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Aufenthaltstitel auf Fiktionsbescheinigung nicht mehr verlängert (Gelesen: 9.472 mal)
m567
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel auf Fiktionsbescheinigung nicht mehr verlängert
15.08.2017 um 21:42:44
 
Hallo allerseits,
ich war heute in zuständige Ausländerbehörde und meine Sachbearbeiterin hat mir mitgeteilt dass kann nicht meine Aufenthaltstitel verlängern. Sie betonnte dass letztes mal bei Verlängerung es mitgeteilt hatte aber habe ich nicht überhaupt gehört.
Über meine jetzigen Situation: bin seit mehr als 10 Jahren in Deutschland als Student und seit fast 2 Jahren und 4.5 Monaten auf der Suche nach Job. Insgesamt fast 14 Jahren 11 Monaten in Deutschland.
Obwohl immer noch unter § 16 Abs. 1 AufenthG, da ich in ersten 1,5 Jahre nach Absolvierung keine feste Wohnsitz gehabt hatte daher zuständige Ausländerbehörde hat verweigert für mich Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. IV auszustellen. Ich habe kein Job gefunden weil ich kein Visum zweck arbeiten gehabt hatte.
Jetzt was kann ich machen? Soll ich bis Erhalt des Briefes wegen freiwilliger Ausreise abwarten? Ist meine Aufenthalt bis dahin erlaubt und gesetzlich? oder ist Straftat und später kann ich nicht nach Deutschland zurückfliegen? Wenn ich in zwischenzeit ein Arbeitsvertrag erhalte, kann ich wegen dass einen Eilantrag stellen und alles einstellen? Kann jemand ganze normaler Prozess ab nun erzählen und dass was erwartet mich oder vorkommt.
Viele Grüße und danke für Info.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 15.08.2017 um 21:56:30
 
m567 schrieb am 15.08.2017 um 21:42:44:
Über meine jetzigen Situation: bin seit mehr als 10 Jahren in Deutschland als Student und seit fast 2 Jahren und 4.5 Monaten auf der Suche nach Job. Insgesamt fast 14 Jahren 11 Monaten in Deutschland.

Im Aufenthaltsgesetz § 16 heißt es:

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Diesen Zeitraum dürfte erheblich überschritten sein.
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Antwort #2 - 15.08.2017 um 22:26:30
 
Muss aber der Aufenthaltstitel gemäß § 16 IV nicht ausdrücklich erteilt werden, damit die 18 Monate anfangen zu zählen?

Auf der anderen Seite ist es natürlich fraglich, wieso man 1,5 Jahre keinen festen Wohnsitz hat, was schon alleine einen Versagungsgrund darstellt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 16.08.2017 um 00:10:10
 
m567 schrieb am 15.08.2017 um 21:42:44:
bin seit mehr als 10 Jahren in Deutschland als Student 


Saxonicus schrieb am 15.08.2017 um 21:56:30:
Im Aufenthaltsgesetz § 16 heißt es:

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
wird die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche einer diesem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert, sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a, 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Diesen Zeitraum dürfte erheblich überschritten sein.

1. Er hat mehr als 10 Jahre auf § 16 "studiert" und damit die Höchstaufenthaltszeit zu Studienzwecken überschritten, der AT § 16 konnte/durfte damit nicht weiter verlängert werden.

2. Von einem erfolgreichen Studienabschluss schreibt er nichts, damit konnte auch der AT gem. § 16 (5) zur Arbeitsplatzsuche nicht erteilt werden. Vermutlich hat er dies gar nicht beantragt.
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« Zuletzt geändert: 16.08.2017 um 00:25:14 von HeFi »  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.08.2017 um 01:43:33
 
Doch habe ich mein Studium erfolgreich abgeschlossen, aber nachher hatte ich kein Wohnsitz, in teuere Balung-Gebiete wie München können studenten nicht so einfach Zimmer bekommen und manchmal übernachten bei Freunden monaten lang, und dass war Zeit das zur Anmeldung die Einwohnermeldeämte verlangten nach neuem Gesetz Bestätigung vom VermieterInnen.
Falls ich erhalte Brief für freiwillige Ausreise vom Bundesgebiet, und auch in diesem Zeitraum oder nachher einen Arbeitsvertrag zustande kommt bin ich berechtigt für Aufenthaltstitel als Arbeitnehmer beantragen? Ja/Nein
Danke im Voraus
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Antwort #5 - 16.08.2017 um 03:02:07
 
Was für eine Staatsangehörigkeit hast du eigentlich?
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Antwort #6 - 16.08.2017 um 09:01:36
 
irgendwo her in Afrika, Asien außerhalb EU oder Schengenerstaaten
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Antwort #7 - 16.08.2017 um 09:22:34
 
Alles klar.

Dann kannst du wahrscheinlich nix zusätzliches geltend machen. Wenn du eine Ausreiseaufforderung bekommst, dann ist dein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis endgültig abgelehnt worden und du wärst aufgrund der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis in einem Zustand der Duldung. In dem Moment ist dein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig und du kannst nicht mal mehr eine Blue Card beantragen. Wahrscheinlich ist mit der Verweigerung die Fiktionsbescheinigung der Ablehnungsbescheid ausgehändigt worden bzw. dir mündlich bekannt gegeben worden. Kriegst also ggf. demnächst den Ablehnungsbescheid. Nur solange der Ablehnungsbescheid dir nicht schriftlich ( § 77 Abs. 1 Nr. 1 b AufenthG) ausgehändigt worden ist, hast du noch die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen/erhalten.

Du solltest also bei Erhalt der Ausreiseaufforderung Deutschland beschleunigt verlassen.

Du musst auch die ABH verstehen:
Sie sind dir weit entgegen gekommen, und du warst faktisch 2 Jahre obdachlos. Eigentlich hätten sie längst deinen Aufenthalt beenden müssen. Du hast nicht zugehört und jetzt musst du mit den Konsequenzen (Rückkehr nach irgendwo  in Afrika, Asien außerhalb EU oder Schengenstaaten) leben
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Antwort #8 - 16.08.2017 um 14:40:30
 
anderes Problem dass ich festgestellt habe ist dass viele Briefe bislang habe ich nicht erhalten und vielleicht Nachbarn nehmen, wie kann ich sicher werden falls etwas von Ausländerbehörde erhalte wie solche Bescheiden richtig bei mir landet?
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Antwort #9 - 16.08.2017 um 14:45:25
 
Hier in Düsseldorf gibt es für Obdachlose die Möglichkeit sich die Briefe an eine staatliche Adresse schicken zu lassen. Glaub gehört dem Ordnungsamt. Dann geht man alle 2-3 Tage hin und checkt ob man Briefe erhalten hat.

Wahrscheinlich gibt es sowas auch bei euch.
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Antwort #10 - 16.08.2017 um 14:45:56
 
Du musst einen ausreichend großen Briefkasten haben, der Name muss deutlich lesbar sein, er muss abgeschlossen sein. Du solltest einen zweiten Schlüssel nur einem guten Bekannten geben, wenn Du verreist bist.

Du kannst auch ein Postfach mieten, da holst Du Deine Post jeden Tag selbst ab.
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Antwort #11 - 16.08.2017 um 17:59:27
 
Falls meinen Antrag abgelehnt wird, kann ich Aufenthalt aus humanitären Gründen beantragen?
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Antwort #12 - 16.08.2017 um 18:07:46
 
Eher unwahrscheinlich, aber wir wissen ja auch nicht ob es in deinem Fall humanitäre Gründe gibt.

Beantragen kann man alles bis hin zu Asyl, aber ob man es auch bekommt?
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Antwort #13 - 16.08.2017 um 18:27:02
 
Um die Frage sinnvoll beantworten zu können, müsstest Du sagen, welche Gründe es in Deinem Fall gibt. Die Vorschriften findest Du in §§ 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz.

Bei einem Asylantrag kommt es darauf an, wie Deine Regierung (welche?) Dich in den letzten Monaten verfolgt oder gefoltert hat.
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Antwort #14 - 17.08.2017 um 15:03:48
 
Der Brief zweck freiwilligen Ausreise aus Bundesgebiet wird normal geschickt oder per Einschreiben mit Rückschein? Ich habe bislang keinen Brief auf diesem Addresse erhalten.
Für Obdachlosen oder Leute ohne festem Wohnsitz aber mit gültigem Aufenthalt gibt's solche Services bei Wohlfahrtinstitutionen aber nicht für mich. Was passiert wenn ich diesen Brief verpasse?
vielen Dank
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Antwort #15 - 17.08.2017 um 15:58:43
 
m567 schrieb am 17.08.2017 um 15:03:48:
Was passiert wenn ich diesen Brief verpasse?
vielen Dank


Dann klingelt die Polizei bei Dir, bringt Dich zum Flughafen und setzt Dich ins Flugzeug.

In die Akte kommt eine Rechnung über 15.000 oder 30.000 Euro, die Sperre für Europa ist voraussichtlich 3 Jahre.

Aber wenn Du weißt, dass Du keine Aufenthaltserlaubnis hast, kannst Du Dich auch selbst um die Ausreise kümmern. Das wird sehr viel billiger und angenehmer.

Aber hier bekommst Du nur Auskünfte. Entscheiden musst Du.
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Antwort #16 - 17.08.2017 um 18:09:26
 
m567 schrieb am 17.08.2017 um 15:03:48:
Für Obdachlosen oder Leute ohne festem Wohnsitz aber mit gültigem Aufenthalt gibt's solche Services bei Wohlfahrtinstitutionen aber nicht für mich. Was passiert wenn ich diesen Brief verpasse?


§ 50 Abs 6 AufenthG

Zitat:
Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.


Warum es darauf ankommen lassen. Das unvermeidliche wird irgendwann passieren und irgendwelche Anträge, ob nun Asyl oder andere AT werden nach deinem langen Aufenthalt mit hoher Wahrscheinlihckeit als offensichtlich ünbegründet ralativ schnell abgelehnt.

Besser ist es doch in Eigenregie geordnet in sein Heimatland zurückzureisen. Entweder hat man eine GüB dabei oder meldet sich dort beim deutschen Konsulat um gegenüber der ABH die Ausreise nachzuweisen.
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Antwort #17 - 23.08.2017 um 18:08:47
 
Hallo Leute,
möchte wissen ob Brief wegen freiwilligen Ausreise vom Deutschland kommt per Einschreiben mit Rückschein oder so ganz einfach auf dem normalen weg und normaler Post wird zugestellt und wenn man nicht glück hat verloren geht.
Vielen Dank
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Antwort #18 - 24.08.2017 um 09:17:01
 
Für sowas gibt es spezielle Zustellungsverfahren (Gelber Brief, förmliche Zustellung), siehe:

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungszustellung
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Antwort #19 - 24.08.2017 um 12:11:10
 
Danke Dir sehr und was passiert wenn Empfänger nicht zuhause ist?
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Antwort #20 - 24.08.2017 um 12:36:29
 
Da du mit dem Brief rechnen musst, wird eine Obliegenheitspflicht begründet dass bei Abwesenheit jemand da ist der deinen Briefkasten prüft. Der Brief ist nämlich zugegangen, wenn er in deinen Machtbereich gelangt ist, du die Möglichkeit der Kenntnisnahme hattest und du unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis genommen hättest. D.h. wenn du täglich deinen Briefkasten um 13 Uhr prüfst, dann kann man davon ausgehen, dass ein Brief der um 10 Uhr in deinen Briefkasten eingeworfen wird um 13 Uhr bei dir zugeht. Wenn du an dem Tag nicht da bist, dann gilt der Brief trotzdem als zugestellt.
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Antwort #21 - 05.09.2017 um 19:56:21
 
Brief ist da und bis ersten Tagen nächsten Monat soll ich Land verlassen; war ich beim Rechtsanwalt und hat er über Eilverfahren besprochen aber hat gesagt dass braucht Grund wie zum Beispiel Arbeitsvertrag, jetzt was sollte als Gehalt auf Arbeitsvertrag geschrieben sein und Arbeitsbeginn? Zum Beispiel wenn Arbeit fängt ab erstem Tag des Oktobers und noch keine Gerichtsentscheidung vorsteht wie kann ich Arbeit anfangen und wenn nächstes Jahr anfängt z. B. Juni 2018 ist auch unrealistisch; Kann ich den Job betretten ohne noch Arbeitserlaubnis von Ausländerbehörde nach Gerichtsordnung ausgestellt ist?
Viele Grüße
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Antwort #22 - 06.09.2017 um 11:14:14
 
Im Arbeitsvertrag steht immer das, was Ihr beide (Arbeitgeber und Du) vereinbart habt. Wenn draufsteht, dass Du 3000 Euro im Monat bekommst und die Arbeit am 20. September beginnt, hast Du noch Chancen.

Aber im grunde genommen weißt Du es doch seit langer, langer Zeit, was im Vertrag drinstehen muss.

Ansonsten wäre es klug von Dir, nicht bis zu einer Abschiebung zu warten.
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