur Prüfung müssen Sie sich mit demselben Reisepass...      
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Antwort #16 - 17.08.2017 um 19:55:17
 
Saxonicus schrieb am 17.08.2017 um 19:17:50:
Das klang aber ganz anders,

Dann musst du es mehrfach lesen, bist du es verstanden hast.
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Antwort #17 - 18.08.2017 um 11:38:26
 
Moin,

noch eine Frage.. veraltet das A1 Zertifikat? Sprich, muss das nach einem Jahr erneuert werden?

Auf Anfrage teilte mir die deutsche Botschaft mit, dass es ok sei und vor Ort die Sprachkenntnisse überprüft werden. Jedoch teilten mir andere wiederum mit, dass man ein neueres Zertifikat vorlegen muss..
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Antwort #18 - 18.08.2017 um 11:57:58
 
Dann schauen wir mal gemeinsam in die AVwV zum AufenthG:
Zitat:
30.1.2.3.4.3 Bei Vorlage von Sprachnachweisen über den niedrigsten Sprachstand A 1 GER, deren Ausstellung mehr als ein Jahr zurück liegt, ist wegen des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit stets die inhaltliche Plausibilität der darin bezeichneten Sprachkenntnis zu überprüfen. Im Übrigen ist aus  Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der Verbesserung der (sprachlichen) Integrationsfähigkeit nach dem Zuzug nach Deutschland grundsätzlich auch durch einen Spracherwerb erreicht wird, der nicht unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden hat.


Es gibt also kein Verfalldatum für ein Zertifikat, nach dessen Ablauf ein neues Zertifikat pauschal gefordert werden darf.

Etwas pauschal formuliert:
Wenn sich im Gespräch herausstellt, dass nach mehr als einem Jahr von den Deutschkenntnissen gar nichts mehr da ist, weil so lange kein Wort Deutsch mehr gesprochen wurde, dann geht es von vorn los und es ist ein neues Zertifikat zu erwerben.
In allen anderen Fällen sollte das vorhandene Zertifikat akzeptiert werden können.

Es war für mich überraschend, dass ich bei solchen "alten Zertifikaten" in meiner eigenen Praxis nicht einen Fall hatte, wo ich länger überlegen musste, ob hier nun ein neues Zertifikat erforderlich ist oder nicht.
Die Mehrzahl der Fälle hatte seither ihr Deutsch noch verbessert (vielleicht nicht gerade grammatisch), nur zwei oder drei Fälle standen mit offenem Mund da und versuchten in ihrem Gedächtnis abzurufen, was wohl "Wie alt ist ihr Mann?" heißen könnte ...
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Antwort #19 - 18.08.2017 um 14:52:31
 
Petersburger schrieb am 18.08.2017 um 11:57:58:
Dann schauen wir mal gemeinsam in die AVwV zum AufenthG:

Es gibt also kein Verfalldatum für ein Zertifikat, nach dessen Ablauf ein neues Zertifikat pauschal gefordert werden darf.

Etwas pauschal formuliert:
Wenn sich im Gespräch herausstellt, dass nach mehr als einem Jahr von den Deutschkenntnissen gar nichts mehr da ist, weil so lange kein Wort Deutsch mehr gesprochen wurde, dann geht es von vorn los und es ist ein neues Zertifikat zu erwerben.
In allen anderen Fällen sollte das vorhandene Zertifikat akzeptiert werden können.

Es war für mich überraschend, dass ich bei solchen "alten Zertifikaten" in meiner eigenen Praxis nicht einen Fall hatte, wo ich länger überlegen musste, ob hier nun ein neues Zertifikat erforderlich ist oder nicht.
Die Mehrzahl der Fälle hatte seither ihr Deutsch noch verbessert (vielleicht nicht gerade grammatisch), nur zwei oder drei Fälle standen mit offenem Mund da und versuchten in ihrem Gedächtnis abzurufen, was wohl "Wie alt ist ihr Mann?" heißen könnte ...


Hey danke dir für diese ausführliche Antwort.
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Antwort #20 - 22.08.2017 um 08:46:14
 
So Leute, interessiert zwar bestimmt keinen aber ich finde das Forum so gut, dass ich einfach hier weiter schreibe wie der aktuelle Stand ist. Laut lachend

Mein Mann hatte den Termin bei der deutschen Botschaft und die fragten ihn halt einige Sachen aus....wie lange wir uns kennen, wann wir geheiratet haben, was ich und er beruflich machen, wieso es beim ersten Visumantrag nicht geklappt hat. Das A1 Zertifikat das schon älter als ein Jahr ist, war kein Problem, da die Deutschkenntnisse meines Mannes vor Ort überprüft worden sind mit einem kurzen Interview.
Na ja,  jedenfalls hat er alle Papiere abgegeben und jetzt heißt es warten bis die ABH sich bei mir meldet^
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Antwort #21 - 22.08.2017 um 11:28:04
 
Hoceima schrieb am 22.08.2017 um 08:46:14:
interessiert zwar bestimmt keinen


Ich glaube doch. Auf eine, die schreibt, kommen hier bestimmt hundert, die "nur" lesen und auch genug Antworten finden.

Und Marokko (als ehemaliges Anwerbeland für Gastarbeiter) ist hier fast so gefragt wie die Türkei, wenn es um Familienzusammenführung geht.
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Antwort #22 - 22.08.2017 um 20:01:57
 
Danke für die Antwort Reinhard.

Ich habe gerade von meinem Ehemann erfahren, dass die Dame in der Botschaft ihn fragte  wieso wir eine Klage eingereicht hätten nach dem ersten Ablehungsbescheid. Ich habe noch nie dagegen geklagt! Ich habe lediglich eine email damals geschrieben und nachgehakt wieso es nicht geklappt hat. Sie fragte dann meinen Mann ob er davon nichts weiß.
Woher bekomme ich diesen Klagebericht? Wenn  es tatsächlich eine Klage gäbe könnte doch mein Mann hat nicht mit seiner Passnummer einen Termin beantragen oder? Kann ich irgendwo außer bei der Deutschen Botschaft anrufen und einsehen was genau für eine Klage das sein soll?

Ich habe jetzt die Befürchtung das es nochmal nicht klappen sollte Griesgrämig
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« Zuletzt geändert: 22.08.2017 um 20:13:15 von Hoceima »  
 
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Antwort #23 - 22.08.2017 um 20:08:26
 
Und auf welcher Sprache haben die beiden gesprochen?
Und bist du dir sicher, dass das Wort Klage nicht vielleicht Widerspruch oder Beschwerde bedeuten sollte?

Und deine anderen Fragen machen keinen Sinn.
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Antwort #24 - 22.08.2017 um 20:12:29
 
Du musst jetzt einfach mal vier bis sechs Wochen warten, bis die Unterlagen bei Deiner Ausländerbehörde sind. Bei der Botschaft anrufen nützt nichts – Du wirst nicht die Frau erreichen, die mit Deinem Mann gesprochen hat, die würde Dir auch nichts sagen. Und alle anderen wissen nicht, was dort gesagt wurde.

Falls es irgend ein Problem gibt, wird die Ausländerbehörde Dich danach fragen. Und wenn es nur ein Versehen oder ein Missverständnis war, wird die Ausländerbehörde nichts davon erfahren.
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Antwort #25 - 22.08.2017 um 20:16:32
 
Auf Arabisch deswegen hat mein Mann natürlich alles verstanden. Ich kann mir auch nur vorstellen das es ein Versehen war oder das irgendetwas missverstanden wurde. Na ja, ihr habt recht ich lass es auf sich beruhen und ärgere mich nicht darüber auf.
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Antwort #26 - 06.09.2017 um 14:26:35
 
Hey Leute ich habe jetzt den Brief von der ABH erhalten zwecks FZF.
Ich muss einige Unterlagen abgeben u.a. die drei letzten Abrechnungen. Ich bin seit dem 01.07.2017 als Vollzeitkraft im Büro zuständig. Das heißt, ich kann nur 2 Abrechnungen von meinem jetzigen Arbeitgeber zeigen, davor war ich ein Jahr auch als Bürohilfe zuständig. Meint ihr, es könnte ein Problem sein?
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Antwort #27 - 06.09.2017 um 14:30:41
 
Nein, das könnte kein Problem sein. Auch wenn Du überhaupt keine Abrechnungen kopierst, darf das kein Problem sein.

siehe auch Antwort #1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch und marokkanisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienzusammenführung wieder einmal
Antwort #28 - 06.09.2017 um 14:51:59
 
reinhard schrieb am 06.09.2017 um 14:30:41:
Nein, das könnte kein Problem sein. Auch wenn Du überhaupt keine Abrechnungen kopierst, darf das kein Problem sein.

siehe auch Antwort #1


Danke dir Reinhard. Ich hoffe es verläuft dieses mal reibungslos. Werde berichten nach dem Termin. LG
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #29 - 12.09.2017 um 13:47:51
 
Hoceima schrieb am 12.09.2017 um 13:04:22:
Mein Ehemann hat heute einen Anruf erhalten. Das Visum ist abhol bereit  Laut lachend


Dann ist ja alles gut.
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