Dann schauen wir mal gemeinsam in die
AVwV zum
AufenthG:
Zitat:30.1.2.3.4.3 Bei Vorlage von Sprachnachweisen über den niedrigsten Sprachstand A 1 GER, deren Ausstellung mehr als ein Jahr zurück liegt, ist wegen des in diesem Fall raschen Verlusts der Sprachfähigkeit stets die inhaltliche Plausibilität der darin bezeichneten Sprachkenntnis zu überprüfen. Im Übrigen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beachten, dass der gesetzliche Zweck der Verbesserung der (sprachlichen) Integrationsfähigkeit nach dem Zuzug nach Deutschland grundsätzlich auch durch einen Spracherwerb erreicht wird, der nicht unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden hat.
Es gibt also kein Verfalldatum für ein Zertifikat, nach dessen Ablauf ein neues Zertifikat pauschal gefordert werden darf.
Etwas pauschal formuliert:
Wenn sich im Gespräch herausstellt, dass nach mehr als einem Jahr von den Deutschkenntnissen gar nichts mehr da ist, weil so lange kein Wort Deutsch mehr gesprochen wurde, dann geht es von vorn los und es ist ein neues Zertifikat zu erwerben.
In allen anderen Fällen sollte das vorhandene Zertifikat akzeptiert werden können.
Es war für mich überraschend, dass ich bei solchen "alten Zertifikaten" in meiner eigenen Praxis nicht einen Fall hatte, wo ich länger überlegen musste, ob hier nun ein neues Zertifikat erforderlich ist oder nicht.
Die Mehrzahl der Fälle hatte seither ihr Deutsch noch verbessert (vielleicht nicht gerade grammatisch), nur zwei oder drei Fälle standen mit offenem Mund da und versuchten in ihrem Gedächtnis abzurufen, was wohl "Wie alt ist ihr Mann?" heißen könnte ...